Archiv des Autors: RA Dennis Breuer

BGH: Rasierer mit drei Scherköpfen

BGH, Beschluss vom 17.11.2005 – I ZB 12/04 – Rasierer mit drei Scherköpfen (Bundespatentgericht)
PVÜ Art. 6quinquies Abschn. B; MarkenG § 115 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 2

Zu den von Art. 6quinquies Abschn. B Satz 1 Nr. 1 bis 3 PVÜ erfassten Eintragungs-hindernissen zählt auch die Bestimmung des § 3 Abs. 2 MarkenG über die vom Markenschutz ausgeschlossenen Formmarken.

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OLG Koblenz: Rosenmondnacht

Zur Verwirkung des markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs (hier: Anspruch auf Unterlassung der Benutzung der Zeichen „Rosenmondnacht“ und „Närrisches Bermudadreieck“ im Rahmen der Straßenfastnacht am Rosenmontag in Mainz).

Im Kennzeichenrecht kommt dem Begriff der Bösgläubigkeit eine andere Bedeutung zu als sonst im deutschen Zivilrecht. Von einer Bösgläubigkeit des Anmelders im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erfolgt ist.

OLG Koblenz, Urteil vom 17.11.2005 – 6 U 407/05
§ 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 i.V.m. § 4 Nr. 1 MarkenG

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BGH: Casino Bremen

BGH, Beschluss vom 03.11.2005 – I ZB 14/05 – Casino Bremen
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

Der als Wortmarke angemeldeten Bezeichnung „Casino Bremen“ fehlt für die Dienstleistung „Betrieb von öffentlichen Spielkasinos im Rahmen gesetzlich geregelter Konzessionen“ jegliche Unterscheidungskraft i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die begehrte Dienstleistungsmarke erschöpft sich in der Benennung einer Spielstätte mit dem hierfür üblichen Begriff „Casino“ in Bremen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Mangel jeglicher Unterscheidungskraft wegen des Gesamteindrucks der gewählten Bezeichnung als „Kombinationsmarke“ entfalle.

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OLG Hamm: Werbung für Magnettherapie

OLG Hamm, Beschluss vom 14.07.2005 – 4 W 70/05Werbung für Magnettherapie
§§ 8 Abs.1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 4 Nr. 1, 5 UWG

Wer im Bereich der gesundheitsbezogenen Werbung Aussagen zur Zwecktauglichkeit und Verwendungsmöglichkeit der angebotenen Waren macht, darf mit einer fachlich sehr umstrittenen Meinung wie hier der generellen Wirksamkeit der Magnettherapie nur dann werben, wenn er zugleich auf die Tatsache ausdrücklich hinweist, dass die mitgeteilte Meinung fachlich umstritten ist.

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BGH: GALLUP Beschluss vom 06.10.2005 – I ZB 20/03

BGH, Beschluss vom 06.10.2005 – I ZB 20/03GALLUP (Bundespatentgericht)
MarkenG § 26 Abs. 1

Der Umstand allein, dass die Marke lediglich auf einer ganz geringen Anzahl von Waren – hier: zehn jährlich bzw. monatlich erscheinenden Druckschriften – angebracht wird, lässt dann nicht auf eine Scheinbenutzung schließen, wenn es für die Waren nur einen sehr speziellen Abnehmerkreis gibt.

Der Umstand, dass die mit der Marke gekennzeichnete Ware unentgeltlich abgegeben wird, steht der Annahme einer rechtlich relevanten Benutzung der Marke nur dann entgegen, wenn die Abgabe keinen Bezug zu einer geschäftlichen Tätigkeit aufweist.

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BGH: Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem Urteil vom 03.11.2005 – I ZR 29/03

BGH, Urteil vom 03.11.2005 – I ZR 29/03Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem (OLG Frankfurt a. M.)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 24 Abs. 2

Dem Markeninhaber stehen keine berechtigten Gründe i. S. von § 24 Abs. 2 MarkenG zu, sich der Auslobung der Markenware als Gewinn, versehen mit einem Zeichen des Sponsors des Gewinns, zu widersetzen, wenn der Verkehr in der Anbringung des Zeichens neben der Marke lediglich einen Hinweis auf die Sponsoreneigenschaft sieht und auch nicht der Eindruck erweckt wird, zwischen Sponsor und Markeninhaber bestünden geschäftliche Beziehungen.

Die mit dem Versprechen einer Luxusware als Gewinn einhergehende Werbewirkung der Großzügigkeit des auslobenden Unternehmens ist eine der Natur der Sache nach gegebene Folge des konkreten Gewinnspiels. Diese Transferwirkung fällt auch dann nicht aus dem rechtlich zulässigen Rahmen, wenn ein Luxusfahrzeug einer bekannten Marke ausgelobt wird.
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OLG Hamburg: Junge Pioniere

OLG Hamburg, Urteil vom 26.05.2005 – 5 U 147/04 – Verletzung der für Bekleidungsstücke eingetragenen Marke „Seid bereit JP“ durch deren Verwendung auf der Vorderseite eines T-Shirts – Junge Pioniere
§ 14 Abs. 2 Nr.2, Abs. 5 MarkenG

Leitsätze

Der Inhaber der u.a. für Bekleidungsstücke eingetragenen deutschen Wort/Bildmarke „Seid Bereit JP“ (Nr. 30417082 ), einem Abzeichen der Jugendorganisation „Junge Pioniere“ der DDR, kann die Unterlassung der Verwendung dieses Zeichens durch einen Dritten auf der Frontseite eines T-Shirts verlangen. Das Verletzungsgericht ist an die Markeneintragung gebunden. Jedenfalls rechtlich erhebliche Anteile des Verkehrs kennen die frühere Bedeutung dieses Zeichens nicht und werden ihm unter Berücksichtigung des Verkehrsverständnisses in der Textilbranche eine herkunftshinweisende Bedeutung beimessen.

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OLG Frankfurt a.M.: „Die ZEIT ist als Nr. 1 der deutschen Qualitätszeitungen automatisch das Pflichtblatt der Elite.“

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.10.2005 – 6 U 243/04
UWG 3; UWG 5; UWG 6

Zur Wettbewerbswidrigkeit der Werbeaussage: „Die ZEIT ist als Nr. 1 der deutschen Qualitätszeitungen automatisch das Pflichtblatt der Elite.“

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BGH: Lila-Postkarte

BGH, Urteil vom 07.10.2004 – I ZR 91/02 – Lila-Postkarte (OLG Hamm)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3; UWG § 4 Nr. 7

a) Von einem markenmäßigen Gebrauch i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist auszugehen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise das mit der Klagemarke identische oder ähnliche Zeichen als Teil der Produktaufmachung auffassen und aufgrund der Zeichenidentität oder -ähnlichkeit oder der Bekanntheit der Klagemarke eine gedankliche Verknüpfung zwischen Klagemarke und Kollisionszeichen herstellen.

b) Wird eine bekannte Marke bei der Aufmachung eines Produkts in witziger und humorvoller Weise verwandt (hier: Wiedergabe auf einer Postkarte), kann die Unlauterkeit der Ausnutzung der Unterscheidungskraft (Aufmerksamkeitsausbeutung) der Klagemarke aufgrund der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG ausgeschlossen sein.

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