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BPatG: „WM 2010“ Fehlende Unterscheidungskraft einer Buchstaben- und Zahlenkombination als Marke

Der Eintragung der angemeldeten Marke steht im Hinblick auf die angemeldeten Waren „Druckerzeugnisse, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Schokolade, Schokoladewaren, Fein- und Dauerbackwaren, Zuckerwaren“ zumindest das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) entgegen.

Der Verkehr hat bei den angemeldeten Waren keinen Anlass in der Bezeichnung „WM 2010“ eine unterscheidungskräftige Buchstaben- und Zahlenkombination zu sehen, sondern wird „WM 2010“ lediglich als Hinweis auf die Weltmeisterschaft im Jahr 2010 verstehen.

Das Löschungsverfahren betreffend die Gemeinschaftsmarke „WM 2006“ der FIFA (EuG Case T-446/08) ist keine zu klärende Vorfrage für die Entscheidung zu der vorliegenden Beschwerde. Es handelt sich um voneinander unabhängige Verfahren und zudem um unterschiedliche Zeichen. Die bloße Möglichkeit, dass im Löschungsverfahren die Gemeinschaftsmarke „WM 2006“ anders beurteilt werden könnte, reicht nicht aus, eine Vorgreiflichkeit zu begründen, so dass eine Aussetzung sachdienlich wäre.

BPatG, Beschluss vom 25.11.2009 – 25 W (pat) 38/09 – „WM 2010
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BGH: „FUSSBALL WM 2006“

BGH, Beschluss vom 27.04.2006 – I ZB 96/05FUSSBALL WM 2006 (Bundespatentgericht)
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2

a) „FUSSBALL WM 2006“ ist eine sprachübliche Bezeichnung für das Ereignis der Fußballweltmeisterschaft im Jahr 2006, die der Verkehr wegen ihrer allgemeinen Bekanntheit und ihrer begrifflichen Eindeutigkeit stets mit diesem Ereignis als solchem in Verbindung bringt. Ihr fehlt die Eignung, als Unterscheidungsmittel Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen.

b) Eine Bezeichnung, mit der Waren oder Dienstleistungen der Sponsoren einer Sportveranstaltung von Produkten der Nichtsponsoren unterschieden werden sollen, muss, wenn sie als Marke eingetragen werden soll, die allgemeinen Eintragungsvoraussetzungen erfüllen, insbesondere auch über hinreichende Unterscheidungskraft verfügen.

c) Eine begriffliche Kategorisierung entsprechender Kennzeichnungen als „Ereignismarken“ oder „Eventmarken“ ist insoweit bedeutungslos; sie kann insbesondere nicht zu geringeren Anforderungen an die Schutzvoraussetzungen derartiger Bezeichnungen führen. Auch eine „Ereignismarke“ kann nur dann als Marke eingetragen werden, wenn sie die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt, also insbesondere (auch) über hinreichende Unterscheidungskraft verfügt.

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