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BPatG: „CIALIS“ ./. „TADALIS“ – Keine Verwechslungsgefahr zwischen Arzneimittelmarken

Zwischen den Vergleichsmarken „CIALIS“ und „TADALIS“, eingetragen für die Waren „pharmazeutische und medizinische Präparate“, besteht trotz Teilidentität der gegenüberstehenden Waren und angesichts eines normalen Schutzumfangs der Widerspruchsmarke „CIALIS“ ein ausreichender Markenabstand, der eine Verwechslungsgefahr ausschliesst.

Die mit der Marke „CIALIS“ benutzten Waren „Arzneimittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion“ lassen sich unter den Begriff „pharmazeutische und medizinische Präparate“ des Warenverzeichnisses subsumieren. Bei der Entscheidung sind „Urologika“ generell zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG), da entsprechend der so genannten erweiterten Minimallösung eine Benutzung für einen weiteren Bereich anerkannt wird, der der jeweiligen Hauptgruppe in der Roten Liste entspricht.

Bei dem Suffix „-alis“ handelt es sich um einen unselbständigen Bestandteil, der dem Verkehr als gebräuchliche Wortendung aus lateinischen Begriffen und medizinischen Fachbegriffen bekannt ist. Auch wenn beschreibende und kennzeichnungsschwache oder schutzunfähige Zeichenelemente bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nach dem Gesamteindruck angemessen mit zu berücksichtigen sind, kann allein die Übereinstimmung in solchen kennzeichnungsschwachen oder schutzunfähigen Bestandteilen eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr nicht begründen.

BPatG, Beschluss vom 06.05.2010 – 30 W (pat) 46/09„CIALIS“ gegen „TADALIS“
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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