Archiv der Kategorie: Urteile

In der Urteilssammlung finden Sie aktuelle Urteile rund um Marken-, Wettbewerbs- und Urheberrecht im Volltext.

BGH: Zoladex

a) Stellt sich der Parallelimport eines Arzneimittels allein deswegen als rechtswidrig dar, weil die Vorabinformation des Markeninhabers, die Voraussetzung für die Erschöpfung gewesen wäre, unterblieben ist, kommt im Rahmen der Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie ein verhältnismäßig niedriger Vergütungssatz in Betracht.

b) Der Parallelimporteur, der es versäumt, den Markeninhaber vorab zu informieren, und der deswegen eine Markenverletzung begeht, kann – wenn der Markeninhaber diese Art der Schadensberechnung gewählt hat – verpflichtet sein, den Gewinn aus dem Vertrieb des parallelimportierten Arzneimittels vollständig herauszugeben.

BGH, Urteil vom 29.07.2009 – I ZR 87/07Zoladex
MarkenG § 14 Abs. 6 a.F., § 24

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OLG Hamburg: „Red Bull“ gegen „Bullenmeister“

Leitsatz
Die Bezeichnung „Bullenmeister“ für ein alkoholfreies Getränk nutzt die der bekannten deutschen Marke „Red Bull“ eigene Unterscheidungskraft und Wertschätzung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise aus (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG). Der Verkehr ordnet diese Bezeichnung infolge ähnlichkeitsbedingter Wiederkennung eines Markenbestandteils („Bull“) der bekannten Marke zu. Nicht hingegen handelt es sich lediglich – wie im Fall „Zwilling/Zweibrüder“ (BGH, Urt. v. 29.4.2004, Az. I ZR 191/01) – um eine für die Anname eines Verstoßes gegen § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht ausreichende bloße Assoziation, die aufgrund einer geschickt gewählten begrifflichen Annäherung bestehende Zeichenunterschiede überwindet.

OLG Hamburg, Urteil vom 26.11.2009 – 3 U 201/08 – „Red Bull“ gegen „Bullenmeister“
§§ 670, 677, 683 BGB; §§ 14, 18, 19 MarkenG

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BGH: „Gib mal Zeitung“

Eine humorvolle oder ironische Anspielung auf einen Mitbewerber oder dessen Produkte in einem Werbevergleich, die weder den Mitbewerber dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgibt noch von den Adressaten der Werbung wörtlich und damit ernst genommen und daher nicht als Abwertung verstanden wird, stellt keine unlautere Herabsetzung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG dar.

BGH, Urteil vom 01.10.2009 – I ZR 134/07 – „Gib mal Zeitung
UWG § 6 Abs. 2 Nr. 5

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Marke „Hardcore“ gelöscht

Das Löschungsverfahren gegen die Marke „Hardcore“ war erfolgreich und die Marke wurde nach Widerspruch wegen absoluter Schutzhindernisse zum 28.12.2009 im Markenregister des DPMA gelöscht.

Die Anmeldung der Marke u.a. für Bekleidung hatte 2009 für einige Aufregung gesorgt (Hintergrund: HARDCORE als rechte Marke).

(Markenblog, Störungsmelder und „Kein Bock auf Nazis“)

BPatG Entscheidungen 3/2010

In der 3. Woche 2010 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Schutzfähigkeit bejaht

BPatG, Beschluss vom 16.12.2009 – 29 W (pat) 57/08 – Wortmarke „LADIESFIRST.TV“ für die Dienstleistungen „“Klasse 38 Kommunikation, Ausstrahlung von Fernsehsendungen sowie von Internet-Fernsehsendungen; Klasse 41 Zusammenstellung von Fernsehprogrammen, Dienstleistungen eines Fernsehreporters“

Schutzfähigkeit verneint

BPatG, Beschluss vom 17.12.2009 – 25 W (pat) 65/08 (Linuxwerkstatt)

