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BPatG: Markenschutz für „Capisco“ Beschluss vom 03.02.2009 – 24 W (pat) 73/06

Die Wortmarke „Capisco“ ist für spezielle Druckereierzeugnisse (Presse-, Fotomappen etc.), Lehr- und Unterrichtsmittel sowie technische Dienstleistungen der Klasse 38 schutzfähig. Ein enger beschreibender Bezug in Form eines Hinweises auf Inhalte und Themen, die Italien oder die italienische Sprache betreffen, ist fernliegend.

BPatG, Beschluss vom 03.02.2009 – 24 W (pat) 73/06Capisco
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG

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BPatG Entscheidungen 18/2009

In der 18. Woche 2009 von den Marken-Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen:

Schutzfähigkeit verneint:

BPatG, Beschluss vom 31.03.2009 – 33 W (pat) 21/07Die Vision: EINZIGARTIGES ENGAGEMENT IN TRÜFFELPRALINEN
Der Sinn: Jeder weiß WAS wann zu tun ist und was NICHT zu tun ist
Der Nutzen: Alle tun das RICHTIGE zur richtigen Zeit

Die angemeldete Marke ist wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung als Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ausgeschlossen. Volltext

BPatG, Beschluss vom 12.03.2009 – 30 W (pat) 30/08MOMORDICA u.a. für die Waren „Arzneimittel; pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege … “ Die Marke „Momordica“ eine beschreibende, freihaltebedürftige Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung der von der Marke erfassten Waren dienen konnte bzw. dienen kann. Volltext

BPatG, Beschluss vom 05.03.2009 – 30 W (pat) 81/06 – Wortmarke „open·xchange“ Der Eintragung der angemeldeten Marke steht zumindest das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Volltext

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