Archiv der Kategorie: Marken und Kennzeichen

Urteilsdatenbank Markenrecht: Ausgewählte Urteile informieren über die aktuelle Entscheidungspraxis der Gerichte.

BGH: Erstattung von Patentanwaltskosten

BGH, Beschluss vom 18.05.2006 – I ZB 57/05Erstattung von Patentanwaltskosten (OLG Dresden)
GeschmMG § 15 Abs. 5 i. d. F. v. 13. 12. 2001; GebrMG § 27 Abs. 5 i. d. F. v. 13. 12. 2001; MarkenG § 140 Abs. 5 i. d. F. v. 13.12.2001; PatG § 143 Abs. 5 i. d. F. v. 13.12.2001; SortSchG § 38 Abs. 4 i. d. F. v. 13. 12. 2001; Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 Art. 30 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1

a) Die Vorschriften über die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines mitwirkenden Patentanwalts finden in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 auch auf Streitverfahren Anwendung, die vor dem 1. Januar 2002 anhängig wurden, wenn die Mitwirkungshandlungen des Patentanwalts nach dem Inkrafttreten der Neuregelung (1. Januar 2002) vorgenommen worden sind.

b) Zur Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Prozessbevollmächtigten, die angefallen sind, nachdem das am Gerichtsort bestehende Büro der überörtlichen Anwaltssozietät, der er angehört, geschlossen worden ist.

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BGH: ex works

BGH, Urteil vom 27.04.2006 – I ZR 162/03 – ex works (OLG München)
MarkenG § 24 Abs. 1; CMR Art. 12 Abs. 1 und Abs. 5 lit. a

Übergibt der Markeninhaber die Ware im Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen eines „ab Werk-Verkaufs“ an einen Frachtführer, ist die Ware i. S. von § 24 Abs. 1 MarkenG in den Verkehr gebracht und Erschöpfung des Rechts an der Marke eingetreten, auch wenn der Käufer seinen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat und die Ware dort vertrieben werden soll.

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BGH: SmartKey

BGH, Urteil vom 27.04.2006 – I ZR 109/03 – SmartKey (OLG Karlsruhe)
MarkenG § 15 Abs. 2

Zwischen der für eine Computer-Software, mit der Textbausteine und Makros erstellt und verwaltet werden können, verwendeten Bezeichnung „SmartKey“ und der Bezeichnung „KOBIL Smart Key“ für eine Computer-Software zur Verwaltung von Schlüsseln zum Signieren und Verschlüsseln besteht keine Verwechslungsgefahr.

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BGH: „FUSSBALL WM 2006“

BGH, Beschluss vom 27.04.2006 – I ZB 96/05FUSSBALL WM 2006 (Bundespatentgericht)
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2

a) „FUSSBALL WM 2006“ ist eine sprachübliche Bezeichnung für das Ereignis der Fußballweltmeisterschaft im Jahr 2006, die der Verkehr wegen ihrer allgemeinen Bekanntheit und ihrer begrifflichen Eindeutigkeit stets mit diesem Ereignis als solchem in Verbindung bringt. Ihr fehlt die Eignung, als Unterscheidungsmittel Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen.

b) Eine Bezeichnung, mit der Waren oder Dienstleistungen der Sponsoren einer Sportveranstaltung von Produkten der Nichtsponsoren unterschieden werden sollen, muss, wenn sie als Marke eingetragen werden soll, die allgemeinen Eintragungsvoraussetzungen erfüllen, insbesondere auch über hinreichende Unterscheidungskraft verfügen.

c) Eine begriffliche Kategorisierung entsprechender Kennzeichnungen als „Ereignismarken“ oder „Eventmarken“ ist insoweit bedeutungslos; sie kann insbesondere nicht zu geringeren Anforderungen an die Schutzvoraussetzungen derartiger Bezeichnungen führen. Auch eine „Ereignismarke“ kann nur dann als Marke eingetragen werden, wenn sie die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt, also insbesondere (auch) über hinreichende Unterscheidungskraft verfügt.

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OLG Stuttgart: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts

OLG Stuttgart Beschluß vom 23.01.2006 – 8 W 20/06
§ 140 Abs. 3 MarkenG

Leitsätze

1. § 140 Abs. 3 MarkenG bestimmt den Erstattungsanspruch für Kosten eines Patentanwalts, nicht aber das Verfahren, in dem diese Kosten geltend zu machen sind. Ob Patentanwaltskosten im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden können, bestimmt sich allein nach den §§ 91, 103 ff ZPO.

2. Danach können nur solche vorgerichtlich entstandene Kosten für einen Patentanwalt im Kostenfestsetzungsverfahren einbezogen werden, die einen ausreichend engen Bezug zum konkreten Rechtsstreit haben.

3. Für den nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen konkreten Prozessbezug genügt es nicht, dass die Kentnisse aus der Tätigkeit der Patentanwälte irgendwann in einem Rechtsstreit verwendet werden, sondern die Tätigkeit der Patentanwälte muss sich auf den konkreten Rechtsstreit beziehen und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden sein.

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BGH: TOSCA BLU

BGH, Urteil vom 30.03.2006 – I ZR 96/03 – TOSCA BLU (OLG Köln)
EuGVÜ Art. 16 Nr. 4 (jetzt: Brüssel-I-VO Art. 22 Nr. 4); MarkenG § 115 Abs. 1, § 51 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2

a) Für die Klage, die auf Entziehung des für das Inland bestehenden Schutzes aus einer IR-Marke gerichtet ist, sind die inländischen Gerichte ausschließlich zuständig.

b) Zwischen Parfums und Lederwaren besteht keine Warenähnlichkeit.

