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WM-Werbung und Recht – Richtig werben mit der Fussball-Weltmeisterschaft 2010

Erstmals findet die Fußball WM 2010 in Afrika statt. Organisiert wird die WM 2010 von der FIFA, die Inhaberin zahlreicher registrierter Marken für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen ist. Ziel des markenrechtlichen Schutzes ist die Sicherung der finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der FIFA und der offiziellen Sponsoren. Nur Inhaber der Marke und die offiziellen Sponsoren dürfen die Marken zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen verwenden. Während bei der WM 2006 noch Abmahnungen für WM-Brötchen drohten, hat sich inzwischen die Rechtslage, wie die Bezeichnungen „WM“ und „Fußballweltmeisterschaft“ benutzt werden dürfen, deutlich verbessert.

Die wichtigsten offiziellen FIFA-Marken sind:

– Das offizielle FIFA-Logo für die WM 2010 (HABM Nr. 005129085)

– Das offizielle Maskottchen für die WM 2010 „Zakumi“ (HABM Nr. 006517007)

– Der FIFA Weltmeisterschaftspokal (HABM Nr. 009113391)

– Offizielle Bezeichnungen der WM 2010 wie z.B. „2010 FIFA Weltmeisterschaft Südafrika„, „FIFA Fußball Weltmeisterschaft„, „FIFA World Cup„, „Football World Cup„, „Soccer World Cup„.

Daneben gibt es noch das offizielle Poster zu der „WM 2010“

Rechtslage „WM-Werbung“

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BGH: „FUSSBALL WM 2006“

BGH, Beschluss vom 27.04.2006 – I ZB 96/05FUSSBALL WM 2006 (Bundespatentgericht)
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2

a) „FUSSBALL WM 2006“ ist eine sprachübliche Bezeichnung für das Ereignis der Fußballweltmeisterschaft im Jahr 2006, die der Verkehr wegen ihrer allgemeinen Bekanntheit und ihrer begrifflichen Eindeutigkeit stets mit diesem Ereignis als solchem in Verbindung bringt. Ihr fehlt die Eignung, als Unterscheidungsmittel Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen.

b) Eine Bezeichnung, mit der Waren oder Dienstleistungen der Sponsoren einer Sportveranstaltung von Produkten der Nichtsponsoren unterschieden werden sollen, muss, wenn sie als Marke eingetragen werden soll, die allgemeinen Eintragungsvoraussetzungen erfüllen, insbesondere auch über hinreichende Unterscheidungskraft verfügen.

c) Eine begriffliche Kategorisierung entsprechender Kennzeichnungen als „Ereignismarken“ oder „Eventmarken“ ist insoweit bedeutungslos; sie kann insbesondere nicht zu geringeren Anforderungen an die Schutzvoraussetzungen derartiger Bezeichnungen führen. Auch eine „Ereignismarke“ kann nur dann als Marke eingetragen werden, wenn sie die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt, also insbesondere (auch) über hinreichende Unterscheidungskraft verfügt.

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