BPatG, Beschluss vom 31.01.2007 – 32 W (pat) 263/03
Die sich gegenüberstehenden Marken „QUELLGOLD“ und „Goldquell“, sind einander ähnlich, weil die sinntragenden Einzelteile „QUELL“ und „GOLD“ übereinstimmen und nur die Reihenfolge ihrer Zusammensetzung eine unterschiedliche ist.
Zwar muss der Gesichtspunkt der Zeichenverwechslung wegen Silbenrotation zurückhaltend angewendet werden.
Bleibt der Sinngehalt der Einzelteile eines Gesamtbegriffs für sich gesehen letztlich unklar, ist die Gefahr groß, dass sich aus der Erinnerung heraus Irrtümer über die genaue Reihenfolge der Einzelteile ergeben und somit die jeweiligen Marken unmittelbar verwechselt werden.
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