Archiv des Autors: RA Dennis Breuer

BGH: Knoblauchwürste – Nachahmungsschutz bei Produktverpackung

Im Rahmen des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes spricht eine unterschiedliche Herstellerangabe in der Regel gegen eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne. Dagegen räumt eine Handelsmarke auf dem nachgeahmten Produkt die Gefahr der Herkunftstäuschung nicht notwendig aus; dies setzt indessen voraus, dass der Verkehr die Handelsmarke als solche erkennt.

BGH, Urteil vom 02.04.2009 – I ZR 144/06Knoblauchwürste (OLG Köln)
UWG § 4 Nr. 9 lit. a

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LG Hamburg: Firma gegen Domain – möbel.de gegen wwwmoebel.de

Aus einem beschreibenden Firmennamen kann nicht gegen eine ähnlich-lautende Domain vorgegangen werden. Auf diesen Punkt lässt sich ein aktuelle Urteil des LG Hamburg (327 O 117/09, wwwmoebel.de) bringen. Die Klägerin, die unter Möbel.de … fimiert und Inhaberin der Domains moebel.de sowie möbel.de ist, machte gegen den Inhaber der Domain wwwmoebel.de Unterlassungsansprüche geltend.

Das Gericht lehnte dies mit der Begründung ab, dass in der Verwendung der Domain wwwmoebel.de schon kein Herkunftshinweis liegt und es damit an einer kennzeichenmäßigen Nutzung fehlt. Die angesprochenen Verkehrskreise werden in dem Bestandteil „moebel“ lediglich einen Hinweis auf die unter der Seite zu findenden Inhalte sehen. Ein stark beschreibender Firmenbestandteil wie „möbel.de“ hat zudem nur eine geringe Kennzeichnungskraft. Es genügen daher geringe Abweichungen wie „wwwmoebel.de“ um einen hinreichenden Abstand zwischen den Zeichen zu schaffen.

Schließlich konnte die Klägerin keinen wettbewerbsrechtlichen Schutz in Anspruch nehmen, wo ihr kennzeichenrechtlicher Schutz wegen der von ihr verwendeten rein beschreibenden Domain nicht zusteht. Sie muss es vielmehr hinnehmen, wenn ihre Wettbewerber ähnliche – ebenfalls beschreibende – Domains verwenden.

LG Hamburg, Urteil vom 16.07.2009 – 327 O 117/09wwwmoebel.de
§§ 15, 5 MarkenG

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BPatG: Kostenauferlegung im Widerspruchsverfahren bei Waren-Unähnlichkeit

Das Verhalten eines Widersprechenden stellt dann einen Verstoss gegen die prozessualen Sorgfaltspflichten dar und gibt Anlass zur Kostenauferlegung (abweichend vom Grundsatz des § 63 Abs. 1 S. 3 MarkenG), wenn ersichtlich keine Marken- oder auch Warenähnlichkeit vorliegt, wobei in letzterem Fall nur krasse Unähnlichkeit die Kostenfolge auslöst (vgl. BPatGE 23, 224 (227)).

Eine solche Konstellation liegt zwischen einem „elektronischen Gerät zur Befeuchtung von Zigarren in Humidoren“ und „Mineralwasser“ vor. Weder bei den gemeinsamen Herstellungsstätten noch bei der Beschaffenheit noch bei ihrem Verwendungszweck noch bei ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart noch bei ihrer Nutzung oder bei ihrer wirtschaftlichen Bedeutung liegen irgendwelche Berührungspunkte vor, die die beteiligten Verkehrskreise zu der Annahme veranlassen könnten, die beiderseitigen Waren stammten, selbst wenn sie mit identischen Marken gekennzeichnet sind, aus einem einzigen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen.

BPatG, Beschluss vom 18.06.2009 – 30 W (pat) 108/05SPA ./. CigarSPA
§ 63 Abs. 1 S. 3 MarkenG

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Marke anmelden – Kosten und Gebühren Übersicht

Was kostet es eine Marke beim Markenamt einzutragen?

Bei einer Markenanmeldung entstehen Anmeldegebühren und gegebenenfalls Anwalts-, und Recherchekosten. Die Anmeldegebühren sind als Amtsgebühren in jedem Fall bei dem zuständigen Markenamt für die Markenanmeldung zu bezahlen.

Die Anmeldegebühr beinhaltet die Gebühr für drei Waren- oder Dienstleistungsklassen. Für jede weitere Klasse ist die Klassengebühr zu zahlen. Falls für Sie eine schnellere Bearbeitung der Anmeldung gewünscht ist, kann ein Beschleunigungsantrag gestellt werden. Die Beschleunigungsgebühr beträgt 200 EUR.

