Archiv der Kategorie: Urteile

In der Urteilssammlung finden Sie aktuelle Urteile rund um Marken-, Wettbewerbs- und Urheberrecht im Volltext.

LG Frankfurt: Kein Anspruch auf zweistellige Domain die KFZ-Kennzeichen entspricht

LG Frankfurt, Urteil vom 07.01.2009 – 2-06 O 362/08
§§ 20 Abs. 1, 33 Abs. 3 GWB

Die Nichtvergabe bestimmter Second-Level-Domains – hier zweistellige Buchstabendomains die Kfz-Zulassungsbezirken entsprechen – erscheint objektiv sachgemäß, wenn sie dazu dient, einer größeren Zahl von Interessenten eine Registrierung zu ermöglichen.

Bei einer entsprechende Regelung in den Domainrichtlinien der DENIC ist zu berücksichtigen, dass unternehmerisches Verhalten so ausgestaltet werden darf, wie es für wirtschaftlich sinnvoll gehalten wird, solange die beschränkende Maßnahme objektiv sachgemäß und angemessen ist.

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BPatG Entscheidungen 7/2009

Die Veröffentlichungen der Marken-Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts in der 7. Woche 2009:

Nicht schutzfähig

BPatG, Beschluss vom 13.08.2008 – 29 W (pat) 168/04 – Farbmarke Gelb (HKS 3) Volltext

Teilweise schutzfähig

BPatG, Beschluss vom 14.01.2009 – 29 W (pat) 83/06ValueCard BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 01.10.2008 – 29 W (pat) 70/06Welcome to man’s paradise BPatG Volltext

Schutzfähig

BPatG, Beschluss vom 21.01.2009 – 29 W (pat) 43/06SAPRI BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 10.12.2008 – 29 W (pat) 143/06
BM Schlange Aeskulapstab (Bildmarke Schlange um Äskulapstab) Volltext

LG München I: „BUNTE WOCHE“ ./. „MEINE BUNTE WOCHE“

LG München I, Urteil vom 30.08.2008 – 33 O 6300/08
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG

Es besteht Verwechslungsgefahr zwischen der Marke „BUNTE WOCHE“, eingetragen u.a. für Zeitschriften und der Zeitschrift „MEINE BUNTE WOCHE“. Die Marke „BUNTE WOCHE“ verfügt über zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft.

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Keine Bierwerbung mit „Klinsmann“

Das Landgericht München hat heute eine einstweilige Verfügung gegen das Unternehmen Kaiser Bräu bestätigt. In einem Werbespot hatte die Brauerei unerlaubt mit dem Namen der FC-Bayern-Trainers Jürgen Klinsmann geworben. Dagegen hatte sich Klinsmann per einstweiliger Verfügung gewehrt.

Werben mit ‚Klinsmann’… – … aber ohne dessen Zustimmung –

Die 9. Zivilkammer hat in einem heute ergangenem Urteil einer Brauerei verboten, in Rundfunkspots oder sonst wie das von ihr hergestellte Bier mit

„Frisch, sauber, rein, neudeutsch sagt man clean und genau woher meinen Sie, dass so Worte kommen wie Klinsmann…“

zu bewerben. Der frühere Fußball-Nationalspieler und jetzige Trainer des FC Bayern hatte einer solchen Werbung mit seinem Namen nicht zugestimmt und diese auch nicht dulden wollen. Gegenstand des Rechtsstreits waren nur Unterlassungsansprüche, nicht auch Schadensersatzforderungen wegen der Namensnutzung.

(Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen: 9 O 16992/08; nicht rechtskräftig)

Pressemitteilung vom 11.02.2009

BPatG: Traunsteiner Wochenblatt

BPatG, Beschluss vom 03.12.2008 – 29 W (pat) 44/07 – Kein Markenschutz für regionale Tageszeitung
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

Die Bezeichnung „Traunsteiner Wochenblatt“ ist zwar als Titel geeignet, überschreitet aber die Schwelle zur Marke nicht. Das Zeichen wird vom Verkehr nur als Sachangabe aufgefasst; ihm fehlt für die Waren Zeitschriften und Druckereierzeugnisse jegliche Unterscheidungskraft.

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EuGH: INTEL

EuGH, Urteil vom 27.11.2008 – C?252/07 –
Richtlinie 89/104/EWG – Marken – Art. 4 Abs. 4 Buchst. a – Bekannte Marken – Schutz gegenüber der Benutzung einer jüngeren identischen oder ähnlichen Marke – Benutzung, die die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt oder ausnutzen oder beeinträchtigen würde

1. Art. 4 Abs. 4 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass das Bestehen einer Verknüpfung im Sinne des Urteils vom 23. Oktober 2003, Adidas-Salomon und Adidas Benelux (C?408/01), zwischen der bekannten älteren Marke und der jüngeren Marke unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen ist.

