OLG Koblenz: Rosenmondnacht

Zur Verwirkung des markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs (hier: Anspruch auf Unterlassung der Benutzung der Zeichen „Rosenmondnacht“ und „Närrisches Bermudadreieck“ im Rahmen der Straßenfastnacht am Rosenmontag in Mainz).

Im Kennzeichenrecht kommt dem Begriff der Bösgläubigkeit eine andere Bedeutung zu als sonst im deutschen Zivilrecht. Von einer Bösgläubigkeit des Anmelders im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erfolgt ist.

OLG Koblenz, Urteil vom 17.11.2005 – 6 U 407/05
§ 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 i.V.m. § 4 Nr. 1 MarkenG

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Sartor und die Richter am Oberlandesgericht Ritter und Grünewald auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2005

für R e c h t erkannt:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 23. Februar 2005 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, ohne Zustimmung der Kläger die Zeichen „Rosenmondnacht“ und „Närrisches Bermudadreieck“ im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit Veranstaltungen, insbesondere Tanzveranstaltungen und Fastnachtsveranstaltungen, kulturellen Aktivitäten, Unterhaltungsveranstaltungen oder mit dem Angebot und Vertrieb von Verpflegung zu benutzen sowie die vorbenannten Zeichen in der Werbung für Veranstaltungen kultureller oder unterhaltender Art und dem Angebot oder der Gereichung von Verpflegung zu benutzen.

Davon ausgenommen ist die Benutzung der vorbenannten Zeichen durch den Beklagten im Rahmen einer am jeweiligen Rosenmontag in M… durchgeführten Straßenfastnachtsveranstaltung im Bereich S…platz, L…straße/ H… und W…gasse.

2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an dem Präsidenten der Beklagten, angedroht.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4. Die Widerklage wird abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Beklagte 70% und die Kläger je 15% zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 € abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Kläger können die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

G r ü n d e :

I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt im Berufungsverfahren,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen und auf die Widerklage die Kläger zu verurteilen,

1. in die Löschung der auf ihren Namen bei dem Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen deutschen Marken mit den Nummern 300 94 809 „Rosenmondnacht“ und Nummer 300 94 808 „Närrisches Bermudadreieck“ einzuwilligen,

2. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, ohne Zustimmung des Beklagten die Begriffe „Rosenmondnacht“ und „Närrisches Bermudadreieck“ im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit Veranstaltungen, insbesondere Tanz- und Fastnachtsveranstaltungen, kulturellen Aktivitäten, Unterhaltungsveranstaltungen oder mit dem Angebot und Vertrieb von Verpflegung zu benutzen, sowie die vorbenannten Begriffe in der Werbung für Veranstaltungen kultureller oder unterhaltender Art und im Angebot oder der Darreichung von Verpflegung zu benutzen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Urkunden verwiesen.

II.
Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg, soweit er sich gegen die Verurteilung wendet, es zu unterlassen, die Zeichen „Rosenmondnacht“ und „Närrisches Bermudadreieck“ im Rahmen der am jeweiligen Rosenmontag in M… durchgeführten Straßenveranstaltung in dem im Tenor bezeichneten Bereich zu benutzen. Die Berufung hat ferner Erfolg soweit der Beklagte zur Auskunft verurteilt und seine Schadensersatzverpflichtung festgestellt worden ist. Im Übrigen ist die Berufung des Beklagten soweit er sich gegen seine weitergehende Verurteilung wendet und mit der Widerklage eine Verurteilung der Kläger begehrt, unbegründet.

1. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen die anspruchsbegründenden Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs der Kläger gegen die Beklagte aus § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 i.V.m. § 4 Nr. 1 MarkenG bejaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug, insbesondere zu einem Handeln des Beklagten im geschäftlichen Verkehr sowie der Gefahr einer Verwechslung der Zeichen.

a) Der auf Unterlassung im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gerichtete Antrag der Kläger ist jedoch nach § 21 Abs. 4 MarkenG i.V.m. § 242 BGB verwirkt, soweit er darauf gerichtet ist, es dem Beklagten zu untersagen, die Zeichen „Rosenmondnacht“ und „Närrisches Bermudadreieck“ im Rahmen der Straßenfastnacht am jeweiligen Rosenmontag in M… in dem näher bezeichneten Bereich zu verwenden.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt Verwirkung dann ein, wenn durch eine länger andauernde redliche und ungestörte Benutzung einer Kennzeichnung ein Zustand geschaffen ist, der für den Benutzer einen beachtlichen Wert hat, ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muss und den auch der Verletzte ihm nicht streitig machen kann, wenn er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat (BGH GRUR 2001, 1161, 1163 – CompuNet/ComNet m.w.N.; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 21 Rdnrn. 25 ff.; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 21 Rdnr. 24).

Die Verwirkung setzt sich damit aus vier Elementen zusammen, nämlich einer länger anhaltenden redlichen Nutzung, einer Duldung durch den Berechtigten, einem darauf beruhenden berechtigten Vertrauen des Verletzers und einem wertvollen Besitzstand.

Als Ausprägung von § 242 BGB ist der allgemeine Verwirkungseinwand immer von einer Abwägung der beiderseitigen Interessen gekennzeichnet. Bei dieser Abwägung sind auch die Interessen des Verkehrs zu berücksichtigen, der verwirrt und beunruhigt werden kann, wenn geschäftliche Werte vernichtet werden, die den Anschein eines Rechts gewonnen haben (Fezer, aaO).

bb) Die Voraussetzungen einer Verwirkung sieht der Senat als erfüllt an.

(1) Der Beklagte nutzte die Zeichen bis zur Kenntnis, dass sie als Marken zugunsten der Kläger eingetragen worden sind, unstreitig für die jeweiligen Rosenmontagsveranstaltungen in den Jahren 2001 bis 2003 und damit für eine Dauer von wenigstens 3 Jahren. Da sich eine feste Grenze für die Dauer der Benutzung nicht angeben lässt, kommt der Dauer der Kenntnis der Kläger primäre Bedeutung zu, da das Vertrauen auf die ungestörte weitere Benutzung regelmäßig davon abhängt, ob überhaupt mit einem Vorgehen zu rechnen ist, was ohne Kenntnis des Berechtigten nur im Ausnahmefall möglich ist. Insoweit besteht eine Wechselwirkung, d.h. der Zeitablauf kann deutlich kürzer sein, wenn positive Kenntnis der Berechtigten, hier der Kläger, vorliegt.

Der Senat geht von positiver Kenntnis der Kläger von der Verwendung der Zeichen durch den Beklagten zumindest ab der Rosenmontagsveranstaltung im Jahr 2001 aus. Bereits 1999 war in der lokalen Presse, was von dem Beklagten im Einzelnen dargelegt worden ist (Anlage B 5 zur Klageerwiderung vom 12.04.2004), ausführlich von der „Rosenmondnacht“ berichtet worden. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass dies den in Mainz ansässigen Klägern, die zudem an der Veranstaltung mitgewirkt haben, verborgen geblieben ist. In einem Schreiben des Beklagten an die Kläger vom 4. Oktober 1999 (Anlage B 2 zur Klageerwiderung) ist von einem Konzept für das „Närrische Bermudadreieck“ die Rede. Die Kläger selbst haben in ihrem auf das vorgenannte Schreiben entworfene „Konzept“ vom 1. November 1999 vom „Närrischen Bermudadreieck“ gesprochen (Anlage B 4 zur Klageerwiderung).

Eine länger anhaltende redliche Nutzung des Vereins liegt damit vor.

Keiner Entscheidung bedarf es in diesem Zusammenhang, ob die Kläger oder der Beklagte die streitigen Begriffe entwickelt haben. Denn der Eintritt der Verwirkung erfordert nicht generell Gutgläubigkeit des Verletzers, hier der Beklagten, während des gesamten Verwirkungszeitraumes. Selbst eine von Anfang an (fahrlässig) verschuldete Benutzungsaufnahme schließt die Verwirkung nicht aus. Die Kläger tragen auch nicht vor, den Beklagten bei dessen Benutzungsaufnahme auf vermeintlich ältere eigene Rechte hingewiesen zu haben.

