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OLG Hamm: Abmahnungsmissbrauch – Zur Rechtsmissbräuchlichkeit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung

Zu den Voraussetzungen der Unzulässigkeit einer Klage, weil das Unterlassungsbegehren rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG ist.

1. Es spricht nicht für eine ernsthaft gemeinte Überwachung des lauteren Wettbewerbs, wenn sich ein Wettbewerber nur auf die Verfolgung eines bestimmten Wettbewerbsverstoßes gewissermaßen spezialisiert. Dies zeigt, dass es ihm eben nicht insgesamt um die Wahrung des lauteren Wettbewerbs zu tun ist.

2. Geringer eigener Umsatz der Abmahnenden (hier monatlich 200 Euro), der in keinem Verhältnis einer umfangreichen Abmahntätigkeit in relativ kurzer Zeit steht.

3. Verwandtschaftliche Beziehungen zwischen der Abmahnenden und dem beauftragten Rechtsanwalt.

4. Teilweiser Verzicht auf Abgabe einer Unterlassungserklärung, wenn die Kosten der Abmahnung bezahlt wurden. („Die Klägerin hat sich eher wie ein Wettbewerbspolizist geriert, der im Einzelfall Gnade vor Recht ergehen lässt.“)

Im Ergebnis erfolgte die Abmahntätigkeit nicht deshalb, um die Wettbewerber zum Schutz ihrer eigenen Tätigkeit zu wettbewerbskonformen Verhalten anzuleiten, sondern um eine gewinnbringende Beschäftigung zu betreiben.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 24.03.2009 – 4 U 211/08Abmahnungsmissbrauch
§§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG

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