Schock Werbung – Kann ich, darf ich, muss ich?
Lady Gaga verklagt Gummipuppe mit Namen „Lady Gag Gag“
11 True Stories Behind Tech’s Top Names
Guerrilla Marketing with Snowbranding
Tipp-ex: A hunter shoots a bear! (via)
Der Widerstand gegen die Atompolitik der schwarz-gelben Regierung verhilft einem jahrzehntealten Logo zu neuer Beliebtheit: einer roten Sonne auf gelbem Grund, dazu der Schriftzug „Atomkraft? Nein danke“. Nach SPIEGEL-Informationen hat sich der Verkauf des Protestsymbols verzehnfacht.
Das Logo ist eine Ikone der siebziger und achtziger Jahre. Die Dänin Anne Lund hatte es 1975 als 21-jährige Studentin entworfen. Sie selbst hat daran nie verdient, sondern alle Rechte an ihre dänische Organisation OOA abgetreten. Bisher wurden schätzungsweise 64 Millionen lizenzierte Artikel des „dezentralen Fundraising-Instruments“ verkauft. (SPON)
Im Markenregister des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt ist die Gemeinschaftsbildmarke Nr. 004193091 „NUCLEAR POWER? NO THANKS„, angemeldet am 13. Dezember 2004, eingetragen am 10. Februar 2006, in den Klassen 16, 24 und 25 für die OOA-Fonden geschützt.
a) Auf der Vorderseite von Bekleidungsstücken angebrachte Symbole ehemaliger Ostblockstaaten (hier: Bezeichnung „DDR“ und deren Staatswappen) fasst der Verkehr regelmäßig nur als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen auf.
b) Eine durch eine Markenanmeldung begründete Erstbegehungsgefahr entfällt, wenn die Markenanmeldung wegen unterbliebener Zahlung der Anmeldegebühren kraft Gesetzes (§ 64a MarkenG, § 6 Abs. 2 PatKostG) als zurückgenommen gilt.
BGH, Urteil vom 14.01.2010 – I ZR 92/08 – DDR-Logo
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5, § 64a; PatKostG § 6 Abs. 2
Google hat im Zuge des Updates der Oberfläche seines Suchdienstes gleichzeitig das Logo-Design vereinfacht und farblich aufgefrischt. Hier das alte und neue Logo im Vergleich:
(vorher)
(nachher)
Mehr zu den Änderungen im offiziellen Google Blog: The Google design, turned up a notch.
via dt
Zum Ende der Woche ein Hinweis auf „Opel lebt“ im Designtagebuch, wo heftig über das Design des neuen Opel Logos diskutiert wird. Die Entwicklung des Opel Blitz Logos lässt sich auch im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes nachverfolgen:
Opel Bildmarke 1964:
Opel Bildmarke 2002:
Opel Bildmarke 2005:
Opel Bildmarke 2009 (Registernummer: 3020080750588):
„Deutschland sucht das hässlichste Jugendzimmer“: Möbeldiscounter zu Unterlassung und Schadenersatz verurteilt
In einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 06.02.2009 hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln (Az. 6 U 147/08) die Betreiberin der „Roller“-Möbeldiscountkette zur Unterlassung einer Werbeaktion unter Verwendung des Logos „Roller sucht Deutschlands hässlichstes Jugendzimmer“ bzw. „Roller sucht Deutschlands hässlichstes Wohnzimmer“ verurteilt. Zugleich wurde festgestellt, dass der Discounter gegenüber der RTL Television GmbH verpflichtet ist, den durch die Werbeaktion entstandenen Schaden zu ersetzen.
Eigentlich könnte es ganz einfach sein. Über Anbieter wie Spreadshirt lassen sich T-Shirt-Designs mit ein paar Mausklicks kreieren, in den eigenen Online-Shop einstellen und verkaufen. Der Kreativität kann freien Lauf gelassen werden. Völlig freien Lauf? Nicht ganz…
Abmahngefahr bei T-Shirts
Bei dem Anbieten von Motiven auf Bekleidung und insbesondere T-Shirts sind verschiedene rechtliche Bestimmungen zu beachten. So darf das Design keine Urheberrechte oder Persönlichkeitsrechte verletzen und es dürfen keine verfassungswidrigen Symbole dargestellt werden. Vor allem das Markenrecht kann das vermeintlich tolle T-Shirt-Design zu einer teuren Angelegenheit werden lassen. Denn markenrechtlich geschützt sind nicht nur bekannte Marken, Markenschutz kann schon an Alltagsbegriffen, Personennamen oder Abkürzungen, wie z.B. von sportlichen Veranstaltungen (EM 2008) entstehen. Eine Liste mit Wortmarken und Wort/Bildmarken, die etwa im Zusammenhang mit der Fußball-Europameisterschaft sowie den Olympischen Spielen 2008 geschützt wurden, findet sich hier.
a) Die Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG sind abschließend. Der Hinweis auf Anhaltspunkte für ein Eintragungsverbot nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG rechtfertigt keine erhöhten Anforderungen an die Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
b) Zu den Voraussetzungen der Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG bei Werbeschlagwörtern.
BGH, Beschluss vom 24.02.2000 – I ZB 13/98 – LOGO
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3