Archiv der Kategorie: Urteile

In der Urteilssammlung finden Sie aktuelle Urteile rund um Marken-, Wettbewerbs- und Urheberrecht im Volltext.

BPatG 27 W (pat) 43/09: Halle Münsterland

BPatG, Beschluss vom 27.01.2009 – 27 W (pat) 43/09
§ 8 MarkenG

Leitsatz:

Bei Veranstaltungsorten hat sich eine Übung herausgebildet, Betriebskennzeichnungen zu verwenden, die aus dem Namen einer Region oder eines Ortes und dem am Unternehmensgegenstand orientierten Begriff zusammengesetzt sind. Die Verbraucher sind deshalb daran gewöhnt, einen betrieblichen Herkunftshinweis auf diese Weise vermittelt zu bekommen.

Weiterlesen

BGH Urteil: Bloßes Halten einer Domain verletzt keine Kennzeichenrechte

In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH seine Rechtsprechung bestätigt, dass der Inhaber eines Namens- oder Kennzeichenrechtes es ausnahmsweise hinzunehmen hat, dass er eine Geschäftsbezeichnung – hier „ahd“ – nicht in Verbindung mit der Top-Level-Domain „de“ als Domainnamen nutzen kann, wenn die Benutzung der Geschäftsbezeichnung erst nach der Registrierung der Domain aufgenommen wurde. (im Anschluss an BGH, Urt. v. 24.4.2008 – I ZR 159/05, GRUR 2008, 1009 – afilias.de).

Der BGH bestätigte jedoch den Unterlassungsanspruch der Klägerin aufgrund der Unternehmensbezeichnung. Demnach ist der Domaininhaber nicht berechtigt, unter dem Domainnamen „ahd.de“ die Buchstabenkombination „ahd“ als Kennzeichen für die im Schutzbereich der Geschäftsbezeichnung der Klägerin liegenden Waren und Dienstleistungen zu benutzen.

Im Ergebnis wendet der BGH konsequent den Prioritätsgrundsatz an. Entsteht ein Namens- oder Kennzeichenrecht erst nach der Registrierung einer Domain, stellt die Registrierung allein keine Rechtsverletzung dar.

BGH Pressemitteilung Nr. 39/2009 vom 20.02.2009:

Streit um Domainnamen ahd.de

Der u. a. für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern erneut darüber entschieden, inwieweit Unternehmen dagegen vorgehen können, dass ihre Geschäftsbezeichnung von Dritten als Domainname registriert und benutzt wird.

Die Klägerin, die ihren Kunden die Ausstattung mit Hard- und Software anbietet, benutzt seit Oktober 2001 zur Bezeichnung ihres Unternehmens die Abkürzung „ahd“. Die Beklagte (eine GmbH) hat mehrere tausend Domainnamen auf sich registrieren lassen, um sie zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, darunter seit Mai 1997 auch den Domainnamen „ahd.de“. Vor dem Sommer 2002 enthielt die entsprechende Internetseite nur ein „Baustellen“-Schild mit dem Hinweis, dass hier „die Internetpräsenz der Domain ahd.de“ entstehe. Danach konnten unterschiedliche Inhalte abgerufen werden, jedenfalls im Februar 2004 auch Dienstleistungen der Beklagten wie z.B. das Zurverfügungstellen von E-Mail-Adressen oder das Erstellen von Homepages. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die Nutzung der Bezeichnung „ahd“ für das Angebot dieser Dienstleistungen zu unterlassen und in die Löschung des Domainnamens einzuwilligen. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil bestätigt, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, die Benutzung der Bezeichnung „ahd“ für die genannten Dienstleistungen zu unterlassen. Hinsichtlich der Verurteilung zur Einwilligung in die Löschung des Domainnamens „ahd.de“ hat er das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klägerin aufgrund ihres nach der Registrierung des Domainnamens entstandenen Rechts an der Unternehmensbezeichnung der Beklagten verbieten könne, die Buchstabenkombination „ahd“ als Kennzeichen für die im Schutzbereich der Geschäftsbezeichnung der Klägerin liegenden Waren und Dienstleistungen zu benutzen. Die Registrierung des Domainnamens führe nur dazu, dass der Inhaber eines erst nach der Registrierung entstandenen Namens- oder Kennzeichenrechts vom Domaininhaber regelmäßig nicht die Löschung des Domainnamens verlangen oder ihm jedwede Nutzung des Domainnamens untersagen könne (BGH, Urt. v. 24.4.2008 – I ZR 159/05, GRUR 2008, 1009 – afilias.de). Sie berechtige als solche den Domaininhaber dagegen nicht dazu, unter dem Domainnamen das Kennzeichenrecht des Dritten verletzende Handlungen vorzunehmen. Der Domainname sei von der Beklagten vor Oktober 2001 auch nicht so verwendet worden, dass an der Bezeichnung „ahd“ ein gegenüber der Geschäftsbezeichnung der Klägerin vorrangiges Kennzeichenrecht der Beklagten entstanden sei.

