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BPatG: „CIALIS“ ./. „TADALIS“ – Keine Verwechslungsgefahr zwischen Arzneimittelmarken

Zwischen den Vergleichsmarken „CIALIS“ und „TADALIS“, eingetragen für die Waren „pharmazeutische und medizinische Präparate“, besteht trotz Teilidentität der gegenüberstehenden Waren und angesichts eines normalen Schutzumfangs der Widerspruchsmarke „CIALIS“ ein ausreichender Markenabstand, der eine Verwechslungsgefahr ausschliesst.

Die mit der Marke „CIALIS“ benutzten Waren „Arzneimittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion“ lassen sich unter den Begriff „pharmazeutische und medizinische Präparate“ des Warenverzeichnisses subsumieren. Bei der Entscheidung sind „Urologika“ generell zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG), da entsprechend der so genannten erweiterten Minimallösung eine Benutzung für einen weiteren Bereich anerkannt wird, der der jeweiligen Hauptgruppe in der Roten Liste entspricht.

Bei dem Suffix „-alis“ handelt es sich um einen unselbständigen Bestandteil, der dem Verkehr als gebräuchliche Wortendung aus lateinischen Begriffen und medizinischen Fachbegriffen bekannt ist. Auch wenn beschreibende und kennzeichnungsschwache oder schutzunfähige Zeichenelemente bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nach dem Gesamteindruck angemessen mit zu berücksichtigen sind, kann allein die Übereinstimmung in solchen kennzeichnungsschwachen oder schutzunfähigen Bestandteilen eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr nicht begründen.

BPatG, Beschluss vom 06.05.2010 – 30 W (pat) 46/09„CIALIS“ gegen „TADALIS“
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: ALLFAcolor ./. ALPHA – Verwechslungsgefahr bei Einwortmarken

Leitsatz:

1. Bei der Prüfung der Markenähnlichkeit ist bei Einwortmarken nach wie vor allein auf den Gesamteindruck abzustellen, so dass selbst die Aufnahme der Widerspruchsmarke in die angegriffene Marke nicht zwingend zur Annahme einer Verwechslungsgefahr führt (Abgrenzung zu BGH GRUR 2008, 905 „Pantohexal“).

2. „ALLFAcolor“ und „ALPHA“ nicht verwechselbar ähnlich im Bereich der Klasse 2.

BPatG, Beschluss vom 09.06.2010 – 28 W (pat) 8/10ALLFAcolor ./. ALPHA
§ 9 I 2 MarkenG

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BPatG: Markenschutz für „Capisco“ Beschluss vom 03.02.2009 – 24 W (pat) 73/06

Die Wortmarke „Capisco“ ist für spezielle Druckereierzeugnisse (Presse-, Fotomappen etc.), Lehr- und Unterrichtsmittel sowie technische Dienstleistungen der Klasse 38 schutzfähig. Ein enger beschreibender Bezug in Form eines Hinweises auf Inhalte und Themen, die Italien oder die italienische Sprache betreffen, ist fernliegend.

BPatG, Beschluss vom 03.02.2009 – 24 W (pat) 73/06Capisco
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG

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BPatG: „funkturm“ als Marke für Audiogeräte und -dienstleistungen nicht freihaltebedürftig

1. „Funkturm“ ist kein freihaltebedürftiger Begriff, da er nicht der Bezeichnung von Merkmalen für Audiogeräte, Reparaturen von ebensolchen oder diesbezüglichen wissenschaftlichen bzw. technologischen Dienstleistungen oder Forschungsarbeiten zu dienen vermag.

2. Zu prüfende Attribute des angemeldeten Zeichesns „funkturm“:
a. Art: ein funkturm ist ein Bauwerk
b. Zweck/Technische Ausrichtung: er dient der drahtlosen Nachrichtenübermittlung
c. Wichtigster Teil/Ausstattung: er funktioniert über seine Antenne.

3. Die angemeldeten Waren/ Dienstleistungen sind, hinsichtlich dieser drei u.ä. Attributen, somit erkennbar nicht bedeutend für den Betriebs eines Funkturms.
Die Bezeichnung „funkturm“ ist daher keine unmittelbare Angabe über Eignung oder Bestimmung dieser Waren/ Dienstleistungen.

BPatG, Beschluss vom 10.06.2010 – 30 W (pat) 72/09Funkturm
§ 8 II Nr.2 MarkenG

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BPatG: Löschung der Marke „Froschkönig“ – Markenschutz für Märchenfiguren

Darf das Wort „Froschkönig“ eine Marke mit Schutz für Schmuck und Uhren sein? Das Bundespatentgericht sagt nein und begründet dies mit dem Freihaltebedürfnis gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Danach sind Angaben oder Zeichen, wie die Bezeichnung der allgemein bekannten Märchenfigur „Froschkönig“ von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie dazu dienen können, im Verkehr relevante Produktmerkmale zu beschreiben. Dadurch soll dem Allgemeininteresse an der freien Verwendbarkeit solcher Bezeichnungen Rechnung getragen und der Verbleib eines ausreichenden Gestaltungsspielraums sichergestellt werden.

Dabei stellte das Gericht fest, dass auf dem vorliegend einschlägigen Schmuck- und Uhrensektor motivorientiertes Design wie die Märchenfigur des Froschkönigs eine besonders wichtige Rolle spielt. Die Beliebtheit von Märchenmotiven im Schmuckbereich begründet aber gleichzeitig das schutzwürdige Interesse von Wettbewerbern an der freien Verwendbarkeit des Markenwortes „Froschkönig“. Denn auch wenn das Motiv „Froschkönig“ unterschiedlich verwendet werden kann, allen Varianten ist letztlich gemeinsam, dass sie bei ihrer Bewerbung oder Beschreibung mit dem Begriff „Froschkönig“ benannt werden müssen.

Der Senat führt hierzu aus:

Dies verdeutlicht, dass ein markenrechtlicher Schutz dieses Begriffs in der Praxis letzten Endes auf einen weitgehenden Schutz des Motivs an sich hinauslaufen würde, wie ihn das Markenrecht nicht vorsieht. Ein solcher als Motivschutz wirkender Markenschutz, mit seiner grundsätzlich zeitlich unbefristeten Monopolwirkung, wäre mit dem Allgemeininteresse am Erhalt eines funktionsfähigen Wettbewerbs, insbesondere am Verbleib eines hinreichenden Gestaltungsspielraums für die Wettbewerber, nicht in Einklang zu bringen. Das „passende“, d. h. vom Gesetzgeber für Produktdesign speziell vorgesehene Schutzrecht ist nicht die Marke, sondern das Geschmacksmuster sowie ggf. der Urheberschutz.
… Selbst wenn die Markeninhaberin – möglicherweise – das fragliche Motiv als erstes Unternehmen in größerem Umfang in den Schmuckbereich eingeführt hat, vermag die markenrechtliche Schutzfähigkeitsprüfung nicht zu beeinflussen, da der Markenschutz im Unterschied zum Patenschutz keinen „Erfinderschutz“ kennt.

Das Bundespatentgericht wies daher die Beschwerde der Markeninhaberin gegen die Löschung der Marke „Froschkönig“ zurück.

Anmerkung:
Die Begründung der „Froschkönig“-Entscheidung erscheint mir etwas zu sehr von dem gewünschten Ergebnis her aufgezogen. Denn warum sollte grade der Begriff „Froschkönig“ für den Schmuckbereich freihaltebedürftig sein? Dennoch finde ich die Entscheidung richtig. Eine Märchenfigur kann grundsätzlich als Marke schutzfähig sein, aber eben nicht, wenn die Figur ein eindeutig besetztes Motiv in dem betroffenen Produktbereich benennt.

Aus der Entscheidung lässt sich zudem herauslesen, dass der Löschungsantrag gegen die Marke „Froschkönig“ möglicherweise eine Retourkutsche auf eine Abmahnung der Markeninhaberin, bzw. ein Urteil des Landgerichts Mannheim vom 11.07.2008 war, in dem das Gericht noch zugunsten der Marke „Froschkönig“ entschieden hatte.

Vor einer Abmahnung aus einer „Märchenmarke“ sollte man zukünftig unter Umständen etwas vorsichtiger agieren.

BPatG, Beschluss vom 16.06.2010 – 28 W (pat) 123/09Froschkönig
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Wort-/Bildmarken „L1VE“ und „LisaLive“

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „LIVE“ ist in Bezug auf einen Großteil der Widerspruchswaren und -dienstleistungen deutlich geschwächt, da „LIVE“ von dem angesprochenen Publikum im Sinne von „live“ (= direkt) und damit glatt beschreibend verstanden wird. Dies trifft insbesondere für die bespielten Träger für Ton und/oder Bild (die Live-Aufnahmen enthalten können), Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, etc. (die Live-Veranstaltungen an kündigen, besprechen oder bewerben können), Veranstaltung von Fernseh- und Hörfunksendungen, Film- Ton-, Video- und Fernsehproduktion und die Durchführung von Konzert-, Theater- und Unterhaltungsveranstaltungen zu. Die Schutzfähigkeit der Widerspruchsmarke beruht insoweit nur auf der graphischen Ausgestaltung und ist demgemäß gering.

