Der Eintragung der angemeldeten Marke steht im Hinblick auf die angemeldeten Waren „Druckerzeugnisse, Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, Schokolade, Schokoladewaren, Fein- und Dauerbackwaren, Zuckerwaren“ zumindest das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) entgegen.
Der Verkehr hat bei den angemeldeten Waren keinen Anlass in der Bezeichnung „WM 2010“ eine unterscheidungskräftige Buchstaben- und Zahlenkombination zu sehen, sondern wird „WM 2010“ lediglich als Hinweis auf die Weltmeisterschaft im Jahr 2010 verstehen.
Das Löschungsverfahren betreffend die Gemeinschaftsmarke „WM 2006“ der FIFA (EuG Case T-446/08) ist keine zu klärende Vorfrage für die Entscheidung zu der vorliegenden Beschwerde. Es handelt sich um voneinander unabhängige Verfahren und zudem um unterschiedliche Zeichen. Die bloße Möglichkeit, dass im Löschungsverfahren die Gemeinschaftsmarke „WM 2006“ anders beurteilt werden könnte, reicht nicht aus, eine Vorgreiflichkeit zu begründen, so dass eine Aussetzung sachdienlich wäre.
BPatG, Beschluss vom 25.11.2009 – 25 W (pat) 38/09 – „WM 2010“
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG