Archiv der Kategorie: Kollision

EuG: BAU HOW / BAUHAUS

EuG, Urteil vom 23.01.2008 – T-106/06
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke BAU HOW – Ältere Bildmarken BAUHAUS – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b und Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 40/ 94“

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Demp BV trägt die Kosten.

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OLG Köln: bsw / BSW Bundesverband Solarwirtschaft e.V.

OLG Köln, Urteil vom 15.08.2007 – 6 U 55/07
MarkenG §§ 5, 15; BGB § 12

Eine von Hause aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft von „bsw“ ist aber im Hinblick auf die Kennzeichnungsgewohnheiten im Verbandswesen geschwächt: „bsw“ ist ein Akronym, gebildet aus den rein beschreibenden Bestandteilen des Verbandsnamens „Bundesverband Schwimmbad & Wellness“. Das vorangestellte „b“ deutet hierbei stark auf eine bundesweite Tätigkeit hin. Als schlagwortartige Verkürzung der Geschäftsbezeichnung eines Bundesverbands kommt „bsw“ deshalb nur eine gegenüber sonstigen Buchstabenkombinationen geschwächte Kennzeichnungskraft zu.

Die Ähnlichkeit der Unternehmenskennzeichen „bsw“ einerseits und „BSW Bundesverband Solarwirtschaft e.V.“ andererseits ist in Ansehung der Unterschiede in ihrem jeweiligen Gesamteindruck und unter Berücksichtigung der im Streitfall obwaltenden Besonderheiten nur gering.

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OLG Köln: DIE NACHT DER MUSICALS / GALANACHT DES MUSICALS

OLG Köln, Urteil vom 06.11.2007 – 6 U 114/07
MarkenG §§ 5 Abs. 3, 15 Abs. 2

Angesichts der hohen Ähnlichkeit der Titel und der Identität der bezeichneten Veranstaltungen ist auch bei nur geringer Unterscheidungskraft von dem Bestehen einer Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs.2 MarkenG auszugehen.

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BPatG: QUELLGOLD / Goldquell

BPatG, Beschluss vom 31.01.2007 – 32 W (pat) 263/03

Die sich gegenüberstehenden Marken „QUELLGOLD“ und „Goldquell“, sind einander ähnlich, weil die sinntragenden Einzelteile „QUELL“ und „GOLD“ übereinstimmen und nur die Reihenfolge ihrer Zusammensetzung eine unterschiedliche ist.

Zwar muss der Gesichtspunkt der Zeichenverwechslung wegen Silbenrotation zurückhaltend angewendet werden.
Bleibt der Sinngehalt der Einzelteile eines Gesamtbegriffs für sich gesehen letztlich unklar, ist die Gefahr groß, dass sich aus der Erinnerung heraus Irrtümer über die genaue Reihenfolge der Einzelteile ergeben und somit die jeweiligen Marken unmittelbar verwechselt werden.

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BGH: TUC-Salzcracker

BGH, Urteil vom 25.10.2007 – I ZR 18/05 – TUC-Salzcracker (OLG Köln)
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

Eine aus der Form der Ware bestehende, von Haus aus nicht unterscheidungskräftige Gestaltung kann als Bestandteil einer aus mehreren Zeichenelementen zusammengesetzten Marke deren Gesamteindruck maßgeblich mitbestimmen, wenn sie infolge der Benutzung des Zeichens hinreichende Kennzeichnungskraft erlangt hat; ein für die Eintragung der Form als im Verkehr durchgesetzte Marke nach § 8 Abs. 3 MarkenG genügender Kennzeichnungsgrad ist dafür nicht erforderlich.

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EuGH: „Céline“

EuGH, Urteil vom 11.09.2007 – C-17/06 – Céline
„Marken – Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/ 104/ EWG – Recht des Inhabers einer eingetragenen Marke, der Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens durch einen Dritten zu widersprechen – Benutzung des Zeichens als Gesellschaftsbezeichnung, Handelsname oder Firmenzeichen – Recht des Dritten, seinen Namen zu benutzen“

Leitsätze des Urteils

1. Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 89/104 – Recht des Inhabers einer Marke, sich der Benutzung eines identischen Zeichens für identische Waren durch einen Dritten zu widersetzen – Benutzung der Marke im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie – Begriff
(Richtlinie 89/104 des Rates, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a)

2. Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 89/104 – Recht des Inhabers einer Marke, sich der Benutzung eines identischen Zeichens für identische Waren durch einen Dritten zu widersetzen – Umfang
(Richtlinie 89/104 des Rates, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a)

3. Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 89/104 – Beschränkung der Wirkungen der Marke
(Richtlinie 89/104 des Rates, Art. 6 Abs. 1 Buchst. a)

1. Die Benutzung einer Gesellschaftsbezeichnung, eines Handelsnamens oder eines Firmenzeichens, die mit einer älteren Marke identisch sind, durch einen dazu nicht berechtigten Dritten stellt eine „Benutzung für Waren oder Dienstleistungen“ dar, wenn sie zur Unterscheidung dieser Waren oder Dienstleistungen erfolgt.

