Archiv der Kategorie: Werbung und Wettbewerb

Urteilsdatenbank Wettbewerbsrecht.

Haribo Dropje: Rechtsstreit um Verpackung von Salmiak-Lakritze

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf vom 09.06.2009 – I-20 U 11/09) hat eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf (LG Düsseldorf vom 17.12.2008 – 34 O 172/08 Q) bestätigt, die es Haribo untersagt, die Salmiak-Lakritze „Dropje“ in einer Tüte zu vertreiben, die die Figur eines lachenden Jungen auf einem Kinderfahrrad und den Werbeslogan „Haribo macht Kinder froh und Erwachsene ebenso“ auf der Vorderseite abzubilden, wenn die Lakritze aufgrund des Salmiakgehalts von über zwei Prozent nicht für Kinder geeignet sind.

Das Landgericht Düsseldorf hatte auf Antrag der Katjes Fassin GmbH & Co. KG der Haribo GmbH & Co. KG untersagt, die Salmiak-Lakritze „Dropje“ in der derzeitigen Aufmachung zu vertreiben, weil die Aufmachung irreführend sei. Obwohl die Lakritze unstreitig aufgrund des Salmiakgehalts nicht für Kinder geeignet seien, erwecke die Verpackung den Eindruck, das Lakritz könne ohne Bedenken auch von Kindern konsumiert werden. Die Irreführung werde nicht dadurch beseitigt, dass auf der Vorderseite der Verpackung der nicht sonderlich auffällige Hinweis „Erwachsenenlakritz, kein Kinderlakritz“ stehe.

Wie die Süddeutsche Zeitung berichtet hat Haribo inzwischen den Salmiakgehalt der Lakritze auf unter zwei Prozent verändert und die Tüte umgestaltet. Jetzt sind auf der Tüte eine Windmühle und ein Schiff abgebildet.

(via)

OLG Hamm: Fehlende Angabe der Handelsregisternummer und Umsatzsteuer-ID im Impressum kein Bagatellverstoss

Die fehlenden Angaben des Handelsregisters nebst zugehöriger Nummer und einer Umsatzsteueridentitätsnummer (Umsatzsteuer-ID) nach dem UStG oder einer Wirtschaftsidentitätsnummer nach der AO im Impressum eines Online-Shops sind als Wettbewerbsverstoss abmahnfähig.

Es handelt sich nicht lediglich um Bagatellverstöße im Sinne von § 3 I UWG, zumal hierbei bereits seit dem 12.12.2007 die Vorschriften der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken zu berücksichtigen sind, die in das neue, am 30.12.2008 in Kraft getretene UWG eingeflossen sind.

Gegenstandswert von 15.000,- €

OLG Hamm, Urteil vom 02.04.2009 – 4 U 213/08Umsatzsteuer-ID im Impressum
§§ 8 I, 4 Nr. 11 UWG; 312 c BGB i.V.m. §§ 5 I Nr. 4, Nr. 6 TMG

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BGH: OSTSEE-POST

a) Das Interesse von Wettbewerbern an der Benutzung eines beschreibenden Begriffs ist nicht bei der Bemessung der Kennzeichnungskraft des Klagekennzeichens, sondern bei der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG und beim Schutz bekannter Kennzeichen im Rahmen des Merkmals „ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise“ zu berücksichtigen.

b) Die Marke „POST“ ist für Dienstleistungen auf dem Gebiet des Transportwesens als glatt beschreibender Begriff bei einem Durchsetzungsgrad von über 80% nicht überdurchschnittlich kennzeichnungskräftig.

c) Zwischen der Wortmarke „POST“ und einer Wort-/Bildmarke „OP OSTSEE-POST“ besteht keine Zeichenähnlichkeit i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG.

d) Ansprüche aus §§ 14, 15 MarkenG wegen kennzeichenrechtlicher Verwechslungsgefahr und Ansprüche aufgrund eines Verstoßes gegen das Irreführungsverbot nach § 5 Abs. 2 UWG im Hinblick auf eine Verwechslungsgefahr mit einem Kennzeichen eines Mitbewerbers sind regelmäßig unterschiedliche Streitgegenstände.

