Archiv der Kategorie: Marken und Kennzeichen

Urteilsdatenbank Markenrecht: Ausgewählte Urteile informieren über die aktuelle Entscheidungspraxis der Gerichte.

BPatG 29 W (pat) 101/06: VOLLEROTIK

Das Wort „VOLLEROTIK“ weist unter Zugrundelegung des Bedeutungsgehalts „Pornografie“ einen engen beschreibenden Bezug zu Waren und Dienstleistungen wie Videofilmen, Zeitungen, Leder, Bekleidung, Spiele und internetbezogene Dienstleistungen auf und ist daher nicht als Marke eintragungsfähig.

BPatG, Beschluss vom 28.01.2009 – 29 W (pat) 101/06 – Wortmarke VOLLEROTIK
§ 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 MarkenG

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BPatG 33 W (pat) 113/07: Tigerbits

Zwischen den Marken Tigerbits, Basic Tiger und Tiger C, eingetragen u.a. für Software, besteht keine Verwechslungsgefahr.

BPatG, Beschluss vom 10.03.2009 – 33 W (pat) 113/07Tigerbits ./. 1. Basic Tiger 2. Tiger C
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

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BPatG Entscheidungen 15/2009

In der 15. Woche 2009 von den Marken-Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen:

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

BPatG, Beschluss vom 06.04.2009 – 25 W (pat) 3/06 – Löschung der Farbmarke Lila (Dentale Abformmasse) BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 04.03.2009 – 26 W (pat) 42/08 – Wortmarke charterflug24 für Dienstleistungen der Klassen 38, 39 und 42. Die Beschwerde ist begründet, soweit die Markenstelle den Antrag auf Eintragung der Wortmarke „charterflug24“ für die (unter I. dieses Beschlusses aufgeführten) Dienstleistungen „Stromversorgung und Verteilung von Elektrizität; Dienstleistungen in Bezug auf Produktdesign“ zurückgewiesen hat. BPatG Volltext

BPatG, Beschluss vom 04.03.2009 – 26 W (pat) 41/08 – Wortmarke reisebuchung24 für Dienstleistungen der Klassen 38, 39 und 42. Die Beschwerde ist begründet, soweit die Markenstelle den Antrag auf Eintragung der Wortmarke „reisebuchung24“ für die (unter I. dieses Beschlusses aufgeführten9 Dienstleistungen der Klassen 39 und 42, beginnend ab „Einpacken von Waren“ bis „computergestütztes Konstruieren und technisches Zeichnen“ zurückgewiesen hat. BPatG Volltext

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EuG: ALLSAFE

EuG, Urteil vom 25.03.2009 – T?343/07 –
Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ALLSAFE – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94

Die maßgeblichen Verkehrskreise verstehen die Marke ALLSAFE als Beschreibung eines Merkmals der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, nämlich ihres Zwecks, die Sicherheit insbesondere auf dem Gebiet des Transports zu gewährleisten. Damit besteht das Zeichen aus einer Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art und der Bestimmung dieser Waren und Dienstleistungen dient (Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/ 94).

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EuG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken ARCOL und CAPOL

EuG, Urteil vom 25.03.2009 – T?402/07 –
Gemeinschaftsmarke ? Widerspruchsverfahren ? Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ARCOL ? Ältere Gemeinschaftswortmarke CAPOL – Durchführung eines Urteils, mit dem eine Entscheidung einer der Beschwerdekammern des HABM durch dieses aufgehoben wird – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Verteidigungsrechte – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, Art. 61 Abs. 2, Art. 63 Abs. 6, Art. 73 Satz 2 und Art. 74 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94

Unabhängig von der richtigen Aussprache der unterscheidenden Buchstabengruppe „arc“, die am Anfang der angemeldeten Marke steht, ist diese in jedem Fall sehr unterschiedlich zu derjenigen der Buchstabengruppe „cap“, die am Anfang der älteren Marke steht.

Die Buchstabengruppe „ol“, die am Ende beider Marken vorhanden ist reicht nicht aus, um die beiden Marken insgesamt als klanglich ähnlich zu betrachten.

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LG Hamburg: Benutzung einer Domain mit Bestandteil „eBay“ durch einen Rechtsanwalt – eBay-Anwalt

LG Hamburg, Urteil vom 17.06.2008 – 312 O 937/07eBay-Anwalt
§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 MarkenG

1. Durch die Benutzung von Domainnamen mit dem Bestandteil „eBay“ durch einen Rechtsanwalt und die Verlinkung solcher Domains mit dem Internetauftritt des Rechtsanwalts wird für einen erheblichen Teil der Internetnutzer der Eindruck erweckt, dass er sich auf einer Internetseite befinde, die von der Firma eBay autorisiert sei, mithin zwischen den Parteien eine Zusammenarbeit bestehe. Daher besteht durch Nutzung einer solchen Domain Verwechslungsgefahr i. S. von § 14 II Nr. 2 MarkenG.

