Es besteht ein Anspruch auf die Löschung eines rechtswidrigen Dispute-Eintrags, wenn kein besseres Recht an einer beschreibenden Bezeichnung (hier: „investment“) besteht. Zur Nutzung der Domain gehört auch die Möglichkeit, diese zu veräußern oder zu übertragen, die durch den Dispute-Eintrag genommen wird.
OLG Köln, Urteil vom 17.03.2006 – 6 U 163/05 – investment.de
§ 823 Abs. 1 BGB