2. Die Tatsache, dass die jüngere Marke dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher die bekannte ältere Marke in Erinnerung ruft, ist gleichbedeutend mit dem Bestehen einer Verknüpfung im Sinne des Urteils Adidas-Salomon und Adidas Benelux zwischen den einander gegenüberstehenden Marken.

3. Die Tatsache, dass

– die ältere Marke für verschiedene bestimmte Arten von Waren oder Dienstleistungen sehr bekannt ist,

– diese Waren oder Dienstleistungen den Waren oder Dienstleistungen, für die die jüngere Marke eingetragen ist, unähnlich oder in hohem Maße unähnlich sind und

– die ältere Marke in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen gleich welcher Art einmalig ist,

impliziert nicht zwangsläufig das Bestehen einer Verknüpfung im Sinne des Urteils Adidas-Salomon und Adidas Benelux zwischen den einander gegenüberstehenden Marken.

4. Art. 4 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 89/104 ist dahin auszulegen, dass das Vorliegen einer Benutzung der jüngeren Marke, die die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt oder ausnutzen oder beeinträchtigen würde, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen ist.

5. Die Tatsache, dass

– die ältere Marke für verschiedene bestimmte Arten von Waren oder Dienstleistungen sehr bekannt ist,

– diese Waren oder Dienstleistungen den Waren oder Dienstleistungen, für die die jüngere Marke eingetragen ist, unähnlich oder in hohem Maße unähnlich sind,

– die ältere Marke in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen gleich welcher Art einmalig ist und

– die jüngere Marke dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher die ältere bekannte Marke in Erinnerung ruft,

genügt nicht, um nachzuweisen, dass die Benutzung der jüngeren Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke im Sinne von Art. 4 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 89/104 in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt oder ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

6. Art. 4 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 89/104 ist wie folgt auszulegen:

– Die Benutzung der jüngeren Marke kann die Unterscheidungskraft der bekannten älteren Marke selbst dann beeinträchtigen, wenn die ältere Marke nicht einmalig ist.

– Eine erste Benutzung der jüngeren Marke kann genügen, um die Unterscheidungskraft der älteren Marke zu beeinträchtigen.

– Der Nachweis, dass die Benutzung der jüngeren Marke die Unterscheidungskraft der älteren Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen würde, setzt voraus, dass dargetan wird, dass sich das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers der Waren oder Dienstleistungen, für die die ältere Marke eingetragen ist, infolge der Benutzung der jüngeren Marke geändert hat oder dass die ernsthafte Gefahr einer künftigen Änderung dieses Verhaltens besteht.

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Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken METRO und METROBUS

Der Bundesgerichtshof hat in drei Entscheidungen zu Ansprüchen u.a. aus der Marke „METRO“ Stellung genommen und ist davon ausgegangen, dass zwischen Marken mit dem Bestandteil „METRO“ und der Bezeichnung „METROBUS“ bei der Verwendung im Bereich des Personennahverkehrs keine kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr besteht.

Metro-Konzern unterliegt im Streit um die Bezeichnung „METROBUS“

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat hat in drei Entscheidungen kennzeichenrechtliche Ansprüche gegen die Verwendung der Bezeichnung „METROBUS“ durch die Verkehrsbetriebe in Berlin, Hamburg und München verneint.

Die zur Metro-Unternehmensgruppe gehörige Klägerin ist Inhaberin der Marken „METRO“ und „METRORAPID“, die unter anderem für Dienstleistungen im Bereich des Transportwesens und der Veranstaltung von Reisen eingetragen sind. Sie nimmt zudem die Rechte aus dem Unternehmenskennzeichen der Metro AG wahr. Die drei Beklagten betreiben in den Städten Berlin (Berliner Verkehrsbetriebe), Hamburg (Hamburger Verkehrsverbund) und München (Münchner Verkehrsgesellschaft) den öffentlichen Personennahverkehr und verwenden die Bezeichnung „METROBUS“ für bestimmte Buslinien, die UBahn-Stationen an das übrige öffentliche Verkehrsnetz anschließen. Sie hatten sich ihrerseits die Bezeichnung „Metrobus“ in Verbindung mit einer auf ihr Unternehmen hinweisende Abkürzung (z.B. „BVG Metrobus“, „HVV Metrobus“ und „MVG Metrobus“) als Marke eintragen lassen.

Die Klägerin hat die Verwendung der Bezeichnung „METROBUS“ durch die Beklagten allein oder zusammen mit den auf die jeweiligen Verkehrsbetriebe hinweisenden Buchstabenkombinationen „BVG“, „HVV“ oder „MVG“ als eine Verletzung ihrer Markenrechte und des Unternehmenskennzeichen der Metro AG beanstandet.

