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OLG Hamburg: „Red Bull“ gegen „Bullenmeister“

Leitsatz
Die Bezeichnung „Bullenmeister“ für ein alkoholfreies Getränk nutzt die der bekannten deutschen Marke „Red Bull“ eigene Unterscheidungskraft und Wertschätzung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise aus (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG). Der Verkehr ordnet diese Bezeichnung infolge ähnlichkeitsbedingter Wiederkennung eines Markenbestandteils („Bull“) der bekannten Marke zu. Nicht hingegen handelt es sich lediglich – wie im Fall „Zwilling/Zweibrüder“ (BGH, Urt. v. 29.4.2004, Az. I ZR 191/01) – um eine für die Anname eines Verstoßes gegen § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht ausreichende bloße Assoziation, die aufgrund einer geschickt gewählten begrifflichen Annäherung bestehende Zeichenunterschiede überwindet.

OLG Hamburg, Urteil vom 26.11.2009 – 3 U 201/08 – „Red Bull“ gegen „Bullenmeister“
§§ 670, 677, 683 BGB; §§ 14, 18, 19 MarkenG

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