BPatG, Beschluss vom 17.12.2009 – 25 W (pat) 49/09 – Wortmarke „Guazle“ u.a. für die Waren „Bonbons mit und ohne Zucker für medizinische Zwecke; Bonbons gefüllt und nicht gefüllt und Honigbonbons für medizinische Zwecke; …“

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EuGH: „Vorsprung durch Technik“

Insoweit ist insbesondere hervorzuheben, dass der anpreisende Sinn einer Wortmarke es nicht ausschließt, dass sie geeignet ist, gegenüber den Verbrauchern die Herkunft der bezeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Eine solche Marke kann daher von den angesprochenen Verkehrskreisen gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden. Daraus ergibt sich, dass, sofern diese Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, es für ihre Unterscheidungskraft unerheblich ist, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird. (Rn. 45)

EuGH, Urteil vom 21.01.2010 – C?398/08 P – „Vorsprung durch Technik
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 63 – Wortmarke Vorsprung durch Technik – Marken, die aus Werbeslogans bestehen – Unterscheidungskraft – Markenanmeldung für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen – Maßgebende Verkehrskreise – Umfassende Beurteilung und Begründung – Neue Unterlagen“

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BGH: „BTK“ – Bestimmung der Höhe des Lizenzsatzes bei Kennzeichenrechtsverletzung nach branchenüblicher Umsatzrendite

a) In die Beurteilung, welcher Lizenzsatz einer Umsatzlizenz bei der Verletzung eines Kennzeichenrechts angemessen ist, ist die in der Branche übliche Umsatzrendite regelmäßig einzubeziehen.

b) Kann ein wegen einer Kennzeichenverletzung zur Auskunft Verpflichteter nicht zweifelsfrei beurteilen, ob das Kennzeichenrecht des Gläubigers durch bestimmte Geschäfte verletzt worden ist, und führt er die Geschäfte deshalb im Rahmen der Auskunft auf, handelt er nicht widersprüchlich, wenn er im nachfolgenden Betragsverfahren den Standpunkt einnimmt, diese Geschäftsvorfälle seien in die Bemessung des Schadensersatzes nicht einzubeziehen.

BGH, Urteil vom 29.07.2009 – I ZR 169/07BTK
MarkenG § 14 Abs. 3 Nr. 3 und 5, § 15 Abs. 5 a.F.

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BGH: AIDA/AIDU – Keine Verwechslungsgefahr trotz klanglicher und schriftbildlicher Ähnlichkeit

Der Grundsatz, dass eine Verwechslungsgefahr trotz klanglicher oder schriftbildlicher Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen wegen eines ohne weiteres erkennbaren eindeutigen Begriffsinhalts zu verneinen sein kann, gilt auch dann, wenn nur das Klagezeichen über einen solchen Bedeutungsgehalt verfügt.

BGH, Urteil vom 29.07.2009 – I ZR 102/07AIDA/AIDU (OLG Köln)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5

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BPatG Entscheidungen 2/2010

In der 2. Woche 2010 von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen zum Markenrecht:

Schutzfähigkeit bejaht:

BPatG, Beschluss vom 10.12.2009 – 30 W (pat) 22/09 – Wortmarke „Inavigation“ für „Geräte zum Senden, Aufzeichnen, Übertragen, Verarbeiten und Wiedergeben von Ton, Bild oder Daten; Software und Softwareplattform (Software) für solche Geräte; Senden und Übertragen von Ton, Bild oder Daten von Rundfunksendungen; elektronische Übermittlung von Audiodaten, Videodaten oder Daten; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen und von Plattformen im Internet; Sammeln und Verarbeiten von Audiodaten, Videodaten oder von Daten für Dritte durch elektronische Speicherung“.

