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Von Red Bull bis Wolfskin – Eine kurze Geschichte von Tierlogo-Urteilen

Die Abmahnung von Jack Wolfskin wegen des „Tatzen“-Logos ist nicht der erste Streit um eine „Tiermarke“. Deshalb heute ein Rückblick auf Gerichtsverfahren um „Tiermarken“.

1. Marke „Ohne dich ist alles doof“ gegen „Mit Dir ist alles toll“

Eingetragen für Geschenkartikel sowie Postkarten

WBM Ohne Dich alles doof ./. Mit Dir ist alles toll!

Wer hat gewonnen? „Mit Dir ist alles toll!“ (OLG Köln, Urteil vom 2.3.2007 – 6 U 214/06 – Ohne Dich ist alles doof)

2. Marke „Wolfskin“ gegen „Wolfgang“

Eingetragen für die Waren Rucksäcke und Bekleidungsstücke

WBM Wolfskin ./. Wolfgang

Wer hat gewonnen? Wolfskin (OLG Hamburg: Hinweisbeschluss vom 21.2.2007 – 3 U 249/05)

3. Marke „Lacoste“-Krokodil gegen Marke Coccodrillo

Eingetragen für Bekleidung

IR Marke ./. coccodrillo

Wer hat gewonnen? Coccodrillo (BGH, Beschluß vom 22.9.2005 – I ZB 40/03 – coccodrillo)

Aus dem Beschluß: Zwischen einer Wort-/Bildmarke, bei der der Anfangsbuchstabe des Wortes „coccodrillo“ zu einer ovalen, in einer echsenartigen Tierfigur endenden Umrahmung des restlichen Wortbestandteils ausgebildet ist, und einer älteren, ein Krokodil darstellenden Bildmarke kann trotz Warenidentität und gesteigerter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr zu verneinen sein, wenn dem Bildbestandteil in der Gestaltung der angegriffenen Marke nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt.

4. „Ferrari-Pferd“ gegen „Springendes Pferd“

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BGH: Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem Urteil vom 03.11.2005 – I ZR 29/03

BGH, Urteil vom 03.11.2005 – I ZR 29/03Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem (OLG Frankfurt a. M.)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 24 Abs. 2

Dem Markeninhaber stehen keine berechtigten Gründe i. S. von § 24 Abs. 2 MarkenG zu, sich der Auslobung der Markenware als Gewinn, versehen mit einem Zeichen des Sponsors des Gewinns, zu widersetzen, wenn der Verkehr in der Anbringung des Zeichens neben der Marke lediglich einen Hinweis auf die Sponsoreneigenschaft sieht und auch nicht der Eindruck erweckt wird, zwischen Sponsor und Markeninhaber bestünden geschäftliche Beziehungen.

Die mit dem Versprechen einer Luxusware als Gewinn einhergehende Werbewirkung der Großzügigkeit des auslobenden Unternehmens ist eine der Natur der Sache nach gegebene Folge des konkreten Gewinnspiels. Diese Transferwirkung fällt auch dann nicht aus dem rechtlich zulässigen Rahmen, wenn ein Luxusfahrzeug einer bekannten Marke ausgelobt wird.
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