Schlagwort-Archive: 2008

OLG Düsseldorf: Unvollständige Namensangabe im Impressum

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2008 – I-20 U 125/08
§ 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG

Ein nur während der Dauer der Bearbeitung der Impressumseite technisch bedingte Unerreichbarkeit stellt keinen Verstoß gegen die von § 5 TMG geforderte ständige Verfügbarkeit dar.

Das Fehlen der vollständigen Namensangabe – hier der ausgeschriebene Vorname des Geschäftsführers – stellt einen Verstoß gegen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG erforderlichen Angaben dar.

Ein Verstoß gegen eine gesetzlich ausdrücklich zum Zwecke des Verbraucherschutzes bestehende Informationspflicht ist stets erheblich.

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BPatG Entscheidungen 44/2008

Die Veröffentlichungen des Bundespatentgerichts in Markensachen in der 44. Woche 2008:

Schutzfähig

BPatG, Beschluss vom 29.07.2008 – 29 W (pat) 145/06Flashnet für die Klassen 9, 35, 38, 42. Volltext

Nicht schutzfähig

BPatG, Beschluss vom 21.10.2008 – 33 W (pat) 37/07Der Nutzen: Alle tun das RICHTIGE zur richtigen Zeit für die Klassen 35 und 42. Volltext

BPatG, Beschluss vom 21.10.2008 – 33 W (pat) 33/07Die Vision: EINZIGARTIGES ENGAGEMENT IN TRÜFFELPRALINEN für die Klassen 30, 35, 42. Volltext

BPatG, Beschluss vom 21.10.2008 – 33 W (pat) 22/07Der Sinn: Jeder weiß WAS wann zu tun ist und was NICHT zu tun ist für die Klassen 35, 42. Volltext

Keine Verwechslungsgefahr

BPatG, Beschluss vom 30.09.2008 – 25 W (pat) 121/06 – (Wortmarke) Life-Vital ./. LAIF Volltext

Sonstige

BPatG, Beschluss vom 02.06.2008 – 30 W (pat) 171/05 – Gegenstandswert im Löschungsverfahren Volltext

BPatG, Beschluss vom 09.07.2008 – 29 W (pat) 38/06 – (Wort-/Bildmarke VIVAplus) ./. VIVA Erfolgreiche Einrede der Nichtbenutzung Volltext

BPatG, Beschluss vom 12.09.2008 – 25 W (pat) 17/06 – Berichtigungsbeschluss Volltext siehe auch: Beschluss des 25. Senats (Marken) vom 29.7.2008 – 25 W (pat) 17/06Volltext

BPatG, Beschluss vom 01.10.2008 – 25 W (pat) 101/05 – Ausspruch zur Wirkungslosigkeit eines Beschlusses Volltext

BGH: Löschung der Marke „POST“ aufgehoben

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern über die Rechtsbeständigkeit der Marke „POST“ entschieden.

Die Marke „POST“ war vom Deutschen Patent- und Markenamt im Dezember 2003 für zahlreiche Dienstleistungen unter anderem für das Einsammeln, Weiterleiten und Ausliefern von Sendungen und die Beförderung und Zustellung von Gütern, Briefen und Paketen eingetragen worden. Dagegen hatten mehrere Wettbewerber und Verbände Anträge auf Löschung der Eintragung gestellt, weil aus ihrer Sicht die Marke „POST“ nicht hätte eingetragen werden dürfen.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Löschungsanträgen stattgegeben und die Löschung der Marke angeordnet. Die Beschwerde der Deutschen Post AG hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen.

Der gegen diese Entscheidung gerichteten Rechtsbeschwerde der Deutschen Post AG hat der Bundesgerichtshof gestern stattgegeben. Der BGH hat die Entscheidung des Bundespatentgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Der Bundesgerichtshof ist wie das Bundespatentgericht davon ausgegangen, dass die Bezeichnung „POST“ eine beschreibende Sachangabe für die Dienstleistungen ist, für die der Markenschutz beansprucht wird. Denn der Begriff bezeichnet den Gegenstand, auf den sich die Dienstleistung bezieht. Das damit an sich bestehende Schutzhindernis kann nach dem Gesetz dadurch überwunden werden, dass sich die Bezeichnung „POST“ im Verkehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft und damit als Marke durchgesetzt hat. Das Deutsche Patent- und Markenamt war hiervon zunächst ausgegangen und hatte die Marke „POST“ deswegen im Jahre 2003 eingetragen. Die nunmehr beantragte Löschung der Marke setzt die Feststellung voraus, dass die Verkehrsdurchsetzung entgegen der ursprünglichen Annahme weder im Zeitpunkt der Eintragung der Marke vorlag noch im Laufe des Löschungsverfahrens eingetreten ist.