Einen Anspruch der Klägerin auf Löschung des Domainnamens hat der Bundesgerichtshof dagegen verneint. Auf eine Kennzeichenverletzung könne das Löschungsbegehren nicht gestützt werden, weil das Halten des Domainnamens nicht schon für sich gesehen eine Verletzung der Geschäftsbezeichnung der Klägerin darstelle. Ein Löschungsanspruch sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbswidrigen Mitbewerberbehinderung gegeben. Dass die Klägerin ihre Geschäftsbezeichnung „ahd“ nicht in Verbindung mit der Top-Level-Domain „de“ als Domainnamen nutzen könne, habe sie grundsätzlich hinzunehmen, weil sie die Abkürzung „ahd“ erst nach der Registrierung des Domainnamens auf die Beklagte in Benutzung genommen habe. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt die Beklagte im Streitfall nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich auf ihre Rechte aus der Registrierung des Domainnamens beruft.

Urteil vom 19. Februar 2009 – I ZR 135/06 – ahd.de
LG Hamburg – Urteil vom 26. Mai 2005 – 315 O 136/04
OLG Hamburg – Urteil vom 5. Juli 2006 – 5 U 87/05

MMR 2006, 608

Karlsruhe, den 20. Februar 2009

BGH: STREETBALL

Amtliche Leitsätze

Der Beurteilung, ob ein Zeichen für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen über hinreichende Unterscheidungskraft verfügt, ist das Verkehrsverständnis im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Eintragung des Zeichens als Marke zugrunde zu legen. Ist für den Anmelder bereits ein identisches Zeichen für dieselben Waren oder Dienstleistungen eingetragen, so sind deshalb keine anderen, insbesondere keine noch geringeren Anforderungen an das Vorliegen der Unterscheidungskraft zu stellen als sonst.

BGH, Beschluss vom 15.01.2009 – I ZB 30/06 – Das Zeichen „STREETBALL“ ist für die Waren „Sportschuhe und Sportbekleidung“ mangels Unterscheidungskraft nicht schutzfähig (Bundespatentgericht)
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

Weiterlesen

BVerfG 1 BvR 1563/08: Keine Vorlagepflicht deutscher Gerichte in Markensachen an den EuGH

BVerfG, Beschluss vom 11.12.2008 – 1 BvR 1563/08
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG

Das Bundesverfassungsgericht prüft nur, ob das deutsche Gericht im Hinblick auf seine Vorlagepflicht an den EuGH Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verkannt hat. Abweichende Entscheidungen des HABM begründen grundsätzlich keine Vorlagepflicht deutscher Gerichte. (Rn. 11)

Weiterlesen

EuG T-420/03: BoomerangTV ./. Boomerang

EuG, Urteil vom 17.06.2008 – T?420/03 –
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke BoomerangTV – Als ältere nationale Marken und Gemeinschaftsmarke eingetragene Wort- und Bildzeichen BOOMERANG und Boomerang – Relative Eintragungshindernisse – Fehlende Verwechslungsgefahr – Keine notorisch bekannte Marke im Sinne von Art. 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft – Keine Beeinträchtigung der Wertschätzung – Unterbliebene Vorlage von Nachweisen für das Bestehen bestimmter älterer Marken oder ihrer Übersetzungen bei der Widerspruchsabteilung – Erstmalige Vorlage der Nachweise bei der Beschwerdekammer – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, 2 Buchst. c und 5 und Art. 74 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Regeln 16 Abs. 2 und 3, 17 Abs. 2 und 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95“

Weiterlesen

BPatG 32 W (pat) 112/06: Gold-Cats

BPatG, Beschluss vom 05.03.2008 – 32 W (pat) 112/06 – Marke Gold-Cats
§ 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42, Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Keine Verwechslungsgefahr zwischen der Marke „Gold-Cats“ und farbiger Bildmarke „Katze“ und den Wortmarken „Katzenpfötchen“ und „Katzenkinder“.

Weiterlesen

Das Bundespatentgericht versagt die Eintragung der Bezeichnung „Münchner Weißwurst“ als geographische Angabe nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft

Eine Münchner Erzeugergemeinschaft hatte den Antrag gestellt, den Namen „Münchner Weißwurst“ nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft als „geographische Angabe“ eintragen und damit schützen zu lassen. Damit wäre die Produktion der „Münchner Weißwurst“ entsprechend der mitbeantragten Rezeptur und die Verwendung des Namens ausschließlich Betrieben erlaubt, die in München und dem Landkreis München ansässig sind.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte in einem Beschluss die Auffassung vertreten, dass der Begriff „Münchner Weißwurst“ die Voraussetzungen für eine Eintragung erfülle. Gegen diese Entscheidung hatten mehrere Wettbewerber und Erzeugerverbände Beschwerde zum Bundespatentgericht erhoben.