(2) Die Kläger haben die Verletzung ihrer Marken durch den Beklagten trotz positiver Kenntnis auch geduldet. Spätestens mit der Eintragung ihrer Marken wäre es ihnen möglich und auch zumutbar gewesen, ihre Rechte durchzusetzen. Dies gilt auch, wenn man zugunsten der Kläger ihren bestrittenen Vortrag unterstellt, dass der Kläger zu 1) Anfang 2002 einen lebensgefährlichen Verkehrsunfall erlitten und deshalb über ein Jahr gehindert war, Ansprüche anzumelden. Denn jedenfalls hätte der Kläger zu 2) die ihm zustehenden Ansprüche geltend machen können.

(3) Die Untätigkeit der Kläger –insoweit zu ihren Gunsten unterstellt, dass sie die Zeichen entwickelt haben- durfte der Beklagte so verstehen, dass die Kläger auch in Zukunft nicht gegen ihn, den Beklagten, vorgehen werden. Da die Kläger, was zwischen den Parteien unstreitig ist, bereits zu Beginn der Umgestaltung des Konzepts für die „Straßenfastnachtsparty im Närrischen Bermudadreieck“ Ende 1999 eingebunden waren (Anlagen B 2 und 4 zur Klageerwiderung) und sich in der Folgezeit nicht im Sinne einer Beanstandung der verwendeten Zeichen äußerten – jedenfalls ist Entsprechendes nicht vorgetragen worden – konnte und durfte der Beklagte davon ausgehen, dass die Kläger keinerlei Rechte an den Zeichen geltend machen. Dem berechtigten Vertrauen des Beklagten steht nicht entgegen, dass die Zeichen am 17.07. und 30.08.2001, also nach der Rosenmontagsveranstaltung im Jahr 2001, als Marken zugunsten der Kläger eingetragen worden sind und er dies nicht bemerkt hat. Denn eine Pflicht zur ständigen Überprüfung einer nachträglichen Anmeldung besteht nicht, wie das Landgericht in anderem Zusammenhang zu Recht ausgeführt hat (BGH GRUR 1971, 251, 253).

(4) Zum Zeitpunkt der Abmahnung Ende Dezember 2003 hatte der Beklagte auch bereits einen wertvollen Besitzstand erlangt, der die Annahme einer Verwirkung der klägerischen Ansprüche im bezeichneten Umfang rechtfertigt. Das Schreiben vom 23. Dezember 2003 (Anlage K 7 zur Klageschrift) stellt entgegen der Auffassung des Beklagten eine wirksame Abmahnung dar, auch wenn diese im Namen der S… Sch… und D… S… GbR, M…, ausgesprochen wurde, Markeninhaber jedoch die beiden Kläger als natürliche Personen sind. Zu Recht weisen die Kläger darauf hin, dass die von dem Beklagten beanspruchte strafbewehrte Unterlassungserklärung, die dem Schreiben vom 23. Dezember 2003 beigefügt war, erkennbar allein auf eine Verpflichtung des Beklagten gegenüber den Klägern als Markeninhaber abzielte und es deshalb für den Beklagten auch nicht zweifelhaft sein konnte, wer Ansprüche aus einer Markenrechtsverletzung herleitet.

