Schlagwort-Archive: Impressum

OLG Hamm: Fehlende Angabe der Handelsregisternummer und Umsatzsteuer-ID im Impressum kein Bagatellverstoss

Die fehlenden Angaben des Handelsregisters nebst zugehöriger Nummer und einer Umsatzsteueridentitätsnummer (Umsatzsteuer-ID) nach dem UStG oder einer Wirtschaftsidentitätsnummer nach der AO im Impressum eines Online-Shops sind als Wettbewerbsverstoss abmahnfähig.

Es handelt sich nicht lediglich um Bagatellverstöße im Sinne von § 3 I UWG, zumal hierbei bereits seit dem 12.12.2007 die Vorschriften der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken zu berücksichtigen sind, die in das neue, am 30.12.2008 in Kraft getretene UWG eingeflossen sind.

Gegenstandswert von 15.000,- €

OLG Hamm, Urteil vom 02.04.2009 – 4 U 213/08Umsatzsteuer-ID im Impressum
§§ 8 I, 4 Nr. 11 UWG; 312 c BGB i.V.m. §§ 5 I Nr. 4, Nr. 6 TMG

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OLG Düsseldorf: Unvollständige Namensangabe im Impressum

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2008 – I-20 U 125/08
§ 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG

Ein nur während der Dauer der Bearbeitung der Impressumseite technisch bedingte Unerreichbarkeit stellt keinen Verstoß gegen die von § 5 TMG geforderte ständige Verfügbarkeit dar.

Das Fehlen der vollständigen Namensangabe – hier der ausgeschriebene Vorname des Geschäftsführers – stellt einen Verstoß gegen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG erforderlichen Angaben dar.

Ein Verstoß gegen eine gesetzlich ausdrücklich zum Zwecke des Verbraucherschutzes bestehende Informationspflicht ist stets erheblich.

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EuGH: Informationspflichten eines Diensteanbieters im Internet – Angabe der Telefonnummer im Impressum

EuGH, Urteil vom 16.10.2008 – C?298/07 –
„Richtlinie 2000/31/EG – Art. 5 Abs. 1 Buchst. c – Elektronischer Geschäftsverkehr – Anbieter von Diensten über das Internet – Elektronische Post“

Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) ist dahin auszulegen, dass der Diensteanbieter verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Diese Informationen müssen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Sie können eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet; anders verhält es sich jedoch in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz hat und diesen um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg ersucht.

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OLG Hamm: Impressumsverstoß keine wettbewerbsrechtliche Bagatelle

OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 13.3.2008 – I-4 U 192/07
UWG § 3; UGP-RL 2005/29/EG Art. 7 Abs. 5; RL 2000/31/EG Art. 5; TMG § 5

Nach Art. 7 Abs. 5 der UGP-RL werden als wesentlich nämlich alle Informationen eingestuft, die das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation vorsieht. Zu solchen Informationen gehören nach Anhang II zu dieser Vorschrift gerade auch die Pflichtangaben des Art. 5 der RL 2000/31/EG über bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insb. des elektronischen Verkehrs im Binnenmarkt. Diese ist damals in § 6 TDG umgesetzt worden, der Vorschrift, die dem § 5 TMG entspricht. Sie verlangt die Angabe des Handelsregisters und der entsprechenden Registernummer.

Gerade bei registrierten Gesellschaften, zu denen auch ein Limited gehört, besteht aber ein Interesse der Verbraucher, Informationen darüber zu erlangen, wo diese registerrechtlich beheimatet ist, ob sie in einem deutschen Register eingetragen sind, wer die Gesellschafter sind und wie ihre Vertragsverhältnisse geregelt sind.

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OLG Düsseldorf: Impressumspflicht eines Diensteanbieters innerhalb eines Internetportals

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007 – I-20 U 17/07 – Impressum
GG Art. 3 Abs. 1; TMG §§ 2 Nr. 1, 5 Abs. 1; TDG §§ 2 Abs. 2, 6; UWG §§ 3, 4 Nr. 11; UStG § 27a

Regelmäßig ist nur der Homepage-Inhaber Diensteanbieter, so dass zunächst das für die Website insgesamt verantwortliche Unternehmen Diensteanbieter ist.

Auch eine bloße Werbung für Waren ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit und sonstige Interaktionsmöglichkeiten ist als Telemediendienst anzusehen.

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OLG Düsseldorf: Bagatellverstoß gegen Anbieterkennzeichnung bei abgeschalteter Internetseite

OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.07.2007 – I-20 U 10/07
§ 6 TDG ; § 4 Nr. 11 UWG

Ist der Zugang zu einer fehlerhaften Anbieterkennzeichnung nach Abschaltung der Eingangsseite mehr oder weniger zufällig oder nur auf komplizierten Weg möglich, wirkt sich der Verstoß nur in geringem Umfang aus, so dass die wettbewerbliche Relevanz nicht festgestellt werden kann.

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KG Berlin: Kein Verstoss gegen Impressumpflicht bei Anbieterkennzeichnung über Link „mich“

KG Berlin, Beschluss vom 11.05.2007 – 5 W 116/07
§ 3 UWG, § 4 Nr 11 UWG, § 312c Abs 1 S 1 BGB, § 1 Abs 2 S 2 Nr 1 PAngV, § 1 Abs 6 S 2 PAngV

Leitsatz

1. Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die von der Angebotsseite aus über einen Link „mich“ erreichbar ist, genügt den Anforderungen der §§ 5 TMG, § 55 RStV, 312c Abs. 1 Satz 1 BGB.(Rn.6)

2. Stellt ein Unternehmer beim Fernabsatz von Waren in seinem hierfür werbenden Internetauftritt entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 PAngV den dort enthaltenen Preisangaben nicht den jeweils eindeutig zugeordneten Hinweis zur Seite, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten, so ist dieser Verstoß in der Regel nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher mehr als nur unerheblich i.S. von § 3 UWG zu beeinträchtigen.(Rn.11)

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BGH: Anbieterkennzeichnung im Internet

BGH, Urteil vom 20.07.2006 – I ZR 228/03 – Anbieterkennzeichnung im Internet (OLG München)
BGB § 312c Abs. 1 Satz 1; BGB-InfoV § 1 Abs. 1; MDStV § 10 Abs. 2; TDG § 6; UKlaG § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2; UWG §§ 3, 4 Nr. 11

a) Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die über zwei Links erreichbar ist (hier: die Links „Kontakt“ und „Impressum“), kann den Voraussetzungen entsprechen, die an eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit i. S. von § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV zu stellen sind.

b) Um den Anforderungen des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB an eine klare und verständliche Zurverfügungstellung der Informationen i. S. von § 1 Abs. 1 BGB-InfoV im Internet zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen.

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