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EuG T-420/03: BoomerangTV ./. Boomerang

EuG, Urteil vom 17.06.2008 – T?420/03 –
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke BoomerangTV – Als ältere nationale Marken und Gemeinschaftsmarke eingetragene Wort- und Bildzeichen BOOMERANG und Boomerang – Relative Eintragungshindernisse – Fehlende Verwechslungsgefahr – Keine notorisch bekannte Marke im Sinne von Art. 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft – Keine Beeinträchtigung der Wertschätzung – Unterbliebene Vorlage von Nachweisen für das Bestehen bestimmter älterer Marken oder ihrer Übersetzungen bei der Widerspruchsabteilung – Erstmalige Vorlage der Nachweise bei der Beschwerdekammer – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, 2 Buchst. c und 5 und Art. 74 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Regeln 16 Abs. 2 und 3, 17 Abs. 2 und 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95“

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