Eine Verwechslungsgefahr zwischen „L1VE“ und „LisaLive“ besteht weder in klanglicher noch in schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht. Selbst bei identischen Waren und Dienstleistungen und unterstellter durchschnittlicher Kennzeichnungskraft ist ein ausreichender Zeichenabstand gegeben.

Schriftbildlich scheitert eine Verwechslungsgefahr bereits an den unterschiedlichen graphischen Ausgestaltungen beider Marken, nämlich dem in der jüngeren Marke vorhandenen Bestandteil „Lisa“ und der „1“ in der Widerspruchsmarke.

Auch klanglich und begrifflich halten die Marken einen ausreichenden Abstand ein, da jedenfalls die angegriffene Marke nicht durch den Bestandteil „live“ geprägt wird. Trotz der relativ kleinen Schrift ist das Element „Lisa“ klar und deutlich zu erkennen. Die optische Einbindung in den ersten Buchstaben von „Live“ bewirkt eine Fokussierung des Betrachters auf das eingeblendete „Lisa“, so dass die Verbraucher die Marke als „Lisa live“ wahrnehmen.

Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.06.2010 – 27 W (pat) 259/09L1VE ./. LisaLive
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: „skiken“ nicht als Marke schutzfähig Beschluss vom 23.03.2009 – 27 W (pat) 53/09

Die angemeldete Wortmarke „skiken“ (u.a. für Dienstleistungen der Klasse 35: Einzel- und Großhandelsdienstleistungen bezüglich Sportgeräte und Zubehör) ist nicht eintragungsfähig. Sie setzt sich aus den Elementen „Skate“ und „Bike“ zusammen und entspricht von der Wortbildung her Verben wie „radeln“, „skaten“ etc. Im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen, Wettkämpfen, u.ä. ist „skiken“ vergleichbar mit rodeln, skiten, bladen usw.

Im Übrigen hat der Anmelder als „Erfinder“ des Wortes selbst dessen Unterscheidungskraft beseitigt. Er hat es in einer Art und Weise benutzt, dass die angesprochenen Verbraucher darin lediglich eine beschreibende Sachangabe sehen, auch wenn es sich um ein „neues“ Wort handelt.

BPatG, Beschluss vom 23.03.2009 – 27 W (pat) 53/09 – „skiken
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Markenschutz für Slogan „Habt Ihr kein Zuhause?“

Der Werbeslogans „Habt Ihr kein Zuhause?“ ist als Marke für die Klasse 36 angemeldeten Dienstleistungen aus dem Bereich der Immobilien- oder Finanzwirtschaft schutzfähig. Der angesprochene Verkehr wird der Frage „Habt Ihr kein Zuhause?“ keinen unmittelbar beschreibenden Hinweis auf die angemeldeten Dienstleistungen aus dem Bereich der Immobilien- oder Finanzwirtschaft entnehmen. Das Anmeldezeichen setzt sich nicht nur aus einer gewöhnlichen Werbeaussage zusammen, sondern löst einen Denkprozess aus und erfordert jedenfalls ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand, so dass das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft überwunden wird.

BPatG, Beschluss vom 12.05.2010 – 26 W (pat) 99/09 – „Habt Ihr kein Zuhause?
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Slogan „SCHÜTZT WAS GUT IST“ ist als Marke für Verpackungen schutzfähig

Das Bundespatentgericht hat sich in einem aktuellen Beschluss mit der Schutzfähigkeit eines Werbeslogans als Marke befasst. Die Wortfolge „SCHÜTZT WAS GUT IST“, die u.a. für den Produktbereich Verpackungen angemeldet ist, genügt den Anforderungen an Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, da sie aufgrund ihrer Kürze prägnant, einfach gehalten und eingängig ist.

Die grammatikalisch korrekt gebildete, aus allgemein bekannten deutschen Wörtern bestehende Wortfolge „SCHÜTZT WAS GUT IST“ ist für die von den beanspruchten Waren angesprochenen inländischen Verkehrskreise zwar grundsätzlich verständlich, aber durch ihre Mehrdeutigkeit weist sie die erforderliche Eigenart auf, um vom Verkehr als Unternehmenshinweis für die angemeldeten Waren aufgefasst zu werden.

BPatG, Beschluss vom 31.05.2010 – 29 W (pat) 506/10 – „SCHÜTZT WAS GUT IST
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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