BPatG, Beschluss vom 23.04.2008 – 26 W (pat) 117/06 – Pontifex
§ 8 Abs. 2 Nr. 5 2. Alt. MarkenG
Die Eintragung einer angemeldeten Marke „Pontifex“ ist ausgeschlossen, da sie gegen die guten Sitten verstösst.
BPatG, Beschluss vom 23.04.2008 – 26 W (pat) 117/06 – Pontifex
§ 8 Abs. 2 Nr. 5 2. Alt. MarkenG
Die Eintragung einer angemeldeten Marke „Pontifex“ ist ausgeschlossen, da sie gegen die guten Sitten verstösst.
BPatG, Beschluss vom 18.06.2008 – 26 W (pat) 120/06
Zwischen den beiderseitigen Marken besteht für alle von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen die Gefahr von Verwechslungen i. S. d. §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 42 MarkenG.
BPatG, Beschluss vom 23.09.2008 – 33 W (pat) 8/07 –
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
Die Wortfolge „Wir versichern Bayern“ kann in der Klasse 36 (Versicherungswesen) nicht als Marke eingetragen werden, weil ihr die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt.
BPatG, Beschluss vom 13.08.2008 – 32 W (pat) 130/07 – Elbebad
Dem Begriff „elbebad“ fehlt die notwendige Unterscheidungskraft, er ist daher nicht als Wortmarke für die Bereiche Werbung, Unterhaltungsangebote und Gesundheitspflege eintragungsfähig.
BPatG, Urteil vom 07.07.2008 – 28 W (pat) 21/08 – Orange/Schwarz
Artikel 2 Markenrichtlinie, § 8 Abs. 1 MarkenG
Leitsatz:
1. Zur markenrechtlichen Schutzfähigkeit konturloser Farbzusammenstellungen.
2. Eine konturlose Farbkombination genügt auch bei eindeutiger und dauerhafter Beschreibung der beanspruchten Farben sowie bei festen Angaben zu den Mengenanteilen der beanspruchten Farben (z. B. 2/3 Orange, 1/3 Schwarz) weder den Anforderungen an die graphische Darstellbarkeit noch dem markenrechtlichen Bestimmtheitsgebot, wenn die Markenbeschreibung weder die konkrete Aufteilung der Farbanteile noch deren räumliche Anordnung zu einander festlegt. Denn eine solche Markenbeschreibung führt zu einer unbestimmten Zahl von konkreten Farbzusammenstellungen, die dem Markenschutz nicht zugänglich ist.
BPatG, Urteil vom 25.07.2008 – 28 W (pat) 16/08 – Orange/Schwarz III
Az. der Parallelentscheidungen: 28 W (pat) 15/08 28 W (pat) 17/08 28 W (pat) 18/08 28 W (pat) 19/08 28 W (pat) 20/08 28 W (pat) 21/08 28 W (pat) 22/08 28 W (pat) 23/08 28 W (pat) 24/08 28 W (pat) 25/08 28 W (pat) 57/08
Artikel 2 Markenrichtlinie; § 8 Abs. 1 MarkenG
Leitsatz:
1. Zur markenrechtlichen Schutzfähigkeit konturloser Farbzusammenstellungen.
2. Eine konturlose Farbkombination, genügt auch bei eindeutiger und dauerhafter Beschreibung der beanspruchten Farben weder den Anforderungen an die graphische Darstellbarkeit noch dem markenrechtlichen Bestimmtheitsgebot, wenn sie in der Markenbeschreibung lediglich Bandbreiten für die Mengenanteile der Farben vorsieht (z. B. 55 % bis 95 % Orange, 5 % bis 45 % Schwarz). Denn eine solche Markenbeschreibung führt zu einer unbestimmten Zahl von konkreten Farbzusammenstellungen, die dem Markenschutz nicht zugänglich ist.
BPatG, Beschluss vom 25.06.2008 – 28 W (pat) 200/07 –
§ 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
Keine Verwechslungsgefahr zwischen der Wort-/Bildmarke Funky Princess und der Wortmarke Princess.
BPatG, Beschluss vom 13.08.2008 – 29 W (pat) 168/04 – Farbmarke Gelb – Yello
§ 8 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 MarkenG
Leitsatz:
1. Im Markt der Telefonie- und Internetdienstleistungen nimmt das Publikum Einzeldienstleistungen regelmäßig nicht als spezifische Branche, sondern als Bestandteil eines umfassenden Leistungsspektrums der Telefon- und Internetanbieter wahr.
2. Die betriebliche Herkunftsfunktion eines Farbzeichens für derartige Einzeldienstleistungen lässt sich daher nicht in Bezug auf die konkrete Dienstleistung überprüfen. Die isolierte Anmeldung entsprechender Dienstleistungen erfüllt aus diesem Grund nicht die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften geforderte Voraussetzungen einer sehr beschränkten Zahl von Waren oder Dienstleistungen und eines sehr spezifischen Marktes.
3. Fehlt es bereits an diesem Kriterium, so ist es nicht möglich, eine Gewöhnung des Verkehrs an abstrakte Farben als betrieblichem Herkunftshinweis festzustellen. Die Eintragung kommt daher nur im Wege der Verkehrsdurchsetzung in Frage.
BPatG, Entscheidung vom 13.08.2008 – 29 W (pat) 61/07 – Farbmarke Sonnengelb
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG § 8 Abs. 3 MarkenG
Leitsatz:
Die Farbmarke Sonnengelb HKS 3 ist aufgrund Verkehrsdurchsetzung für Steuerfachzeitschriften ohne demoskopische Umfrage schutzfähig.
BPatG, Beschluss vom 15.07.2008 – 26 W (pat) 4/05 – Ehemaliges DDR-Staatswappen
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG
Leitsatz
Das dem inländischen Durchschnittsverbraucher in rechtserheblichem Umfang bekannte ehemalige DDR-Staatswappen ist geeignet, unterschiedlichste Waren ihrer geographischen Herkunft sowie ihrer Art nach zu beschreiben. Ihm fehlt deshalb auch jegliche Unterscheidungskraft.