Der Richtlinie des Deutschen Patent- und Markenamts von 2005 mangelt es an einer Regelung, dass zu ähnlichen Anmeldungen ergangene Entscheidungen berücksichtigt werden müssen und besonderes Augenmerk auf die Frage gerichtet werden muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht. Das bedeutet eine Pflicht zum Vergleich, der angemeldeten mit den eingetragenen vergleichbaren Zeichen. Diesen vom Gerichtshof geforderten Vergleich muss das Deutsche Patent- und Markenamt als zuständige nationale Behörde anstellen und gegebenenfalls die Gründe für eine differenzierte Beurteilung angeben, oder aber, wenn es die Voreintragungen für rechtswidrig hält, dies zum Ausdruck bringen.
BPatG, Beschluss vom 01.04.2009 – 29 W (pat) 91/07 – Volks-DSL
§ 70 Abs. 3 S. 2 MarkenG; Artikel 3 Abs. 1 GG