Die Regelung der Domainrichtlinien der DENIC, einstellige Second Level Domains nicht zu registrieren, ist sachlich gerechtfertigt.
LG Frankfurt, Urteil vom 20.05.2009 – 2-6 O 671/08 – Einstellige Second-Level-Domains
§§ 20 Abs. 1, 33 Abs. 3 GWB
Die Regelung der Domainrichtlinien der DENIC, einstellige Second Level Domains nicht zu registrieren, ist sachlich gerechtfertigt.
LG Frankfurt, Urteil vom 20.05.2009 – 2-6 O 671/08 – Einstellige Second-Level-Domains
§§ 20 Abs. 1, 33 Abs. 3 GWB
Leitsätze
1. Die Berechnung eines Schadensersatzanspruchs nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie unter Heranziehung der MFM-Empfehlungen kommt – trotz bestehender grundsätzlicher Bedenken gegen diese Vergütungsvorstellungen – jedenfalls dann in Betracht, wenn die Parteien im Rahmen ihrer vertraglichen Vereinbarungen – wenn auch für andere als die streitgegenständliche Verwendung – diese Empfehlungen als „Auffangregelung“ für nicht erfasste Nutzungen vereinbart haben.
2. Haben die Parteien für die Nutzung eines Lichtbildes in der Printausgabe einer Zeitschrift eine (angemessene) Vergütungsregelung getroffen, stellt sich die spätere, bei Abschluss der Vereinbarung noch nicht vorhersehbare öffentliche Zugänglichmachung der digitalisierten Zeitschriften-Jahrgänge auch zur Online-Nutzung jedenfalls lizenzrechtlich nicht als vollständig neue Nutzungsart, sondern als Annex zu der bereits vergüteten Nutzung dar. Hierfür ist (lediglich) ein Erhöhungsbetrag geschuldet, den verständige Lizenzvertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie diese zusätzliche Art der Publikation vorhergesehen hätten.
3. Auch wenn ein Verletzer verpflichtet ist, eine nicht genehmigte digitale Nutzung von Lichtbildern (im externen Gebrauch) zu unterlassen, kann ihm das Recht zustehen, die eingebundenen Lichtbilder in den Druckvorlagen von Printmedien (für den internen Gebrauch) in digitaler Form zu archivieren. Diese Befugnis umfasst nur eine Nutzung als Sicherungsmedium, nicht jedoch den Aufbau eines digitalen, mit Hilfe von Suchprogrammen inhaltlich zu erschließenden Archivs.
4. Unabhängig davon, wie lang die angemessene Wartefrist zur Abgabe einer Abschlusserklärung durch den Antragsgegner im Einzelfall zu bemessen sein wird, ist diese jedenfalls spätestens 1 Monat nach Zustellung des begründeten erstinstanzlichen Widerspruchsurteils abgelaufen.
5. Für die Versendung eines Abschlussschreibens fällt in der Regel nur eine 0,8-Gebühr nach Nr. 2300 VV zu § 13 RVG an, selbst wenn der Ausgangsrechtsstreit schwierig war, da die Klärung streitiger Rechtsfragen durch eine gerichtliche Entscheidung bereits stattgefunden hat.
OLG Hamburg, Urteil vom 21.05.2008 – 5 U 75/07 – YACHT II
§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG analog
Leitsätze
1. Hinsichtlich der Beachtung der formellen Eintragungsvoraussetzungen bei der Eintragung einer (Gemeinschafts)Marke ist das Verletzungsgericht an die Beurteilung der Erteilungsinstanz (hier: HABM) gebunden.
2. Dies gilt auch für die Frage, ob die Voraussetzungen einer Prioritätserstreckung durch Inanspruchnahme einer früheren ausländischen Priorität ausreichend dargelegt bzw. zutreffend gewürdigt worden sind. Diese Voraussetzungen unterliegen allein der Amtsprüfung.
