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BGH: „Gib mal Zeitung“

Eine humorvolle oder ironische Anspielung auf einen Mitbewerber oder dessen Produkte in einem Werbevergleich, die weder den Mitbewerber dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgibt noch von den Adressaten der Werbung wörtlich und damit ernst genommen und daher nicht als Abwertung verstanden wird, stellt keine unlautere Herabsetzung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG dar.

BGH, Urteil vom 01.10.2009 – I ZR 134/07 – „Gib mal Zeitung
UWG § 6 Abs. 2 Nr. 5

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TAZ gewinnt gegen BILD: „Gib mal Zeitung!“ Zu den Grenzen humorvoller Werbevergleiche

Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zu den Grenzen humorvoller Werbevergleiche präzisiert.

Sachverhalt:

Die Parteien sind Presseunternehmen. Im Verlag der Klägerin erscheint die BILD-Zeitung, die Beklagte verlegt „die tageszeitung“ (TAZ). Die Beklagte warb im Jahr 2005 mit einem Kino-Werbespot für die TAZ.

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