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Abmahnung Nintendo DS Mod-Chips durch die Kanzlei Boehmert & Boehmert

Die Rechtsanwaltskanzlei Boehmert & Boehmert verschickt im Auftrag von Nintendo zahlreiche Abmahnungen an gewerbliche Anbieter von Spielkonsolenzubehör wegen Marken- und Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten und den Verkauf von Mod-Chips für Nintendo DS, Game Cube und der Wii. Die „Modification Chips“, kurz Modchips, und auch sogenannte „Swap Discs“ erlauben es in der Regel, unerlaubt kopierte Spiele (Schwarzkopien) auf Spielekonsolen zu nutzen.

Abmahnung Kopiermodule für Nintendo DS, Game Cube und Wii

Betroffen sind hiervon Anbieter von Steckkarten unterschiedlicher Fabrikate zum Abspielen von Raubkopien in den Spielkonsolen Nintendo DS und Nintendo DS Lite, wie „Acecard“, „DS Extreme“, „DS Linker“, „The Edge“, „DSTT“, „DS Fire-Card“, „F-Card“, „EZ Flash V“, „Cyclo DS Evolution“, „M3 DS“, „G6DS“, „M3 Passcard“, „Magic Key Adapter“, „MK 4 Key“, „MK5“, „iTouch DS“, „Moon Media Player“, „N-Card“, „Ninja DS“, „K6“, „Pass Me Key“, „R4 Revolution“, „R6 Gold“, „R6 Silver“, „Super Card DS“, „Super Key“ (Quelle: Nintendo Anti Piracy Training Manual, PDF, 5,4 mb).

Beim Gamecube handelt es sich um den Mod-Chip „Viper-Chip“, bei der Wii um die Mod-Chips „Cyclowiz“, „Wiinja“, „Wii Key“, „Wii Bet“, „Wasabi“ und „D2 Pro“ (Quelle: Nintendo Anti Piracy Training Manual, PDF, 5,4 mb).

Nintendo hat hierzu eine eigene Anti-Piracy-Seite eingerichtet, die Informationen darüber bietet, wie man Piraterieprodukte erkennt.

Rechtlicher Hintergrund

Die Kanzlei begründet die Abmahnung mit einer Verletzung von Marken- und Urheberrechten. Die entsprechenden Mod-Chips sollen Programm-Code enthalten, der geschützte Marken von Nintendo auf dem jeweiligen Bildschirm anzuzeigt, wenn die Karte verwendet wird. Gemäß § 95a UrhG dürfen technische Maßnahmen zum Schutz eines geschützten Werkes ohne Zustimmung des Rechte-Inhabers nicht umgangen werden. Entsprechend sind Herstellung, Einfuhr, Verbreitung, Verkauf, Vermietung und Bewerbung solcher Vorrichtungen untersagt.

Mit der Abmahnung wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Gegen Händler, die sich weigern, werden gerichtliche Schritte eingeleitet. So wurden bei den Landgerichten in Hamburg und München gegen einige Händler einstweilige Verfügungen erwirkt.

Was tun bei einer Abmahnung durch Nintendo

Die bisher bekannten Entscheidungen von Gerichten gegen Mod-Chip-Anbieter sind im Eilverfahren erlassen worden. Dort wurde festgestellt, dass das Anbieten von Mod-Chips illegal ist. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Technik an sich ist noch nicht ergangen.

Derzeitiger Stand ist daher, dass Kopiermodule, die es ermöglichen, Raubkopien von Nintendo-Software zu spielen, gegen deutsches Marken- und Urheberrecht verstossen.

Bei einer Abmahnung wegen des Verkaufs von Mod-Chips sollte umgehend eine Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt erfolgen, da die unveränderte Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen kann. Die Unterlassungserklärung enthält in der Regel neben der Verpflichtung, keine Mod-Chips mehr anzubieten, Auskunft über Mod-Chip-Lieferanten, Vernichtung der „gemoddeten“ Konsolen sowie deren Mod-Chips, Anerkennung von Schadensersatz und Anwaltskosten sowie die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe im Wiederholungsfall. Sämtliche Punkte sollten daraufhin überprüft werden, ob und inwieweit sie berechtigt sind.

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BGH: Parfümtestkäufe

BGH, Urteil vom 23.02.2006 – I ZR 27/03Parfümtestkäufe (OLG Düsseldorf)
MarkenG § 18 Abs. 1, § 19

1. Der Markeninhaber kann den Verletzer auch dann nach § 19 MarkenG auf Auskunft in Anspruch nehmen, wenn die Markenverletzung (allein) darin besteht, dass außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebrachte Originalware in diesen verbracht und hier vertrieben wird. Auch in diesem Fall kann der Auskunftsanspruch auf Handlungen, die der Verletzungshandlung im Kern gleichartig sind, gerichtet sein.

2. Dem Antrag auf Vernichtung kann nur hinsichtlich solcher Gegenstände entsprochen werden, zu denen hinreichende Feststellungen dahingehend getroffen worden sind, ob der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand der Gegenstände nicht auf andere Weise beseitigt werden kann und die Vernichtung für den Verletzer oder den Eigentümer nicht unverhältnismäßig ist. Dies setzt in der Regel Feststellungen zum Grad des Verschuldens voraus.

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