Archiv der Kategorie: Marken und Kennzeichen

Urteilsdatenbank Markenrecht: Ausgewählte Urteile informieren über die aktuelle Entscheidungspraxis der Gerichte.

EuG T-420/03: BoomerangTV ./. Boomerang

EuG, Urteil vom 17.06.2008 – T?420/03 –
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke BoomerangTV – Als ältere nationale Marken und Gemeinschaftsmarke eingetragene Wort- und Bildzeichen BOOMERANG und Boomerang – Relative Eintragungshindernisse – Fehlende Verwechslungsgefahr – Keine notorisch bekannte Marke im Sinne von Art. 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft – Keine Beeinträchtigung der Wertschätzung – Unterbliebene Vorlage von Nachweisen für das Bestehen bestimmter älterer Marken oder ihrer Übersetzungen bei der Widerspruchsabteilung – Erstmalige Vorlage der Nachweise bei der Beschwerdekammer – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, 2 Buchst. c und 5 und Art. 74 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Regeln 16 Abs. 2 und 3, 17 Abs. 2 und 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95“

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BPatG 32 W (pat) 112/06: Gold-Cats

BPatG, Beschluss vom 05.03.2008 – 32 W (pat) 112/06 – Marke Gold-Cats
§ 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42, Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Keine Verwechslungsgefahr zwischen der Marke „Gold-Cats“ und farbiger Bildmarke „Katze“ und den Wortmarken „Katzenpfötchen“ und „Katzenkinder“.

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Das Bundespatentgericht versagt die Eintragung der Bezeichnung „Münchner Weißwurst“ als geographische Angabe nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft

Eine Münchner Erzeugergemeinschaft hatte den Antrag gestellt, den Namen „Münchner Weißwurst“ nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft als „geographische Angabe“ eintragen und damit schützen zu lassen. Damit wäre die Produktion der „Münchner Weißwurst“ entsprechend der mitbeantragten Rezeptur und die Verwendung des Namens ausschließlich Betrieben erlaubt, die in München und dem Landkreis München ansässig sind.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte in einem Beschluss die Auffassung vertreten, dass der Begriff „Münchner Weißwurst“ die Voraussetzungen für eine Eintragung erfülle. Gegen diese Entscheidung hatten mehrere Wettbewerber und Erzeugerverbände Beschwerde zum Bundespatentgericht erhoben.

Das Bundespatentgericht führt aus, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine Gattungsbezeichnung vorliege, die objektiv feststellbaren Marktverhältnisse und weniger die in Umfragen ermittelte Meinung der Bevölkerung entscheidend sei. Dies ergebe sich aus den jüngsten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes zu geographischen Herkunftsangaben.

Die Marktverhältnisse zeigten, dass „Münchner Weißwürste“ in der vorgeschriebenen lebensmittelrechtlichen Qualität seit Jahrzehnten mengenmäßig weit überwiegend aus anderen Regionen Bayerns und nicht aus München stammten. Die Ware „Münchner Weißwurst“, so das Gericht, sei eine regionale, hauptsächlich südbayerische, jedoch keine allein auf den Herstellungsort München und seinen Landkreis beschränkte Spezialität.

BPatG, Pressemitteilung vom 17.02.2009 – Aktenzeichen 30 W (pat) 22/06

BPatG 30 W (pat) 22/06: Münchner Weißwurst

BPatG, Beschluss vom 17.02.2009 – 30 W (pat) 22/06Münchner Weißwurst
Art. 3 Abs. 1 VO 2081/92

1. Das berechtigte Interesse, welches gem. § 133a Satz 2 MarkenG i. d. F. v. 15.12.2004 Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde gegen einen nach § 130 Abs. 5 S. 1 MarkenG i. d. F. v. 15.12.2004 ergangenen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts ist, setzt eine unmittelbare und persönliche Betroffenheit i. S. d. 13. Erwägungsgrunds der VO (EWG) 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 208 vom 24. Juli 1992 S. 1) voraus.

2. Einem rechtsfähigen Verband zur Förderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, die als Erzeuger von Lebensmitteln von der Eintragung der Bezeichnung dieses Lebensmittels als geschützte geographische Angabe i. S. d. Art. 2 Abs. 2 lit. b) der unter Nr. 1 zitierten Verordnung betroffen wären, steht kein berechtigtes Interesse an der Erhebung der Beschwerde nach § 133a Satz 2 MarkenG i. d. F. v. 15.12.2004 zu. Solchen Verbänden kann jedoch ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeerhebung aufgrund einer gewillkürten Prozessstandschaft zukommen.