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EuGH: ELIZABETH EMANUEL

EuGH, Urteil vom 30.03.2006 – C-259/04 – ELIZABETH EMANUEL
Marken, die geeignet sind, das Publikum zu täuschen oder es über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft einer Ware irrezuführen – Marke, die vom Inhaber mit dem Geschäftsbetrieb der Herstellung der Waren übertragen wird, mit denen die Marke verbunden wird – Richtlinie 89/104/EWG

1. Die Eintragung einer Marke, die aus dem Namen des Designers und ersten Herstellers der mit dieser Marke versehenen Waren besteht, darf nicht schon aufgrund dieser Besonderheit mit der Begründung abgelehnt werden, dass sie im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken das Publikum täusche. Dies gilt insbesondere dann, wenn der mit der zuvor in anderer grafischer Form eingetragenen Marke verbundene Goodwill zusammen mit dem Geschäftsbetrieb der Herstellung der Waren, auf die sich die Marke bezieht, übertragen worden ist.

2. Eine Marke, die aus dem Namen des Designers und Erstherstellers der mit dieser Marke versehenen Waren besteht, darf nicht schon aufgrund dieser Besonderheit mit der Begründung für verfallen erklärt werden, dass sie im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 89/104 das Publikum irreführe. Dies gilt insbesondere dann, wenn der mit dieser Marke verbundene Goodwill zusammen mit dem Geschäftsbetrieb der Herstellung der Waren, auf die sich die Marke bezieht, übertragen worden ist.

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BPatG: Verwechslungsgefahr bei bekannter Marke – „West“-Zigaretten erfolgreich gegen „Welt“-Zigaretten

Das Bundespatentgericht (26 W (pat) 324/03, WELT ./. West) hat in dieser Entscheidung Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG angenommen und der IR-Marke „Welt“ wegen des Widerspruchs aus der Marke „West“ den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert.

Bei Warenidentität im Bezug auf Filterzigaretten und im Übrigen hochgradiger Warenähnlichkeit, war nach Ansicht des Senats ein deutlicher Abstand zur Marke „West“ erforderlich, der von der Marke „Welt“ nicht eingehalten wurde.

Die Marke „West“ selbst war im Jahre 1990 auf Grund festgestellter Verkehrsdurchsetzung für Filterzigaretten eingetragen worden. Daraus folgt, dass sie die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG überwunden hat und damit im Zeitpunkt der Eintragung normale Kennzeichnungskraft besitzt.
Aufgrund intensiver Bewerbung der Marke „West“ ging der Senat von einer durch umfangreiche Benutzung über dem Durchschnitt liegenden Bekanntheitsgrad und damit einer erheblich überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Marke aus und führte aus:

Zwar sind die die Rechtsbehauptung einer erhöhten Kennzeichnungskraft stützenden Tatsachen im Regelfall vom Widersprechenden darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos und insbesondere nicht dann, wenn die maßgeblichen Tatsachen amts- bzw. gerichtsbekannt sind (BPatG GRUR 1997, 840, 842 f – Lindora/Linola). Letzteres ist hier der Fall. … Dass die Widersprechende die Widerspruchsmarke für Zigaretten dauerhaft und intensiv beworben hat, ergibt sich zum Einen aus der Vielzahl der im Verfahren vor der Markenstelle zu den Akten gereichten Werbebeispiele und ist zudem gerichtsbekannt. Die Werbung für die Widerspruchsmarke ist in allen Bereichen, in denen für Zigaretten geworben werden darf, nahezu omnipräsent.

Trotz unterschiedlicher und leicht erfassbarer begrifflicher Bedeutung von „West“ und „Welt“ hielt der Senat die Marken schließlich für verwechslungsfähig: Angesichts der gleichen Länge beider Markenwörter und ihrer Übereinstimmungen am Wortanfang und am Wortende, sei nicht auszuschließen, dass selbst durchschnittlich aufmerksame Käufer von Zigaretten und anderen Tabakwaren den Unterschied in den Markenwörtern nicht bemerken und die Marken damit verwechseln.

WBM West

Anmerkung: Die Welt ist nicht genug – zumindest nicht, wenn man als Marke gegen die Zigaretten-Marke West antritt. Einerseits. Andererseits, erfasst m.E. der angesprochene Durchschnittsverbraucher, an dessen Wahrnehmungsfähigkeiten nach dem Verbraucherleitbild des Europäischen Gerichtshofs keine geringen Anforderungen zu stellen sind, doch wohl sofort und ohne weiteres Nachdenken einen nicht unwesentlichen Unterschied zwischen „West“ und „Welt“. Und auch ein Verlesen kann nicht gelten, weil bei der Kürze der Wörter dem „durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen“ Verbraucher Einzelheiten gerade nicht entgehen. Eine Entscheidung, die nicht überzeugt.

BPatG, Beschluss vom 25.01.2006 – 26 W (pat) 324/03WELT ./. West
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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OLG Köln: Dispute-Eintrag löschen – „investment.de“

Es besteht ein Anspruch auf die Löschung eines rechtswidrigen Dispute-Eintrags, wenn kein besseres Recht an einer beschreibenden Bezeichnung (hier: „investment“) besteht. Zur Nutzung der Domain gehört auch die Möglichkeit, diese zu veräußern oder zu übertragen, die durch den Dispute-Eintrag genommen wird.

OLG Köln, Urteil vom 17.03.2006 – 6 U 163/05investment.de
§ 823 Abs. 1 BGB

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