Schlagwort-Archive: Aluminiumräder

BGH: Imitationswerbung

BGH, (Teil-)Urteil vom 06.12.2007 – I ZR 169/04 – Imitationswerbung
UWG § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 6

a) Verwendet ein Dritter für seine Produkte Bezeichnungen, in denen der Inhaber einer bekannten Marke eine Darstellung der so bezeichneten Produkte als Imitation oder Nachahmung der unter seiner bekannten Marke vertriebenen Waren sieht, so ist die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche wegen einer unzulässigen vergleichenden Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG nicht wegen eines Vorrangs markenrechtlicher Ansprüche nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ausgeschlossen.

b) Die Darstellung einer Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG erfordert, dass die Ware oder Dienstleistung mit einem besonderen Grad an Deutlichkeit, der über ein bloßes Erkennbarmachen i.S. von § 6 Abs. 1 UWG hinausgeht, als eine Imitation oder Nachahmung des Produkts eines Mitbewerbers beworben wird. Es genügt nicht, wenn die angesprochenen Verkehrskreise lediglich aufgrund außerhalb der beanstandeten Werbung liegender Umstände oder eines auf andere Weise erworbenen Wissens in der Lage sind, die Produkte des Werbenden mit Hilfe der für sie verwendeten Bezeichnungen jeweils bestimmten Produkten des Mitbewerbers zuzuordnen.

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OLG Köln: Marken auf Tuning-Fahrzeugen

OLG Köln, Urteil vom 31.10.2007 – 6 U 13/07
§ 23 Nr. 3 MarkenG

(amtlicher) Leitsatz

1. Ein Klageantrag, mit dem untersagt werden soll, die Klagemarke „für ein Lenkrad zu benutzen“, ist wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unzulässig, wenn die Parteien darüber streiten, unter welchen Umständen eine Zeichenbenutzung i. S. des § 14 II MarkenG vorliegt.

2. Der Markeninhaber kann von fremden (nicht durch ihn per Lizenzvertrag verbundenen Tuning-Dienstleistern) nicht verlangen, die Originalkennzeichnung von den Fahrzeugen, die sie tunen, in jedem Fall zu entfernen. Der Tuning-Dienstleister darf nach § 23 Nr. 3 MarkenG nicht nur die von ihm eingebauten Einzelteile, sondern auch das veränderte Fahrzeug mit der sichtbaren Marke des Originalherstellers in der Werbung abbilden, sofern er hinreichend deutlich macht, dass es sich bei der beworbenen „Fahrzeugveredelung“ nicht um ein Angebot des Fahrzeugherstellers handelt.

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BGH: Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem Urteil vom 03.11.2005 – I ZR 29/03

BGH, Urteil vom 03.11.2005 – I ZR 29/03Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem (OLG Frankfurt a. M.)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 24 Abs. 2

Dem Markeninhaber stehen keine berechtigten Gründe i. S. von § 24 Abs. 2 MarkenG zu, sich der Auslobung der Markenware als Gewinn, versehen mit einem Zeichen des Sponsors des Gewinns, zu widersetzen, wenn der Verkehr in der Anbringung des Zeichens neben der Marke lediglich einen Hinweis auf die Sponsoreneigenschaft sieht und auch nicht der Eindruck erweckt wird, zwischen Sponsor und Markeninhaber bestünden geschäftliche Beziehungen.

Die mit dem Versprechen einer Luxusware als Gewinn einhergehende Werbewirkung der Großzügigkeit des auslobenden Unternehmens ist eine der Natur der Sache nach gegebene Folge des konkreten Gewinnspiels. Diese Transferwirkung fällt auch dann nicht aus dem rechtlich zulässigen Rahmen, wenn ein Luxusfahrzeug einer bekannten Marke ausgelobt wird.
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