Eigentlich könnte es ganz einfach sein. Über Anbieter wie Spreadshirt lassen sich T-Shirt-Designs mit ein paar Mausklicks kreieren, in den eigenen Online-Shop einstellen und verkaufen. Der Kreativität kann freien Lauf gelassen werden. Völlig freien Lauf? Nicht ganz…
Abmahngefahr bei T-Shirts
Bei dem Anbieten von Motiven auf Bekleidung und insbesondere T-Shirts sind verschiedene rechtliche Bestimmungen zu beachten. So darf das Design keine Urheberrechte oder Persönlichkeitsrechte verletzen und es dürfen keine verfassungswidrigen Symbole dargestellt werden. Vor allem das Markenrecht kann das vermeintlich tolle T-Shirt-Design zu einer teuren Angelegenheit werden lassen. Denn markenrechtlich geschützt sind nicht nur bekannte Marken, Markenschutz kann schon an Alltagsbegriffen, Personennamen oder Abkürzungen, wie z.B. von sportlichen Veranstaltungen (EM 2008) entstehen. Eine Liste mit Wortmarken und Wort/Bildmarken, die etwa im Zusammenhang mit der Fußball-Europameisterschaft sowie den Olympischen Spielen 2008 geschützt wurden, findet sich hier.
Als Folge sind Logos auf T-Shirts häufig Gegenstand von markenrechtlichen Abmahnungen. Und da der Streitwert bei Markenrechtsverletzungen oft im fünfstelligen Bereich liegt, zieht schon eine Abmahnung hohe Anwaltskosten mit sich.
Was ist nun erlaubt und was nicht? Die Gerichte urteilen hier unterschiedlich. Es kommt hier immer auf den Einzelfall an. Dieser Beitrag soll einen Überblick zu der aktuellen Rechtslage geben.
Die gesetzliche Regelung
Gemäß § 14 Abs. Nr. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
Voraussetzung für eine Verletzungshandlung nach § 14 Abs. Nr. 2 MarkenG ist weiter, dass die angegriffene Bezeichnung markenmäßig verwendet wird, also im Rahmen des Produktabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Ware eines Unternehmens von denen anderer dient. Dies hat seinen Grund im Zweck der Rechte des Markeninhabers, die sicherstellen sollen, dass die Marke ihre Funktion erfüllen kann.
Marken und Fun-Shirts
Speziell mit der Verwendung eines Wortzeichens („Zicke“) auf der Frontseite eines T-Shirts hat sich das Hanseatische OLG in einem Urteil vom 20.02.2002 beschäftigt und dort ausgeführt, dass der Verkehr damit vertraut ist, dass Marken großflächig auf der Brustseite von Kleidungsstücken angebracht werden. Dass die Verwendung damit zugleich dekorative Funktionen erfüllt, ändert an der Möglichkeit, im Verkehr auch als Herkunftshinweis zu wirken, nichts.
Die Benutzung einer Marke auf der Frontseite eines T-Shirts wird regelmäßig als ein herkunftshinweisender Gebrauch angesehen, der dem Markeninhaber vorbehalten ist.
Logoshirts und Retromarken
Diese Beurteilung lässt sich auch auf sogenannte „Retromarken“ übertragen. Dabei handelt es sich um Zeichen, die nostalgische Erinnerungen an alte Traditionsmarken für bestimmte Produkte wecken sollen. Wenn ein solches Zeichen für Produkte bekannt ist, ist ein kennzeichenmäßiges Verständnis besonders naheliegend (so entschieden für T-Shirts mit dem Aufdruck „Ahoj-Brause“ und „Trabant“).
Damit bestehen Ansprüche auf Unterlassung, wenn sich der Verletzer allein den Wiedererkennungswert einer Traditionsmarke zunutze macht. Diese Rechtsprechung lässt wenig Raum für Ausnahmen.
Ausnahme 1: Im Namen der Kunst
In der Entscheidung „AOL auf Abi-T-Shirt“ wurde eine herkunftsmäßige Verwendung der Bildmarke AOL mit der Begründung abgelehnt, dass die Gestaltung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur als ironische Anspielung auf die Boris-Becker-Werbung und bekannten Brauch der „Abi + Jahreszahl“-T-Shirts und -schilder verstanden werden wird und das geschützte Zeichen hier völlig in den Hintergrund tritt. Insbesondere wurde die Marke auch nicht verunglimpft oder sonstwie herabgesetzt. Der Verletzter konnte sich deshalb auf die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG berufen.
Ausnahme 2: Meinungsfreiheit
Eine weitere interessante Ausnahme findet sich in einer aktuellen Entscheidung des Hanseatischen OLG vom 10.04.2008. Streitgegenstand war die Benutzung der Kennzeichnung „CCCP mit dem Symbol Hammer und Sichel“ als Aufdruck auf einem T-Shirt. In den ausführlichen Entscheidungsgründen unterschied das Gericht zwischen Zeichen, die ihrem Ursprung nach originäre markenrechtliche, also produkt- bzw. herstellerbezogene Herkunftshinweisfunktion hatten und solchen, die dem Verkehr als Symbole von Staaten oder staatlichen Institutionen bekannt waren und erst durch deren Untergang und der damit einhergehenden Überwindung der Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. Nr. 4, 5, 6, 8, 9 MarkenG überhaupt in Deutschland markenrechtlich schutzfähig geworden sind. Das Gericht verneinte in einem solchen Fall eine markenmäßige Verwendung.
Zusätzlich sah das Gericht den Schutzbereich der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG erfasst. Begründet wurde diese Ansicht mit dem Argument, dass es sich bei dem Kürzel „CCCP“ um ein Symbol der ehemalige Führungsmacht des sozialistischen Ostblocks handelt und deshalb ein Aufdruck dieses Symbols auf T-Shirts auch ein politisch-weltanschauliches Bekenntnis des Trägers sein kann, welches die Meinungsfreiheit als Kommunikationsgrundrecht in ihrem besonders gewichtigen Kern betrifft.
Konsequenzen
Bevor man T-Shirts mit Motiven und Botschaften zum Verkauf anbietet, sollte man sich dringend über bestehende Markenrechte informieren. Eine Markenrecherche schadet nicht. Für eine rechtliche Bewertung sollte man sich an einen spezialisierten Rechtsanwalt für Markenrecht wenden.
Geschützt sind nämlich nicht nur mehr oder weniger bekannte Marken (z.B. Milky Way, Brandt, Ahoi-Brause, Pril, Bärenmarke, Jägermeister, Trabant, Becks, Klosterfrau, Hipp) sondern eben oft auch Alltagsbegriffe (z.B. Miststück, Luder, Chaos, Angel, Pitbull, F.C.U.K., Bufallo, Mustang, Elternhaus).
Vorsicht gilt auch bei vermeintlich freien „Retromarken“ wie Logos aus der ehemaligen DDR. Wenn diese „Retromarken“ markenrechtlich geschützt sind, besteht das Risiko einer Abmahnung durch den Rechteinhaber.
Die „CCCP“-Entscheidung zeigt, dass das Gericht den Markenschutz bei ehemals staatlichen Symbolen durchaus kritisch sieht. Die Entscheidung ist jedoch noch nicht rechtskräftig, ob sie Bestand hat, bleibt abzuwarten.
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Die Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte ist auf Markenrecht spezialisiert. Gerne stehen wir Ihnen als Ansprechpartner zu Markenschutz, Markenanmeldung und Abmahnungen zur Verfügung. Sie erreichen uns telefonisch unter 089 666 610 89 oder per E-Mail an info@breuerlehmann.de.