BGH, Urteil vom 27.11.2003 – I ZR 79/01 – Telekom (OLG Düsseldorf)
MarkenG § 5 Abs. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2 und Abs. 4
a) Die Bezeichnung „Telekom“ ist eine geläufige Abkürzung des Begriffs „Telekommunikation“ und deshalb als Unternehmenskennzeichen von Hause aus nicht unterscheidungskräftig; sie kann die für einen Schutz nach § 5 Abs. 2 MarkenG erforderliche namensmäßige Unterscheidungskraft nur durch Verkehrsgeltung erwerben.
b) Bei normaler Kennzeichnungskraft des Klagezeichens ist trotz Branchenidentität die Zeichenähnlichkeit zwischen „Telekom“ und „01051 Telecom“ zu gering, um eine Verwechslungsgefahr i. S. von § 15 Abs. 2 MarkenG zu begründen.