Der Senat geht davon aus, dass sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Abmahnung und der daraus resultierender Kenntnis von der Zeichenverletzung bereits einen schutzwürdigen wettbewerblichen Besitzstand erarbeitet hatte (§ 286 ZPO). Der Beklagte hatte die Veranstaltung zumindest in drei aufeinander folgenden Jahren mit der Bezeichnung „Rosenmondnacht“ und „Närrisches Bermudadreieck“ beworben. Die Veranstaltungen unter dieser Bezeichnung hatten bei den beteiligten Verkehrskreisen eine erhebliche Bekanntheit erlangt, was von den Klägern nicht in Abrede gestellt wird. Für den Fall einer Bezeichnungsänderung der Veranstaltung war zu erwarten, dass die beteiligten Verkehrskreise hinter einer anders bezeichneten Veranstaltung auch ein anderes Konzept vermuten und auf diese Weise eine Marktverwirrung eintritt. Der Beklagte hat zudem unwidersprochen vorgetragen, mit den Sponsoren der Veranstaltung längerfristige Fördervereinbarungen getroffen zu haben. So ist beispielsweise in dem zwischen dem Beklagten und der K… Brauerei GmbH & Co. KG unter dem 28. Februar 2000 geschlossenen Vertrag unter „1. Vertragsgegenstand …. Event“ von der „Rosenmondnacht“ die Rede (Anlage B 8 zur Klageerwiderung). Bei einer Bezeichnungsänderung liegt auch hier zumindest eine Verwirrung der beteiligten Sponsoren auf der Hand.

b) Der im Übrigen, außerhalb der dargestellten Einschränkung vom Landgericht zu Recht bejahte Unterlassungsanspruch der Kläger entfällt nicht deshalb, weil dem Beklagten Ansprüche auf Löschung der eingetragenen Marken zustünden und die Berufung der Kläger auf den Unterlassungsanspruch deshalb rechtsmissbräuchlich wäre (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est). Löschungsansprüche des Beklagten bestehen nicht; dies hat das Landgericht zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen, denen sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, verneint.

Ergänzend ist folgendes anzumerken:

aa) Ein Löschungsanspruch des Beklagten folgt nicht aus §§ 51 Abs. 1, 12, 4 Nr. 2 MarkenG.

Nach § 51 Abs. 1 MarkenG wird die Eintragung einer Marke auf Klage wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn ihr ein Recht im Sinne der §§ 9-13 mit älterem Zeitrang entgegensteht. Nach der hiernach vorliegend allein denkbaren Löschung nach § 12 MarkenG ist Voraussetzung, dass der Beklagte Markenschutz durch Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG erlangt hat. Dies setzt voraus, dass das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat und die Rechte an der Marke berechtigen, die Benutzung der eingetragenen Marken im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der Anmeldung. Die Voraussetzung, dass das Verbietungsrecht für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bestehen muss, ist deshalb erforderlich, weil nicht eingetragene Kennzeichen auch in einem territorial begrenzten Gebiet bestehen können. Das gilt etwa im Falle einer lokalen oder regionalen Verkehrsgeltung. Solche territorial begrenzten Kennzeichenrechte genießen ggf. als Marken mit Verkehrsgeltung nach § 14 MarkenG und als geschäftliche Bezeichnung nach § 15 MarkenG Rechtschutz (Fezer a.a.O., § 12, Rdnr. 6). Ein etwaiges Verbietungsrecht beschränkt sich in diesem Fall auf das lokale oder territoriale Gebiet der Geltung des Kennzeichenrechts. Solche territorial begrenzten Kennzeichenrechte bieten allerdings kein Schutzhindernis im Sinne des § 12 MarkenG. Nach dieser Vorschrift gewähren nur solche nicht eingetragenen Kennzeichenrechte eine Löschungsgrund gegenüber einer prioritätsjüngeren eingetragenen Marke, die im Territorium des Geltungsbereichs des Markengesetzes und damit im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelten.

Auch wenn man zugunsten des Beklagten prioritätsältere Rechte an den streitigen Kennzeichen annehmen wolllte, fehlt es jedenfalls an einem Verbietungsrecht außerhalb der M…er Straßenfastnacht am jeweiligen Rosenmontag. Entsprechende weitergehende Rechte behauptet der Beklagte selbst nicht.

Unabhängig davon fehlt es aber auch an einer bezogen auf den Anmeldetag der Marken bestehenden Verkehrsgeltung der Kennzeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise im Sinne des § 4 Nr. 2 MarkenG (siehe dazu unten 3. b) aa)).

bb) Ein Löschungsanspruch des Beklagten folgt auch nicht aus §§ 50 Abs. 1 i.V.m. 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (bzw. § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG a.F.).