Markengebühren (Amtsgebühren) im Überblick

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Zahlungsfristen

Die Anmeldegebühr und eventuell weitere Klassengebühren sind innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der Anmeldung beim DPMA zu zahlen. Andernfalls gilt eine Anmeldung kraft Gesetz als zurückgenommen.
Mit der Empfangsbestätigung wird die Höhe der Gebühren mitgeteilt. Die Zahlungsfrist läuft ab der Einreichung der Anmeldung, unabhängig vom Erhalt der Empfangsscheinigung.

Anwaltskosten

Um eine Marke anzumelden benötigen Sie keinen Rechtsanwalt. Eine Beratung durch einen Rechtsanwalt ist jedoch zu empfehlen, um optimalen Markenschutz zu erreichen. Die Kanzlei Breuer bietet Ihnen folgende Dienstleistungen zu Ihrer Markenanmeldung:

Markenrecherche und Bewertung der Ergebnisse

Die Markenämter prüfen nicht, ob bereits ähnliche oder identische Marken registriert sind. Nach dem Prioritätsprinzip des § 6 Abs. 1 Markengesetzes bestimmt grundsätzlich der Zeitrang über den Vorrang kollidierender Kennzeichenrechte. Eine prioritätsältere Marke hat Vorrang gegenüber der prioritätsjüngeren Marke, d.h. der Inhaber einer älteren Marke kann gegen den Inhaber einer jüngeren Marke vorgehen. Melden Sie eine Marke an, die mit einer bereits eingetragenen Marke identisch oder ähnlich ist, so dass Verwechslungsgefahr besteht, besteht das Risiko einer kostenpflichtigen Abmahnung. Bei genutzten Marken kann dies zu erheblichen Kosten führen, da hier regelmäßig Streitwert ab 50.000 EUR angesetzt werden, die bei einer Abmahnung zu Anwaltskosten von über 1.600 EUR führen.

Vor einer Markenanmeldung sollte deshalb unbedingt eine Recherche nach identischen und ähnlichen Marken, Unternehmenskennzeichen und Domains durchgeführt werden.

Formulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses

Insbesondere die Formulierung des richtigen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses stellt für viele Anmelder eine Hürde da, die dazu führen kann, dass eine Marke vom Markenamt zurückgewiesen wird. Die richtige Formulierung ist dabei entscheidend für den Schutzumfang und die spätere Verteidigung der Marke.

Einreichen der Unterlagen und Korrespondenz mit dem Markenamt

Die Zusammenstellung der Unterlagen und die Korrespondenz mit dem Markenamt erfolgt durch einen spezialisierten Rechtsanwalt.

Weitere Informationen zum Thema Marken, Namen und Logo anmelden und schützen erhalten Sie über das Angebot Wir lieben Marken der Kanzlei Breuer.

EuG: Kein Markenschutz für Slogan „TAME IT“ von Wella

Das Europäische Gericht Erster Instanz (EuG) hat der Wella AG den Schutz des Slogans „TAME IT“ als Marke für „ätherische Öle, Mittel zur Körper? und Schönheitspflege, Haarwässer“ verwehrt (T?471/07, „TAME IT“). Das Gericht stellte fest, dass der Ausdruck von der Zielgruppe der Waren nur als Werbebotschaft aufgefasst wird und damit die Unterscheidungskraft fehlt. Hierzu führte es aus:

Der englischsprachige Durchschnittsverbraucher fasst die Marke TAME IT bei Haarwässern, Haarpflegemitteln und ätherischen Ölen, die für Haare verwendet werden können, als eine Aufforderung oder eine Einladung auffasst, diese Produkte zu verwenden, um seine Haare geschmeidig zu machen, zu bändigen oder gefügig zu machen. Der semantische Gehalt der Marke TAME IT weist den maßgeblichen Verbraucher also auf eine positive Eigenschaft dieser Produkte hin, die deren Verkehrswert betrifft, denn die die Haare geschmeidiger machende oder bändigende Wirkung ist eine wichtige Eigenschaft, auf die der Verbraucher bei der Verwendung dieser Produkte Wert legt.

Der Verbraucher fasst daher die Marke TAME IT im Zusammenhang mit Haarwässern, Haarpflegemitteln und ätherischen Ölen, die für Haare verwendet werden können, ohne Weiteres als eine verkaufsfördernde Information oder eine Werbebotschaft auf, die ihn veranlassen soll, diese Produkte zu verwenden, und/oder die ihn darüber informieren soll, welche Wirkungen er bei der Verwendung dieser Waren erwarten kann, und nicht als einen Hinweis auf deren betriebliche Herkunft.

