Schlagwort-Archive: Parfüm

Abmahnung Marke „Shaik“ für Parfum im Auftrag von Jinling Su durch Hogan Lovells

Achtung Abmahnung! Die Rechtsanwaltskanzlei Hogan Lovells verschickt im Auftrag von Frau Jinling Su Abmahnungen wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen durch die Benutzung des Zeichens „Shaik“ für das Bewerben, Anbieten und den Vertrieb von Parfüm. Der Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte liegt eine entsprechende Abmahnung vor, die sich gegen eine Internetseite richtet, auf der Parfüms von „Designer Shaik“ beschrieben werden. Parfüms von Designer Shaik (Link zur Webseite) werden unter diesem Namen seit 2007 vertrieben.

Die Deutsche Marke „Shaik“ ist mit dem Anmeldetag 09.05.2013 seit dem 30.07.2013 unter der Registernummer 30 2013 003 169 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 14, 18, 20 und 24, u.a. Parfüms und Kosmetik, Uhren und Schuckwaren, Taschen, Textilwaren, Möbel und Einrichtungswaren, eingetragen (Marke via tmdb).

Mit der Abmahnung wird zur Unterlassung der Benutzung der Marke „Shaik“ im geschäftlichen Verkehr für Parfüms aufgefordert und eine Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bis zum 13.03.2014 gesetzt. Weiter sollen Anwaltskosten iHv. 2.305,40 EUR aus einem Gegenstandswert von 150.000 EUR erstattet werden.

Wir empfehlen daher, sich im Falle einer Abmahnung umgehend beraten zu lassen. Sollten Sie eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung der Marke „Shaik“ erhalten haben, beachten Sie unbedingt die gesetzte Frist. Gerne steht Ihnen die Kanzlei Breuer Lehmann für eine erste Einschätzung zur Verfügung.

BGH: bodo Blue Night

BGH, Urteil u. Versäumnisurteil vom 08.02.2007 – I ZR 71/04bodo Blue Night (OLG Hamm)
MarkenG § 26 Abs. 3

Besteht eine Übung, zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung mehrere Marken zu verwenden – etwa eine auf das Unternehmen hinweisende Hauptmarke und eine der Kennzeichnung der einzelnen Artikel dienende Zweitmarke -, können beide Marken für sich genommen rechtserhaltend benutzt werden.

Weiterlesen

BGH: TOSCA BLU

BGH, Urteil vom 30.03.2006 – I ZR 96/03 – TOSCA BLU (OLG Köln)
EuGVÜ Art. 16 Nr. 4 (jetzt: Brüssel-I-VO Art. 22 Nr. 4); MarkenG § 115 Abs. 1, § 51 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2

a) Für die Klage, die auf Entziehung des für das Inland bestehenden Schutzes aus einer IR-Marke gerichtet ist, sind die inländischen Gerichte ausschließlich zuständig.

b) Zwischen Parfums und Lederwaren besteht keine Warenähnlichkeit.

Weiterlesen

BGH: Markenparfümverkäufe

BGH, Urteil vom 23.02.2006 – I ZR 272/02 – Markenparfümverkäufe (OLG Bremen)
ZPO § 322 Abs. 1; MarkenG § 14 Abs. 5, Abs. 6

1. Der Umfang der materiellen Rechtskraft einer Unterlassungsverurteilung ist beschränkt auf den Streitgegenstand, über den entschieden worden ist. Dieser wird durch die konkrete(n) Verletzungshandlung(en) begrenzt, aus der das Klagebegehren hergeleitet worden ist. In Rechtskraft erwächst der in die Zukunft gerichtete Verbotsausspruch nicht als solcher, sondern nur in seinem Bezug auf die festgestellte(n) Verletzungshandlung(en).

2. Der markenrechtliche Unterlassungsanspruch kann, wenn Wiederholungsgefahr gegeben ist, auf Handlungen verallgemeinert werden, die der Verletzungshandlung im Kern gleichartig sind.

3. Die Schadensersatzpflicht wegen der Verletzung eines Markenrechts durch gleichliegende Handlungen kann in der Regel bereits dann festgestellt werden, wenn mindestens ein Verletzungsfall nachgewiesen wird. Erforderlich ist allerdings, dass die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung durch weitere rechtlich gleich zu beurteilende Handlungen gegeben ist.

Weiterlesen

BGH: Parfümtestkäufe

BGH, Urteil vom 23.02.2006 – I ZR 27/03Parfümtestkäufe (OLG Düsseldorf)
MarkenG § 18 Abs. 1, § 19

1. Der Markeninhaber kann den Verletzer auch dann nach § 19 MarkenG auf Auskunft in Anspruch nehmen, wenn die Markenverletzung (allein) darin besteht, dass außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebrachte Originalware in diesen verbracht und hier vertrieben wird. Auch in diesem Fall kann der Auskunftsanspruch auf Handlungen, die der Verletzungshandlung im Kern gleichartig sind, gerichtet sein.

2. Dem Antrag auf Vernichtung kann nur hinsichtlich solcher Gegenstände entsprochen werden, zu denen hinreichende Feststellungen dahingehend getroffen worden sind, ob der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand der Gegenstände nicht auf andere Weise beseitigt werden kann und die Vernichtung für den Verletzer oder den Eigentümer nicht unverhältnismäßig ist. Dies setzt in der Regel Feststellungen zum Grad des Verschuldens voraus.

Weiterlesen