Schlagwort-Archive: Sportveranstaltung

BGH: WM-Marken

a) Für die Bezeichnung einer Veranstaltung kann Werktitelschutz i.S. von § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG bestehen.

b) Die rechtsverletzende Benutzung eines Werktitels erfordert eine titelmäßige Verwendung, wenn sich der Klagetitel nicht auch zu einem Hinweis auf die Herkunft des gekennzeichneten Produkts aus einem Unternehmen entwickelt hat.

c) Eine ausländische juristische Person kann sich trotz der Bestimmung des Art. 19 Abs. 3 GG nach den Grundsätzen der Inländerbehandlung gemäß Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 PVÜ auf eine verfassungskonforme Auslegung des § 3 UWG berufen.

d) Das durch die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht einer natürlichen oder juristischen Person zur wirtschaftlichen Verwertung der von ihr organisierten Sportveranstaltungen begründet keinen Schutz jeder wirtschaftlichen Nutzung, die auf das Sportereignis Bezug nimmt.

BGH, Urteil vom 12.11.2009 – I ZR 183/07WM-Marken (OLG Hamburg)
PVÜ Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1; MarkenG § 5 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 2; UWG §§ 3, 4 Nr. 9 lit. b, § 4 Nr. 10, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 4

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BGH: „FUSSBALL WM 2006“

BGH, Beschluss vom 27.04.2006 – I ZB 96/05FUSSBALL WM 2006 (Bundespatentgericht)
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2

a) „FUSSBALL WM 2006“ ist eine sprachübliche Bezeichnung für das Ereignis der Fußballweltmeisterschaft im Jahr 2006, die der Verkehr wegen ihrer allgemeinen Bekanntheit und ihrer begrifflichen Eindeutigkeit stets mit diesem Ereignis als solchem in Verbindung bringt. Ihr fehlt die Eignung, als Unterscheidungsmittel Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen.

b) Eine Bezeichnung, mit der Waren oder Dienstleistungen der Sponsoren einer Sportveranstaltung von Produkten der Nichtsponsoren unterschieden werden sollen, muss, wenn sie als Marke eingetragen werden soll, die allgemeinen Eintragungsvoraussetzungen erfüllen, insbesondere auch über hinreichende Unterscheidungskraft verfügen.

c) Eine begriffliche Kategorisierung entsprechender Kennzeichnungen als „Ereignismarken“ oder „Eventmarken“ ist insoweit bedeutungslos; sie kann insbesondere nicht zu geringeren Anforderungen an die Schutzvoraussetzungen derartiger Bezeichnungen führen. Auch eine „Ereignismarke“ kann nur dann als Marke eingetragen werden, wenn sie die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt, also insbesondere (auch) über hinreichende Unterscheidungskraft verfügt.

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