BGH, Urteil vom 02.04.2009 – I ZR 78/06OSTSEE-POST (OLG Hamburg)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 5, § 15 Abs. 2 und 3, § 23 Nr. 2; UWG § 5 Abs. 2

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LG Duisburg: Irreführende Werbung mit der Bezeichnung „Fachanwaltszentrum“

Leitsätze:

1. Die Werbung mit der Bezeichnung „Fachanwaltszentrum – Styrum, Kooperation selbständiger Rechtsanwälte“ durch drei Rechtsanwälte / Fachanwälte (unter Abdeckung lediglich zweier Fachanwaltsgebiete), die gemeinsam eine Zweigstelle betreiben, ist unzulässig.

2. Die vorstehende Werbung der gemeinsam betriebenen Zweigstelle erweckt den Anschein der gemeinsamen Berufsausübung und ist wegen der Gefahr der Irreführung unzulässig.

LG Duisburg, Urteil vom 17.12.2008 – 25 O 17/08
§§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG

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„Fachanwalt für Markenrecht“ und „Fachanwalt: Markenrecht“ abmahnfähig

Die Werbung eines Rechtsanwalts mit der Bezeichnung „Fachanwalt für Markenrecht“ oder „Fachanwalt: Markenrecht“ ist als irreführende Werbung unzulässig. In zwei aktuellen Beschlüssen hat das Landgericht Hamburg entsprechende Werbung im Internet für einen „Fachanwalt für Markenrecht“ oder „Fachanwalt: Markenrecht“ als unlauter und Verstoss gegen das Wettbewerbsrecht verboten (LG Hamburg, Beschluss vom 17.03.2009 – 312 O 142/09PDF und Beschluss vom 13.03.2009 – 312 O 128/09PDF).

Fachanwalt für Markenrecht nicht im Katalog der Fachanwaltsbezeichnungen enthalten

Die nach der Fachanwaltsordnung (FAQ 1.1.2008, PDF) zugelassenen Fachanwaltsbezeichnungen sind in § 1 FAO abschliessend aufgezählt. Da ein Fachanwalt für Markenrecht dort nicht aufgeführt ist, darf sich ein Rechtsanwalt trotz vorhandener Spezialkenntnisse im Markenrecht nicht als Fachanwalt für Markenrecht bezeichnen.

Titel Fachanwalt für IT-Recht oder Gewerblichen Rechtsschutz berechtigt nicht dazu, sich als Fachanwalt für Markenrecht bezeichnen

Daran ändert auch ein vorhandener Fachanwaltstitel im IT-Recht oder Gewerblichen Rechtsschutz nichts, obwohl für die Verleihung beider Titel besondere Kenntnisse im Markenrecht nachgewiesen werden müssen.

Werbung als Fachanwalt für Markenrecht ist unzulässig: Streitwert 25.000 EUR

Das Gericht ordnete die Werbung als Fachanwalt für Markenrecht im Internet als Wettbewerbsverstoss bis zu einem mittleren Schweregrad mit einem Streitwert von 25.000 EUR ein und führte aus:

Gerade bei markenrechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit Fragen des Internets, z.B. auch Domainstreitigkeiten, liegt es ausgesprochen nahe, dass Erkundigungen über in Frage kommende Rechtsvertreter im Internet eingeholt werden. Wenn dann unter dem Stichwort Markenrecht Rechtsanwälte angezeigt werden, die als entsprechende Fachanwälte ausgewiesen sind, liegt es nicht fern, dass es zur Mandatserteilung kommt.

(LG Hamburg, Beschluss vom 09.04.2009 – 312 O 128/09)

(via)

BGH I ZB 32/06: Mehrfachverstoß gegen Unterlassungstitel

Auch für das Zwangsvollstreckungsverfahren wird nicht am Institut des Fortsetzungszusammenhangs festgehalten. Mehrere Einzelakte, mit denen ein Schuldner gegen ein tituliertes Unterlassungsgebot verstößt, können nicht als fortgesetzte Handlung zu einer einheitlichen Tat zusammengefasst werden.

BGH, Beschluss vom 18.12.2008 – I ZB 32/06Mehrfachverstoß gegen Unterlassungstitel (OLG Karlsruhe)
ZPO § 890 Abs. 1

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OLG Hamm: Abmahnungsmissbrauch – Zur Rechtsmissbräuchlichkeit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung

Zu den Voraussetzungen der Unzulässigkeit einer Klage, weil das Unterlassungsbegehren rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG ist.

