BGH, Urteil u. Versäumnisurteil vom 08.02.2007 – I ZR 71/04 – bodo Blue Night (OLG Hamm)
MarkenG § 26 Abs. 3
Besteht eine Übung, zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung mehrere Marken zu verwenden – etwa eine auf das Unternehmen hinweisende Hauptmarke und eine der Kennzeichnung der einzelnen Artikel dienende Zweitmarke -, können beide Marken für sich genommen rechtserhaltend benutzt werden.