BPatG, Beschluss vom 28.05.2009 – 28 W (pat) 61/09 – Wortmarke „ALLFUEL“ u.a. für die Waren der Klassen 7, 11 und 17 „Maschinen für die Fördertechnik und Werkzeugmaschinen; Kupplungen (ausgenommen für Landfahrzeuge); …“

Schutzfähigkeit verneint:

BPatG, Beschluss vom 01.12.2009 – 28 W (pat) 96/08

BPatG, Beschluss vom 30.09.2009 – 26 W (pat) 38/09 – Wortmarke „Grafenau“ für die Waren „Alkoholische Getränke, ausgenommen Biere“

Verwechslungsgefahr bejaht:

BPatG, Beschluss vom 08.01.2010 – 30 W (pat) 69/08 – Wortmarke „IFORCE“ ./. „Inforce

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BPatG: „Linuxwerkstatt“

Leitsatz:

1. Voreintragungen identischer oder vergleichbarer Marken entfalten nach ständiger Rechtsprechung bei der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse nach § 37 MarkenG für die Markenstellen des Deutschen Patent- und Markenamts und auch im Beschwerdeverfahren des Bundespatentgerichts keinerlei verbindliche Wirkung. Dies hat der EuGH im Hinblick auf seine insoweit klare bisherige Rechtsprechung zuletzt nur noch im Beschlusswege entschieden (EuGH GRUR 2009, 667 (Tz. 17) Bild.T-Online.de und ZVS zu „Volks.Handy u. a.“ und „Schwabenpost“; vgl. dazu auch BPatG GRUR 2007, 333 – Papaya).

2. Eine Verpflichtung der zur Entscheidung berufenen Stellen zu einem Vergleich der angemeldeten Marke mit den im Register eingetragenen Marken besteht nicht. Die Äußerung des EuGH zur Berücksichtigung von Voreintragungen (EuGH a. a. O.) gilt nur dann, wenn die zur Entscheidung berufene Stelle in dieser Hinsicht über entsprechende Informationen verfügt, was bei bloßen Eintragungen regelmäßig nicht der Fall ist. Die zur Entscheidung berufene Stelle muss sich im Rahmen von geltend gemachten Voreintragungen lediglich mit den eingeführten oder sonst ersichtlichen, für die Eintragung der verfahrensgegenständlichen Marke sprechenden Argumenten auseinandersetzen. Soweit dies geschieht, ist auch dem Begründungserfordernis nach dem maßgeblichen deutschen Verfahrensrecht gemäß § 61 Abs. 1 bzw. § 79 Abs. 2 MarkenG Genüge getan.

3. In den Verfahren vor den Markenstellen (ebenso wie im Verfahren vor dem Bundespatentgericht) verbieten sich Äußerungen zur Schutzfähigkeit von im Register eingetragenen Marken (zutreffend BPatG 2009, 1175, 1180 – Burg Lissingen mit eingehender Begründung; a.A. BPatG GRUR 2009, 683 – SCHWABENPOST und GRUR 2009, 1173 – Freizeit-Rätsel-Woche). Gegenstand der Prüfung nach § 37 MarkenG sind ausschließlich die jeweils im konkreten Verfahren angemeldeten Marken. Durch die Nennung von Voreintragungen werden diese „Drittmarken“ nicht verfahrensgegenständlich. Das Marken-gesetz sieht auch keine Möglichkeit einer Beteiligung von Drittmarkeninhabern vor. Schon deshalb kann es keinem Zweifel unterliegen, dass sich abschließende oder vermeintlich abschließende Äußerungen zur Schutzfähigkeit voreingetragener Marken verbieten. Die Beurteilung der Schutzunfähigkeit solcher Marken aus absoluten Gründen bleibt vielmehr ausschließlich dem dafür vorgesehenen Löschungsverfahren nach §§ 50, 54 MarkenG vorbehalten.

BPatG, Beschluss vom 25.12.2009 – 25 W (pat) 65/08Linuxwerkstatt
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 61 Abs. 1, § 79 Abs. 2