OLG Hamburg, Beschluss vom 05.01.2009 – 5 U 194/07 – Five Four
Art. 17 Abs. 6 und Art. 23 Abs. 1 GMV
In der Verwendung einer fremden Marke als Metatag liegt dann keine markenmäßige Benutzung, wenn sich bereits aus einem Kurzhinweis in der nach Eingabe des Suchworts erscheinenden Trefferliste ergibt, dass der Begriff nicht auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen hinweisen soll.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 03.03.2009 – 6 W 29/09 – Marke als Metatag keine markenmäßige Benutzung
§§ 14, 15 MarkenG, §§ 3, 4 Nr. 10 oder §§ 3, 4 Nr. 7 UWG
Dass eine Bezeichnung allgemein gehalten und deshalb mit einer gewissen begrifflichen Unbestimmtheit verbunden ist, steht der Feststellung, dass ihr als beschreibende Sachangabe die Unterscheidungskraft fehlt, nicht entgegen (hier: „Deutschland“ als Angabe des Einsatzgebiets einer als „Deutschland-Card“ bezeichneten Ausweis-, Berechtigungs-, Kredit- oder Kundenkarte).
BGH, Beschluss vom 22.01.2009 – I ZB 52/08 – DeutschlandCard (Bundespatentgericht)
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1
a) Das Erfordernis einer strengen und umfassenden Prüfung der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG bedeutet, dass nicht nur eine summarische Prüfung erfolgen darf, sondern alle Gesichtspunkte umfassend zu würdigen sind.
b) Die Wortfolge „My World“ ist für eine Vielzahl der Waren der Klasse 16 (z.B. Druckereierzeugnisse, Zeitschriften, Bücher, Poster) und für eine Reihe von Dienstleistungen der Klasse 41 (etwa Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios, Produktion von Fernseh- und Rundfunksendungen) nicht unterscheidungskräftig i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
BGH, Beschluss vom 22.01.2009 – I ZB 34/08 – My World (Bundespatentgericht)
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1
1. Zwischen den Wortmarken „Amarula“ und „Marulablu“ zur Bezeichnung eines aus Fruchtanteilen des Marula-Baumes hergestellten Creme-Likörs besteht keine Verwechslungsgefahr i. S. des § 14 II Nr. 2 MarkenG. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der übereinstimmende Zeichenbestandteil „Marula“ beschreibenden Charakter hat, auch wenn (derzeit noch) nur ein kleiner Teil des Verkehrs das erkennt.
2. Zum Verhältnis von § 14 II Nr. 2 MarkenG zu § 5 II UWG n. F.
OLG Köln, Urteil vom 13.02.2009 – 6 U 180/08 – Frucht des Marulabaumes
MarkenG §§ 8 Abs. 2 Nr. 2, 23 Nr. 2 UWG § 5 Abs. 2 (i. d. F. v. 22.12.2008)
Die Marke voicetrading ist u.a. für die Waren und Dienstleistungen „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Telekommunikation; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und Software“ schutzfähig. Das angemeldete Zeichen ist für diese Waren und Dienstleistungen weder als beschreibende Angabe noch auf Grund fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen. Die Übersetzung der Wortkombination als „trading per voice“ = „mündlicher (Börsen-) Handel“ kann dem angemeldeten Zeichen nicht ohne weiteres entnommen werden.
BPatG, Beschluss vom 29.07.2008 – 29 W (pat) 125/06 – voicetrading
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG
Trotz der nur entfernten Ähnlichkeit der Vergleichswaren („Antibabypillen“, bzw. – u.a. – „sportliche Aufbaumittel z. B. Vitamin- und Mineral- sowie spurenelementhaltige auch stimulierende Aufbaupräparate“) besteht wegen Markenidentität eine Verwechslungsgefahr i. S. des MarkenG in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht.
DPMA, Beschluss vom 17.06.2009 – 302 06 326.9105 – LISA
§§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
In der 28. Woche 2009 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:
BPatG, Beschluss vom 04.06.2009 – 27 W (pat) 27/09 – Wortmarke Wall Street Radar u.a. für die Dienstleistungen „Klasse 38: Online-Dienste, nämlich Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen aller Art in Bild und Ton im Internet; …“ Volltext
BPatG, Beschluss vom 28.05.2009 – 30 W (pat) 122/06 – DISPLAYSYNC für „Computer-hardware, nämlich computer displays, plasma displays, liquid crystal displays, electroluminescent displays sowie Teile und Ersatzteile der vorstehenden Waren, soweit in Klasse 9 enthalten; Computer-software für die vorstehenden displays und deren Teile; Computer-software für Radio- und Fernsehpräsentationen und Radio- und Fernsehkommunikation“. Volltext
BPatG, Beschluss vom 20.05.2009 – 25 W (pat) 71/08 – fundscreen u.a für die Dienstleistungen „Versicherungswesen, Geldgeschäfte, Finanzwesen, Finanzanalysen;…“ Volltext