Das Bundespatentgericht führt aus, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine Gattungsbezeichnung vorliege, die objektiv feststellbaren Marktverhältnisse und weniger die in Umfragen ermittelte Meinung der Bevölkerung entscheidend sei. Dies ergebe sich aus den jüngsten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes zu geographischen Herkunftsangaben.

Die Marktverhältnisse zeigten, dass „Münchner Weißwürste“ in der vorgeschriebenen lebensmittelrechtlichen Qualität seit Jahrzehnten mengenmäßig weit überwiegend aus anderen Regionen Bayerns und nicht aus München stammten. Die Ware „Münchner Weißwurst“, so das Gericht, sei eine regionale, hauptsächlich südbayerische, jedoch keine allein auf den Herstellungsort München und seinen Landkreis beschränkte Spezialität.

BPatG, Pressemitteilung vom 17.02.2009 – Aktenzeichen 30 W (pat) 22/06

BPatG 30 W (pat) 22/06: Münchner Weißwurst

BPatG, Beschluss vom 17.02.2009 – 30 W (pat) 22/06Münchner Weißwurst
Art. 3 Abs. 1 VO 2081/92

1. Das berechtigte Interesse, welches gem. § 133a Satz 2 MarkenG i. d. F. v. 15.12.2004 Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde gegen einen nach § 130 Abs. 5 S. 1 MarkenG i. d. F. v. 15.12.2004 ergangenen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts ist, setzt eine unmittelbare und persönliche Betroffenheit i. S. d. 13. Erwägungsgrunds der VO (EWG) 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 208 vom 24. Juli 1992 S. 1) voraus.

2. Einem rechtsfähigen Verband zur Förderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, die als Erzeuger von Lebensmitteln von der Eintragung der Bezeichnung dieses Lebensmittels als geschützte geographische Angabe i. S. d. Art. 2 Abs. 2 lit. b) der unter Nr. 1 zitierten Verordnung betroffen wären, steht kein berechtigtes Interesse an der Erhebung der Beschwerde nach § 133a Satz 2 MarkenG i. d. F. v. 15.12.2004 zu. Solchen Verbänden kann jedoch ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeerhebung aufgrund einer gewillkürten Prozessstandschaft zukommen.

3. Ob eine zur Eintragung als geographische Angabe i. S. d. Art. 2 Abs. 2 lit. b) der unter Nr. 1 zitierten Verordnung angemeldete Bezeichnung eine Gattungsbezeichnung ist, muss in erster Linie anhand der objektiven Erzeugungs- und Vermarktungssituation, den herrschenden Bezeichnungsgewohnheiten und der Verkehrsauffassung in Bezug auf das mit der Angabe bezeichnete Produkt geprüft werden (im Anschluss an EuGH GRUR Int. 1999, 532 – Feta (I), GRUR 2006, 71 – Feta (II), GRUR 2008, 524 – Parmesan). Den Ergebnissen von Meinungsumfragen kommt hierbei regelmäßig geringere Bedeutung zu. Besteht mangels eines relevanten Exports, Imports oder Verbrauchs des betreffenden Lebensmittels kein rechtserheblicher Bezug zu der Erzeugungs- und Vermarktungssituation in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, sind die besagten Verhältnisse in analoger Weise auf die Situation innerhalb und außerhalb des im Eintragungsantrag spezifizierten geographischen Gebiets der Bundesrepublik Deutschland zu beziehen.

4. Die Bezeichnung „Münchner Weißwurst“ ist eine als geographische Herkunftsangabe nicht eintragungsfähige Gattungsbezeichnung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der unter 1. zitierten Verordnung.

BPatG Volltext

LG Köln: Marken auf Modelleisenbahnen

LG Köln, Urteil vom 29.01.2009 – 31 O 537/08 – Marken auf Modelleisenbahnen
§ 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Die unerlaubte Anbringung von Marken eines räumlich sehr begrenzt tätigen Eisenbahndienstleisters auf Modelleisenbahnen stellt eine Markenverletzung dar.

Anders als das Herstellerzeichen des Originals bei Modellautos ist bei der Marke eines Eisenbahndienstleisters bei Modelleisenbahnen nicht davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Aufbringung der Marke nur als Abbildung der Wirklichkeit begreifen. Es können auch realistische Eisenbahnmodelle hergestellt werden, ohne dass es der Aufbringung gerade der Marke eines bestimmten Eisenbahndienstleisters bedarf.

Weiterlesen