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BPatG: „funkturm“ als Marke für Audiogeräte und -dienstleistungen nicht freihaltebedürftig

1. „Funkturm“ ist kein freihaltebedürftiger Begriff, da er nicht der Bezeichnung von Merkmalen für Audiogeräte, Reparaturen von ebensolchen oder diesbezüglichen wissenschaftlichen bzw. technologischen Dienstleistungen oder Forschungsarbeiten zu dienen vermag.

2. Zu prüfende Attribute des angemeldeten Zeichesns „funkturm“:
a. Art: ein funkturm ist ein Bauwerk
b. Zweck/Technische Ausrichtung: er dient der drahtlosen Nachrichtenübermittlung
c. Wichtigster Teil/Ausstattung: er funktioniert über seine Antenne.

3. Die angemeldeten Waren/ Dienstleistungen sind, hinsichtlich dieser drei u.ä. Attributen, somit erkennbar nicht bedeutend für den Betriebs eines Funkturms.
Die Bezeichnung „funkturm“ ist daher keine unmittelbare Angabe über Eignung oder Bestimmung dieser Waren/ Dienstleistungen.

BPatG, Beschluss vom 10.06.2010 – 30 W (pat) 72/09Funkturm
§ 8 II Nr.2 MarkenG

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