1. Es spricht nicht für eine ernsthaft gemeinte Überwachung des lauteren Wettbewerbs, wenn sich ein Wettbewerber nur auf die Verfolgung eines bestimmten Wettbewerbsverstoßes gewissermaßen spezialisiert. Dies zeigt, dass es ihm eben nicht insgesamt um die Wahrung des lauteren Wettbewerbs zu tun ist.

2. Geringer eigener Umsatz der Abmahnenden (hier monatlich 200 Euro), der in keinem Verhältnis einer umfangreichen Abmahntätigkeit in relativ kurzer Zeit steht.

3. Verwandtschaftliche Beziehungen zwischen der Abmahnenden und dem beauftragten Rechtsanwalt.

4. Teilweiser Verzicht auf Abgabe einer Unterlassungserklärung, wenn die Kosten der Abmahnung bezahlt wurden. („Die Klägerin hat sich eher wie ein Wettbewerbspolizist geriert, der im Einzelfall Gnade vor Recht ergehen lässt.“)

Im Ergebnis erfolgte die Abmahntätigkeit nicht deshalb, um die Wettbewerber zum Schutz ihrer eigenen Tätigkeit zu wettbewerbskonformen Verhalten anzuleiten, sondern um eine gewinnbringende Beschäftigung zu betreiben.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 24.03.2009 – 4 U 211/08Abmahnungsmissbrauch
§§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG

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KG Berlin: Abmahnmissbrauch bei Verfolgung sachfremder Ziele – Freistellung des Abmahnenden vom Kostenrisiko

Die erhebliche Zahl von Verfahren, mit denen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche betrieben werden, reicht allein nicht aus, um das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs anzunehmen.

Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, wenn im Zusammenwirken von Rechtsanwalt und Prozessfinanzierer dem Mandanten eine kostenfreie Verfolgung von Unterlassungsansprüchen nebst einer Profitmöglichkeit (hier: aus anfallenden Vertragsstrafen) angeboten wird. Bei einem solchen Modell der Rechtsverfolgung steht zu vermuten, dass die Ansprüche weniger aus Gründen des Wettbewerbs geltend gemacht werden als zur Erzielung von Einnahmen des Gläubigers und seines Anwalts.

KG Berlin, Beschluss vom 08.07.2008 – 5 W 34/08Abmahnmissbrauch
§ 8 Abs. 4 UWG

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LG Bochum: Werbung „Echtheitsgarantie … 100 % Originalwaren“ ist unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Der Hinweis: „Garantie – Echtheitsgarantie: die Echtheit aller von uns angebotenen Waren wird hiermit ausdrücklich garantiert! Sämtliche Waren in unserem Sortiment sind 100 % Originalwaren.“ verstößt als Werbung mit Selbstverständlichkeiten gegen § 5 UWG.

Grundsätzlich ist jeder Verkäufer verpflichtet, Originalware zu liefern. Eine auffällig herausgestellte Echtheits-Garantiezusage täuscht daher vor, einen besonderen Vorteil zu bieten.

LG Bochum, Urteil vom 12.02.2009 – 12 O 12/09 – „Echtheitsgarantie … 100 % Originalwaren
§§ 8, 3, 4 Nr. 11, 5 UWG

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BGH VIII ZR 32/08: Hinweis „Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich“ keine Vertragsbedingungen

Die im Produktkatalog eines Mobiltelefonanbieters enthaltenen Hinweise „Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich“ stellen keine Vertragsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB dar. Es handelt sich um Hinweise ohne eigenständigen Regelungsgehalt, die lediglich zum Ausdruck bringen, dass die im Katalog enthaltenen Angaben insoweit vorläufig und unverbindlich sind, als sie vor oder bei Abschluss eines Vertrags noch korrigiert werden können. Ein vertraglicher Regelungsgehalt, insbesondere eine etwaige Beschränkung der Rechte des Vertragspartners in haftungs- oder gewährleistungsrechtlicher Hinsicht, kann diesen Hinweisen nicht entnommen werden.

BGH, Urteil vom 04.02.2009 – VIII ZR 32/08 – (OLG Hamm)
BGB § 305

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