Hiernach wird die Eintragung einer Marke auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn der Anmelder bei der Anmeldung bösgläubig war. Mit der Regelung des § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG hat der Gesetzgeber von der Möglichkeit in Art. 3 Abs. 2 Buchstabe d) der Markenrechtsrichtlinie Gebrauch gemacht. Der aus der Markenrechtsrichtlinie stammende Begriff der Bösgläubigkeit im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG bedarf einer eigenständigen kennzeichenrechtlichen Auslegung (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache 12/6581, 79, 95; Fezer, aaO. § 50 Rdnr. 22; Ingerl/Rohnke, aaO, § 50 Rdnr. 10; BGH GRUR 2000, 1032 ff. – EQUI 2000). Im Kennzeichenrecht kommt dem Begriff der Bösgläubigkeit demnach eine andere Bedeutung zu als im deutschen Zivilrecht etwa als Gegenstück zur Gutgläubigkeit des § 932 BGB.

Von einer Bösgläubigkeit des Anmelders im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG ist danach jedenfalls dann auszugehen, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erfolgt ist.

Der Anmelder eines Kennzeichens handelt nicht schon deshalb unlauter, weil er weiß, dass ein anderer dasselbe Kennzeichen im Inland für gleiche Waren oder Dienstleistungen benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben. Es wäre deshalb unschädlich, den bestrittenen Vortrag des Beklagten als wahr unterstellt, wenn die Kläger zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits von einer Nutzung der Kennzeichen in den Fastnachtskampagnen 1999 und 2000 gewusst hätten.

Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn auf Seiten des Zeicheninhabers besondere Umstände vorliegen, die die Erwirkung der Zeicheneintragung als sittenwidrig im Sinne der genannten Vorschriften erscheinen lassen. Derartige Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder einen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen. Das wettbewerblich Verwerfliche kann auch darin gesehen werden, dass ein Markenanmelder die mit der Eintragung der Marke entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH aaO sowie BGH GRUR 1998, 1034, 1037 – Makalu).

Derartige besondere Umstände sind vorliegend nicht festzustellen. Bezogen auf den Zeitpunkt der Anmeldung vermag der Senat einen schutzwürdigen Besitzstand des Beklagten nicht festzustellen. Es ist unstreitig, dass der Beklagte die Kläger, die als Entwickler von Eventkonzeptionen tätig sind, Ende 1999 im Zusammenhang mit der Erarbeitung eines Konzeptes zur Entzerrung des Knotenpunktes „W…gasse“ ansprachen, nachdem im September 1999 das Amt für Verkehrswesen der Stadt M… auf eine dort bestehende Problematik hingewiesen hatte. Ergebnis der Bemühungen war ein letztlich von dem Beklagten im Jahr 2000 umgesetztes neues Konzept der Straßenfastnacht im Anschluss an den Rosenmontagsumzug. Für das demnach im Jahr 2000 erstmals umgesetzte Konzept kann der Beklagte für sich nicht die Annahme eines schutzwürdigen Besitzstandes reklamieren. Eine Fortführung des Konzeptes unter einer anderen Bezeichnung im Jahre 2001 wäre ohne nennenswerte Einbußen, wie sie unter II. 1. a) bb) (4) dargestellt worden sind, möglich gewesen.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Kläger die Marken haben eintragen lassen, um sie anschließend zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen. Einen Tatsachenvortrag, der eine solche Annahme rechtfertigen könnte, hat der Beklagte nicht gehalten.

c) Der Ausspruch über die Androhung von Ordnungsmitteln folgt aus § 890 Abs. 2 ZPO.