Der Bundesgerichtshof hat deutlich gemacht, dass allein Zweifel an der Verkehrsdurchsetzung die Löschung nicht rechtfertigen könnten. Die Deutsche Post AG hatte im Löschungsverfahren zu der Verkehrsdurchsetzung der Marke „POST“ Verkehrsbefragungen von Meinungsforschungsinstituten vorgelegt. Der dort ausgewiesene Anteil von annähernd 85% der Befragten, die den Begriff „POST“ als Hinweis auf die betriebliche Herkunft auffassten, lässt – so der BGH – nicht den Schluss zu, die Marke habe sich nicht als Herkunftshinweis durchgesetzt. Das Bundespatentgericht habe zwar methodische Bedenken gegen die Ergebnisse der Meinungsforschungsgutachten geäußert und sei deshalb von einem wesentlich niedrigeren Durchsetzungsgrad ausgegangen. Die Bedenken gegen die von der Deutschen Post AG vorgelegten Meinungsforschungsachten rechtfertigten es aber nicht, die Marke zu löschen. Vielmehr hätte das Bundespatentgericht von Amts wegen weitere Ermittlungen anstellen und, soweit erforderlich, ein weiteres Gutachten einholen müssen. Der Bundesgerichtshof hat die Sache deshalb zur Nachholung weiterer tatsächlicher Feststellungen an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat im Übrigen bei seiner Entscheidung berücksichtigt, dass die Deutsche Post AG ihren Wettbewerbern auch im Falle des Bestands der Marke „POST“ die Verwendung der beschreibenden Angabe „Post“ selbst als Bestandteil der Unternehmensbezeichnung nicht untersagen kann. So hatte der Bundesgerichtshof im Juni dieses Jahres zwei Klagen der Deutschen Post AG gegen Wettbewerber abgewiesen, die sich „City Post“ und „Die Neue Post“ nennen (vgl. Pressemitteilung 107/08 v. 5.6.2008).

Beschluss vom 23. Oktober 2008 – I ZB 48/07
Bundespatentgericht – Beschluss vom 10. und 11. April 2007 – 26 W (pat) 24/06, GRUR 2007, 714

Karlsruhe, den 24. Oktober 2008

BGH, Pressemitteilung Nr. 196/2008 vom 24.10.2008

BPatG: Dornröschen ./. Schneewittchen

BPatG, Beschluss vom 24.09.2008 – 26 W (pat) 88/07Dornröschen ./. Schneewittchen
§§ 42, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

Zwischen den Marken Dornröschen und Schneewittchen besteht keine Verwechslungsgefahr.

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OLG Hamm: Domain „anwaltskanzlei-[ortsname].de“

OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2008 – 4 U 63/08
§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG

Eine Spitzenstellungswerbung lässt sich nicht schon damit begründen, dass die Domain
„anwaltskanzlei-[ortsname].de“ nur einmal vergeben wird und die Domain dem Verkehr nur im Zusammenhang mit den Antragsgegnern begegnet, während andere Rechtsanwälte nun nicht mehr die Möglichkeit haben, mit der Domain zu werben.

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EuGH: Informationspflichten eines Diensteanbieters im Internet – Angabe der Telefonnummer im Impressum

EuGH, Urteil vom 16.10.2008 – C?298/07 –
„Richtlinie 2000/31/EG – Art. 5 Abs. 1 Buchst. c – Elektronischer Geschäftsverkehr – Anbieter von Diensten über das Internet – Elektronische Post“

Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) ist dahin auszulegen, dass der Diensteanbieter verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Diese Informationen müssen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Sie können eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet; anders verhält es sich jedoch in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz hat und diesen um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg ersucht.

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OLG Koblenz: Club Pearls

Die Verwendung des identischen oder im Wesentlichen identischen Unternehmenskennzeichens stellt eine Verletzung der §§ 5, 15 MarkenG dar.

Auch ein Bordellbetrieb genießt regelmäßig nur einen räumlich begrenzten Schutz.

OLG Koblenz, Beschluss vom 10.01.2008 – 6 W 885/07
§§ 5, 15 Abs. 2 MarkenG

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BPatG: Wir versichern Bayern

BPatG, Beschluss vom 23.09.2008 – 33 W (pat) 8/07
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Die Wortfolge „Wir versichern Bayern“ kann in der Klasse 36 (Versicherungswesen) nicht als Marke eingetragen werden, weil ihr die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt.

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BGH: Münchner Weißwurst

BGH, Beschluss vom 03.04.2008 – I ZB 73/07 – Münchner Weißwurst
MarkenG § 83 Abs. 3; ZPO §§ 139, 233 A

Die Anforderungen daran, was eine Partei veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erlangen, dürfen nicht überspannt werden, um den Zugang zu Gericht nicht unnötig zu erschweren. Eine Partei ist deshalb auf ersichtlich unvollständige Angaben hinzuweisen. Die Verletzung dieser Hinweispflicht kann einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs begründen.

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