3. Ob eine zur Eintragung als geographische Angabe i. S. d. Art. 2 Abs. 2 lit. b) der unter Nr. 1 zitierten Verordnung angemeldete Bezeichnung eine Gattungsbezeichnung ist, muss in erster Linie anhand der objektiven Erzeugungs- und Vermarktungssituation, den herrschenden Bezeichnungsgewohnheiten und der Verkehrsauffassung in Bezug auf das mit der Angabe bezeichnete Produkt geprüft werden (im Anschluss an EuGH GRUR Int. 1999, 532 – Feta (I), GRUR 2006, 71 – Feta (II), GRUR 2008, 524 – Parmesan). Den Ergebnissen von Meinungsumfragen kommt hierbei regelmäßig geringere Bedeutung zu. Besteht mangels eines relevanten Exports, Imports oder Verbrauchs des betreffenden Lebensmittels kein rechtserheblicher Bezug zu der Erzeugungs- und Vermarktungssituation in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, sind die besagten Verhältnisse in analoger Weise auf die Situation innerhalb und außerhalb des im Eintragungsantrag spezifizierten geographischen Gebiets der Bundesrepublik Deutschland zu beziehen.

4. Die Bezeichnung „Münchner Weißwurst“ ist eine als geographische Herkunftsangabe nicht eintragungsfähige Gattungsbezeichnung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der unter 1. zitierten Verordnung.

BPatG Volltext

LG Köln: Marken auf Modelleisenbahnen

LG Köln, Urteil vom 29.01.2009 – 31 O 537/08 – Marken auf Modelleisenbahnen
§ 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Die unerlaubte Anbringung von Marken eines räumlich sehr begrenzt tätigen Eisenbahndienstleisters auf Modelleisenbahnen stellt eine Markenverletzung dar.

Anders als das Herstellerzeichen des Originals bei Modellautos ist bei der Marke eines Eisenbahndienstleisters bei Modelleisenbahnen nicht davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Aufbringung der Marke nur als Abbildung der Wirklichkeit begreifen. Es können auch realistische Eisenbahnmodelle hergestellt werden, ohne dass es der Aufbringung gerade der Marke eines bestimmten Eisenbahndienstleisters bedarf.

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BPatG Entscheidungen 7/2009

Die Veröffentlichungen der Marken-Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts in der 7. Woche 2009:

Nicht schutzfähig

BPatG, Beschluss vom 13.08.2008 – 29 W (pat) 168/04 – Farbmarke Gelb (HKS 3) Volltext

Teilweise schutzfähig

BPatG, Beschluss vom 14.01.2009 – 29 W (pat) 83/06ValueCard BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 01.10.2008 – 29 W (pat) 70/06Welcome to man’s paradise BPatG Volltext

Schutzfähig

BPatG, Beschluss vom 21.01.2009 – 29 W (pat) 43/06SAPRI BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 10.12.2008 – 29 W (pat) 143/06
BM Schlange Aeskulapstab (Bildmarke Schlange um Äskulapstab) Volltext

LG München I: „BUNTE WOCHE“ ./. „MEINE BUNTE WOCHE“

LG München I, Urteil vom 30.08.2008 – 33 O 6300/08
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG

Es besteht Verwechslungsgefahr zwischen der Marke „BUNTE WOCHE“, eingetragen u.a. für Zeitschriften und der Zeitschrift „MEINE BUNTE WOCHE“. Die Marke „BUNTE WOCHE“ verfügt über zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft.

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BPatG: Traunsteiner Wochenblatt

BPatG, Beschluss vom 03.12.2008 – 29 W (pat) 44/07 – Kein Markenschutz für regionale Tageszeitung
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

Die Bezeichnung „Traunsteiner Wochenblatt“ ist zwar als Titel geeignet, überschreitet aber die Schwelle zur Marke nicht. Das Zeichen wird vom Verkehr nur als Sachangabe aufgefasst; ihm fehlt für die Waren Zeitschriften und Druckereierzeugnisse jegliche Unterscheidungskraft.

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