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EuGH: Gleichbehandlung von Markenanmeldungen – Zur Bindungswirkung von Voreintragungen

EuGH, Beschluss vom 12.02.2009 – C?39/08 und C?43/08 –
Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Richtlinie 89/104/EWG – Anträge auf Eintragung einer Marke – Einzelfallprüfung – Nichtberücksichtigung der früheren Entscheidungen – Offenkundige Unzulässigkeit

Die für die Eintragung zuständige nationale Behörde muss zwar im Rahmen der Prüfung einer solchen Anmeldung, soweit sie in dieser Hinsicht über Informationen verfügt, die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, doch ist sie keinesfalls an diese Entscheidungen gebunden. (Rn. 17)

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BPatG: Volks-Handy, Volks-Camcorder, Volks-Kredit

BPatG, Beschluss vom 19.12.2007 – 29 W (pat) 128/05
Artikel 3 Abs. 1 lit. b) und c) Richtlinie 89/104 EWG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG, Richtlinie Markenanmeldungen des DPMA vom 27. Oktober 1995, Richtlinie Markenanmeldungen des DPMA vom 13. Juni 2006

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) werden zur Auslegung von Art. 3 der Ersten Richtlinie des Rates der EG Nr. 89/104 vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (RL 89/104/EWG) – ABl. Nr. L 40/1 vom 11. Februar 1989 – folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

1. Fordert Artikel 3 RL 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Sicherung der Gleichheit der Wettbewerbschancen eine Gleichbehandlung von identischen oder vergleichbaren Anmeldungen?

2. Wenn ja, ist das Gericht verpflichtet, konkreten Hinweisen auf eine wettbewerbsverzerrende Ungleichbehandlung nachzugehen und dabei Vorentscheidungen der Behörde in gleich gelagerten Fällen in die Prüfung einzubeziehen?

3. Wenn ja, ist das Gericht verpflichtet, das Verbot einer wettbewerbsverzerrenden Diskriminierung bei der Auslegung und Anwendung von Artikel 3 RL 89/104 EWG vom 21. Dezember 1988 zu berücksichtigen, wenn es eine solche Diskriminierung festgestellt hat?

4. Wenn die Fragen 1 bis 3 mit nein beantwortet werden, muss dann eine nationale gesetzliche Möglichkeit bestehen, dass zur Vermeidung der Verzerrung des Wettbewerbs die nationale Behörde von Amts wegen die Verpflichtung hat, ein Nichtigkeitsverfahren gegen früher zu Unrecht eingetragene Marken einzuleiten?