2. Zugleich wird die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der Marke und des Unternehmenskennzeichens „eBay“ ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt (§ 14 II Nr. 3 MarkenG).

3. Ein rechtfertigender Grund ergibt sich nicht aus § 23 Nr. 3 MarkenG bzw. Art. 12 lit. c) GMV. Um auf die Bestimmung seiner Dienstleistung hinzuweisen, ist es keinesfalls notwendig, Domainadressen zu verwenden, die den Unternehmensnamen eBay enthalten. Der unbefangene Besucher wird im Zweifel bei solchen Domains davon ausgehen, dass sich dort eine Unterseite des Angebotes der Firma eBay befindet, unter der etwa anwaltliche/rechtliche Dienstleistungen ersteigert oder sonst wie in Anspruch genommen werden können.

4. Einem auf Rechtsfragen des Internetrechts und insbesondere auch auf Rechtsfragen im Zusammenhang mit Internetauktionshäusern spezialisierten Rechtsanwalt kann es weder aus marken- noch aus wettbewerbsrechtlichen Gründen untersagt werden, in seinem Internetauftritt eine Rubrik „eBay-Recht “ anzugeben. Hierin liegt kein kennzeichenmäßiger Gebrauch der Marke oder des gleichlautenden Unternehmenskennzeichens „eBay“.

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EuGH: Gleichbehandlung von Markenanmeldungen – Zur Bindungswirkung von Voreintragungen

EuGH, Beschluss vom 12.02.2009 – C?39/08 und C?43/08 –
Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Richtlinie 89/104/EWG – Anträge auf Eintragung einer Marke – Einzelfallprüfung – Nichtberücksichtigung der früheren Entscheidungen – Offenkundige Unzulässigkeit

Die für die Eintragung zuständige nationale Behörde muss zwar im Rahmen der Prüfung einer solchen Anmeldung, soweit sie in dieser Hinsicht über Informationen verfügt, die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, doch ist sie keinesfalls an diese Entscheidungen gebunden. (Rn. 17)

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BPatG Entscheidungen 14/2009

In der 14. Woche 2009 von den Marken-Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts veröffentlichte Entscheidungen:

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

BPatG, Beschluss vom 02.04.2009 – 29 W (pat) 87/07 – Marke Maxi für Waren der Klassen 9, 16, 41, u.a. Ton-, Bild- sowie Datenträger aller Art, insbesondere Tonbänder, Kassetten, CDs, Video-Discs. Das angemeldete Zeichen weist die notwendige Unterscheidungskraft auf und unterliegt damit nicht dem Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Volltext

BPatG, Beschluss vom 28.01.2009 – 29 W (pat) 101/06 – Wortmarke VOLLEROTIK für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 14, 16, 18, 25, 28, 38 und 41. Das angemeldete Zeichen besitzt nicht die notwendige Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und unterliegt einem Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. BPatG Volltext

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

BPatG, Beschluss vom 17.03.2009 – 33 W (pat) 44/07 – Wortmarke Innovation Roadmap für verschiedene Waren der Klassen 9, 35, 42. Die angemeldete Marke ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. BPatG Volltext

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BPatG 29 W (pat) 87/07: Maxi

BPatG, Beschluss vom 02.04.2009 – 29 W (pat) 87/07Wortmarke Maxi
§ 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 MarkenG

Das Zeichen Maxi ist für Ton-, Bild- oder Datenträger (Kassetten, CDs, DVDs) schutzfähig. In Alleinstellung benennt „Maxi“ Eigenschaften des Inhalts von Ton-, Bild- oder Datenträgern, nicht jedoch Merkmale der Speichermedien selbst.

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OLG Hamburg: Keine Verwechslungsgefahr zwischen Rubriktiteln von Zeitschriften – AGENDA

OLG Hamburg, Urteil vom 10.09.2008 – 5 U 114/07AGENDA
§§ 15 Abs. 2, 5 Abs. 1 u. Abs. 3 MarkenG, §§ 4 Nr. 9 Buchst. b., Nr. 10 UWG

Rubriktitel einer Zeitschrift können grundsätzlich Titelschutz in Anspruch nehmen.

Zwischen den Titeln einer Tageszeitung und einem Special-Interest Magazin besteht nur eine geringe Werkähnlichkeit.

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