Das ist der Fall, wenn ein Dritter das Zeichen, das seine Gesellschaftsbezeichnung, seinen Handelsnamen oder sein Firmenzeichen bildet, auf den Waren anbringt, die er vertreibt, oder wenn der Dritte das Zeichen, auch ohne es anzubringen, in der Weise benutzt, dass eine Verbindung zwischen dem Zeichen, das die Gesellschaftsbezeichnung, den Handelsnamen oder das Firmenzeichen des Dritten bildet, und den vom Dritten vertriebenen Waren oder den von ihm erbrachten Dienstleistungen hergestellt wird. Der genannte Begriff umfasst hingegen nicht die Benutzung nur zur näheren Bestimmung einer Gesellschaft oder zur Bezeichnung eines Geschäfts, weil eine solche Benutzung für sich genommen nicht den Zweck hat, Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Benutzung eines Zeichens eine Benutzung für Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie ist.
(vgl. Randnrn. 20-24 und Tenor)

2. Die Benutzung eines Zeichens, das mit einer Marke identisch ist, die für Waren oder Dienstleistungen eingetragen ist, die mit denjenigen identisch sind, für die diese Marke eingetragen ist, durch einen dazu nicht berechtigten Dritten kann gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken nur verboten werden, wenn sie die Funktionen der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion, d. h. die Gewährleistung der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann. Das ist der Fall, wenn das Zeichen von dem Dritten für seine Waren oder Dienstleistungen in der Weise benutzt wird, dass die Verbraucher es als Bezeichnung des Ursprungs der betreffenden Waren oder Dienstleistungen auffassen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Benutzung eines solchen Zeichens die Hauptfunktion der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann.
(vgl. Randnrn. 26-28 und Tenor)

3. Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken gewährt die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, seinen Namen und seine Anschrift im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt ist, wobei es berücksichtigen muss, inwieweit zum einen die Verwendung des eigenen Namens durch den Dritten von den beteiligten Verkehrskreisen oder zumindest einem erheblichen Teil dieser Kreise als Hinweis auf eine Verbindung zwischen den Waren oder Dienstleistungen des Dritten und dem Markeninhaber oder einer zur Benutzung der Marke befugten Person aufgefasst wird, und zum anderen, inwieweit der Dritte sich dessen hätte bewusst sein müssen. Hierbei ist ebenfalls zu berücksichtigen, ob es sich um eine Marke handelt, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie eingetragen ist und in dem Maßnahmen zu ihrem Schutz beantragt werden, eine gewisse Bekanntheit genießt, die der Dritte beim Vertrieb seiner Waren oder Dienstleistungen ausnutzen könnte.
(vgl. Randnrn. 30, 34-35 und Tenor)

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BGH: AKZENTA – rechtserhaltende Benutzung einer Dienstleistungsmarke Urteil vom 18.10.2007 – I ZR 162/04

BGH, Urteil vom 18.10.2007 – I ZR 162/04AKZENTA (OLG Köln)
§ 26 Abs. 3 MarkenG

MarkenG § 26 Abs. 1
Die rechtserhaltende Benutzung einer Dienstleistungsmarke setzt voraus, dass der Verkehr aus der Benutzung des Zeichens erkennen kann, dass mit der Verwendung der Bezeichnung nicht nur der Geschäftsbetrieb benannt, sondern auch eine konkrete Dienstleistung bezeichnet wird, die aus ihm stammt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr bei Dienstleistungen daran gewöhnt ist, dass diese häufiger als Waren mit dem Unternehmensnamen gekennzeichnet werden.

MarkenG § 26 Abs. 2
Der für eine Drittbenutzung i.S. des § 26 Abs. 2 MarkenG erforderliche Fremdbenutzungswille setzt allein voraus, dass der Dritte sich bewusst ist, eine fremde Marke zu benutzen.

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BGH: idw Informationsdienst Wissenschaft

BGH, Beschluss vom 13.12.2007 – I ZB 39/05idw Informationsdienst Wissenschaft (Bundespatentgericht)
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 26 Abs. 1 und 3, § 43 Abs. 1 und 2, § 48

Besteht eine zusammengesetzte Marke aus einer Buchstabenfolge (hier: idw), die eine Abkürzung der weiteren Wortbestandteile (hier: Informationsdienst Wissenschaft) darstellt, kann die Verknüpfung zwischen der Buchstabenfolge und den Wortbestandteilen einer Neigung des Verkehrs, die Marke bei Benennungen auf die Buchstabenfolge zu verkürzen, insbesondere dann entgegenstehen, wenn die Buchstabenfolge dem Verkehr als Abkürzung nicht allgemein bekannt ist und auch keine Schwierigkeiten bestehen, sich die längeren Wortbestandteile einzuprägen.

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BGH: idw

BGH, Beschluss vom 13.12.2007 – I ZB 26/05idw (Bundespatentgericht)
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 26 Abs. 1 und 3, § 43 Abs. 1 und 2, § 48

a) Legt der Markeninhaber im Widerspruchsverfahren ein neues eingeschränktes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis vor, das der Entscheidung hilfsweise zugrunde gelegt werden soll, handelt es sich um einen Teilverzicht auf die angegriffene Marke, der schon deshalb unwirksam ist, weil die Verzichtserklärung nicht bedingt abgegeben werden kann.

b) Ist im Rechtsbeschwerdeverfahren der Widerspruch aus einer Marke des Widersprechenden erfolgreich und reicht sein Widerspruch aus einer zweiten Marke nicht weiter als derjenige aus der ersten Marke, ist der Widerspruch aus der zweiten Marke mit Verkündung der Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren gegenstandslos.

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EuGH: LIMONCHELO

EuGH, Urteil vom 12.06.2007 – C-334/05 P – HABM/Shaker LIMONCHELO
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b – Verwechslungsgefahr – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke mit den Wortbestandteilen ‚Limoncello della Costiera Amalfitana‘ und ‚shaker‘ – Widerspruch des Inhabers der nationalen Wortmarke LIMONCHELO“

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Juni 2005, Shaker/HABM – Limiñana y Botella (Limoncello della Costiera Amalfitana shaker) (T?7/04) wird aufgehoben.

2. Die Rechtssache wird an das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zurückverwiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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