Möbel und Lampen sind nach Auffassung des Gerichts keine ähnlichen Waren. Eine Verwechselungsfähigkeit scheidet aus. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass viele Möbelhäuser neben Möbeln auch Lampen anbieten.
LG Bochum, Urteil vom 16.09.2009 – I – 13 O 126/09 – CONTUR
§ 14 Abs. 6 MarkenG