2. Auf die Berufung des Beklagten war die Klage abzuweisen, soweit die Kläger Auskunft und Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung des Beklagten begehren.

a) Der Auskunftsanspruch der Kläger zielt auf Nennung von Art und Umfang der Verletzung der Kennnzeichnungsrechte durch den Beklagten in M…. Da die Kläger die Verwendung der Kennzeichen durch den Beklagten im Rahmen der Straßenfastnachtsveranstaltung am jeweiligen Rosenmontag infolge Verwirkung ihres Anspruchs nicht untersagen können und weitere Verwendungen der Kennzeichen durch den Beklagten außerhalb diese Bereichs unstreitig nicht stattgefunden haben, besteht kein Anspruch auf Auskunft.

b) Gleiches gilt für die begehrte Feststellung, dass der Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet ist. Es fehlt bereits an einem Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO. Denn ein Schadenseintritt bei den Klägern kann ausgeschlossen werden, nachdem unstreitig ist, dass der Beklagte die beanstandeten Kennzeichen außerhalb der genannten Veranstaltung und deren Bewerbung nicht verwendet hat.

3. Die Widerklage ist unbegründet.

a) Dem Beklagten steht kein Anspruch auf Einwilligung der Kläger in die Löschung der eingetragenen Marken zu. Ein Anspruch folgt nicht aus §§ 51 Abs. 1, 12, 4 Nr. 2 MarkenG bzw. 50 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 10 MarkenG (§ 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG a.F.). Auf die Ausführungen unter II. 1. b) aa) und bb) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

b) Dem Beklagten steht auch kein Anspruch gegen die Kläger auf Unterlassung zu.

aa) Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus §§ 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2, 4 Nr. 2 MarkenG.

Zwar können auch territorial begrenzte Kennzeichenrechte als Marken mit Verkehrsgeltung nach § 14 MarkenG Rechtschutz genießen. Es kann allerdings nicht festgestellt werden, dass, bezogen auf den Zeitpunkt der Anmeldung im Dezember 2000, die von dem Beklagten benutzten Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise bereits Verkehrsgeltung erworben hatten. Der Erwerb von Verkehrsgeltung verlangt dabei mehr als die Erlangung eines wertvollen Besitzstandes an dem Zeichen. Es muss demnach ein höherer Grad der Verkehrsbekanntheit erreicht werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen unter II. 1. b) bb) im Zusammenhang mit der Erörterung, ob der Beklagte zum Zeitpunkt der Anmeldung einen schutzwürdigen Besitzstand erworben hat, verwiesen. Das hierzu Gesagte gilt entsprechend bei der Entscheidung der Frage, ob die verwendeten Zeichen zum Zeitpunkt der Anmeldung Verkehrsgeltung im Sinne von § 4 Nr. 2 MarkenG erlangt hatten.

bb) Ein Unterlassungsanspruch des Beklagten ergibt sich auch nicht aus § 8 Abs. 1, 3, 5 UWG.

Ein etwaiger Anspruch wäre allerdings nicht verjährt. Denn die gemäß § 11 Abs. 1 UWG 6 Monate betragende Verjährungsfrist, die mit dem Zugang des Abmahnschreibens Ende 2003 begann, ist durch die Erhebung der am 1. April 2004 zugestellten Widerklage rechtzeitig gehemmt worden, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs hat das Landgericht jedoch zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen.

cc) Ein Unterlassungsanspruch des Beklagten kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass es die Kläger dem Beklagten nicht untersagen können, die Zeichen im Rahmen der Straßenfastnacht am jeweiligen Rosenmontag zu benutzen. Denn das eigene Verwendungsrecht der Kläger bleibt hiervon unberührt.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1, 92 Abs. 1, 97 Abs.1, 100 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 44.000 € festgesetzt (Klage: 24.000 €; Widerklage 20.000 €).

(Unterschriften)

Haben Sie Fragen?

Die Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte ist auf Markenrecht spezialisiert. Gerne stehen wir Ihnen als Ansprechpartner zu Markenschutz, Markenanmeldung und Abmahnungen zur Verfügung. Sie erreichen uns telefonisch unter 089 666 610 89 oder per E-Mail an info@breuerlehmann.de.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.