Der Bundesgerichtshof hat Ansprüche der Klägerin verneint, soweit die Beklagten die Bezeichnung „METROBUS“ im Zusammenhang mit Transportdienstleistungen im Bereich des Personennahverkehrs verwenden. Er ist in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen davon ausgegangen, dass zwischen den Zeichen der Klägerin mit dem Bestandteil „METRO“ und der Bezeichnung „METROBUS“ bei der Verwendung im Bereich des Personennahverkehrs keine kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr besteht, weil das Publikum die angegriffene Bezeichnung „METROBUS“ nicht in die Bestandteile „METRO“ und „BUS“ aufspaltet und deshalb auch keine gedankliche Verbindung zwischen der Bezeichnung einer Buslinie mit „METROBUS“ und der Metro-Unternehmensgruppe herstellt. Aus diesem Grund schieden auch Ansprüche aufgrund des Schutzes von „METRO“ als bekannter Marke und als bekanntes Unternehmenskennzeichen gegen die Verwendung von „METROBUS“ im Dienstleistungssektor des Personennahverkehrs aus.

Soweit die Beklagten die von ihnen eingetragenen Marken auch für Waren und Dienstleistungen haben registrieren lassen, die sich nicht auf Transportleistungen beziehen, hat der Bundesgerichtshof die zugunsten des Metro-Konzerns ergangenen Entscheidungen teilweise bestätigt oder – soweit gegen den Metro-Konzern entschieden worden war – teilweise aufgehoben und die Verfahren zur weiteren Aufklärung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Urteil vom 5. Februar 2009 I ZR 167/06 – HVV Metrobus

OLG Hamburg – Urteil vom 24. August 2006 3 U 205/04
LG Hamburg – Urteil vom 19. Oktober 2004 312 O 614/04

Urteil vom 5. Februar 2009 I ZR 174/06 – BVG Metrobus

OLG Hamburg – Urteil vom 14. September 2006 3 U 138/05
LG Hamburg – Urteil vom 24. Mai 2005 312 O 296/04

Urteil vom 5. Februar 2009 I ZR 186/06 – MVG Metrobus

OLG Hamburg – Urteil vom 28. September 2006 3 U 72/05
LG Hamburg – Urteil vom 27. Januar 2005 315 O 694/04

Pressemitteilung Nr. 24/2009 vom 05.02.2009

BPatG: Eastgermany

BPatG, Beschluss vom 23.09.2008 – 33 W (pat) 112/06
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Der angemeldeten Bezeichnung „Eastgermany“ fehlt als mittelbare geografische Herkunftsangabe jegliche Unterscheidungskraft.

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BPatG Entscheidungen 6/2009

Die Veröffentlichungen der Marken-Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts in der 6. Woche 2009:

Schutzfähig

BPatG, Beschluss vom 26.11.2008 – 24 W (pat) 81/07MultiStar für die Waren „Glasfilamente und Glasfasern, insbesondere Glasfaserrovings, sämtliche vorgenannten Waren ausschließlich zur Verwendung im Fahrzeug-, Schiffs- und Flugzeugbau für industrielle Zwecke.“ BPatG Volltext

Teilweise schutzfähig

BPatG, Beschluss vom 01.10.2008 – 29 W (pat) 118/06Zusammen sind wir Thüringen BPatG Volltext

Nicht schutzfähig

BPatG, Beschluss vom 03.12.2008 – 29 W (pat) 44/07Traunsteiner Wochenblatt für Waren und Dienstleistungen der Klasse 16, 35, 41. Volltext

BPatG, Beschluss vom 03.12.2008 – 29 W (pat) 45/07Traunsteiner Tagblatt BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 03.12.2008 – 29 W (pat) 46/07Traunsteiner Wochenblatt BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 03.12.2008 – 29 W (pat) 47/07Traunsteiner Nachrichten BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 03.12.2008 – 29 W (pat) 48/07Traunsteiner Tagblatt BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 03.12.2008 – 29 W (pat) 49/07Traunsteiner Anzeigen-Kurier BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 03.12.2008 – 29 W (pat) 50/07Traunsteiner Zeitung BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 03.12.2008 – 29 W (pat) 51/07Chiemgau-Blätter BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 26.11.2008 – 26 W (pat) 51/07Köln Bonn Airport, zurückverwiesen an das Deutsche Patentamt- und Markenamt zur Prüfung und Entscheidung über die Frage der Verkehrsdurchsetzung nach § 70 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 26.11.2008 – 26 W (pat) 1/08Immoconcept für die Dienstleistungen Immobilienwesen u.a., keine Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG BPatG Volltext

Keine Verwechslungsgefahr

BPatG, Beschluss vom 10.12.2008 – 28 W (pat) 31/08Charm point / charm Club Volltext

Sonstige

BPatG, Beschluss vom 09.12.2008 – 24 W (pat) 125/06 – Einrede der mangelnden Benutzung BPatG Volltext