EuG, Urteil vom 15.09.2009 – T?471/07 – TAME IT
„Gemeinschaftsmarke – Internationale Registrierung ? Antrag auf Gebietsschutz ? Wortmarke TAME IT – Absolutes Eintragungshindernis ? Fehlende Unterscheidungskraft ? Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

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BPatG: Oxford Club als Marke für Online-Dienste zu Finanzen, Geld und Wirtschaft schutzfähig

Die Marke „Oxford Club“ ist für „Online-Dienste, nämlich Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen aller Art in Bild und Ton im Internet zu den Themengebieten Finanzen, Geld und Wirtschaft“ schutzfähig. Es ist nicht feststellbar, dass Oxford sich über den Namen einer Universitätsstadt hinaus zu einem Synonym für die umfassten Themengebiete Finanzen, Geld und Wirtschaft entwickelt hat. Daher besteht weder das Schutzhindernis der beschreibenden Angabe noch fehlt der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft.

BPatG, Beschluss vom 12.08.2009 – 29 W (pat) 69/07Oxford Club
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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Abmahnung Nintendo DS Mod-Chips durch die Kanzlei Boehmert & Boehmert

Die Rechtsanwaltskanzlei Boehmert & Boehmert verschickt im Auftrag von Nintendo zahlreiche Abmahnungen an gewerbliche Anbieter von Spielkonsolenzubehör wegen Marken- und Urheberrechtsverletzungen durch das Anbieten und den Verkauf von Mod-Chips für Nintendo DS, Game Cube und der Wii. Die „Modification Chips“, kurz Modchips, und auch sogenannte „Swap Discs“ erlauben es in der Regel, unerlaubt kopierte Spiele (Schwarzkopien) auf Spielekonsolen zu nutzen.

Abmahnung Kopiermodule für Nintendo DS, Game Cube und Wii

Betroffen sind hiervon Anbieter von Steckkarten unterschiedlicher Fabrikate zum Abspielen von Raubkopien in den Spielkonsolen Nintendo DS und Nintendo DS Lite, wie „Acecard“, „DS Extreme“, „DS Linker“, „The Edge“, „DSTT“, „DS Fire-Card“, „F-Card“, „EZ Flash V“, „Cyclo DS Evolution“, „M3 DS“, „G6DS“, „M3 Passcard“, „Magic Key Adapter“, „MK 4 Key“, „MK5“, „iTouch DS“, „Moon Media Player“, „N-Card“, „Ninja DS“, „K6“, „Pass Me Key“, „R4 Revolution“, „R6 Gold“, „R6 Silver“, „Super Card DS“, „Super Key“ (Quelle: Nintendo Anti Piracy Training Manual, PDF, 5,4 mb).

Beim Gamecube handelt es sich um den Mod-Chip „Viper-Chip“, bei der Wii um die Mod-Chips „Cyclowiz“, „Wiinja“, „Wii Key“, „Wii Bet“, „Wasabi“ und „D2 Pro“ (Quelle: Nintendo Anti Piracy Training Manual, PDF, 5,4 mb).

Nintendo hat hierzu eine eigene Anti-Piracy-Seite eingerichtet, die Informationen darüber bietet, wie man Piraterieprodukte erkennt.

Rechtlicher Hintergrund

Die Kanzlei begründet die Abmahnung mit einer Verletzung von Marken- und Urheberrechten. Die entsprechenden Mod-Chips sollen Programm-Code enthalten, der geschützte Marken von Nintendo auf dem jeweiligen Bildschirm anzuzeigt, wenn die Karte verwendet wird. Gemäß § 95a UrhG dürfen technische Maßnahmen zum Schutz eines geschützten Werkes ohne Zustimmung des Rechte-Inhabers nicht umgangen werden. Entsprechend sind Herstellung, Einfuhr, Verbreitung, Verkauf, Vermietung und Bewerbung solcher Vorrichtungen untersagt.

Mit der Abmahnung wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Gegen Händler, die sich weigern, werden gerichtliche Schritte eingeleitet. So wurden bei den Landgerichten in Hamburg und München gegen einige Händler einstweilige Verfügungen erwirkt.

Was tun bei einer Abmahnung durch Nintendo

Die bisher bekannten Entscheidungen von Gerichten gegen Mod-Chip-Anbieter sind im Eilverfahren erlassen worden. Dort wurde festgestellt, dass das Anbieten von Mod-Chips illegal ist. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Technik an sich ist noch nicht ergangen.

Derzeitiger Stand ist daher, dass Kopiermodule, die es ermöglichen, Raubkopien von Nintendo-Software zu spielen, gegen deutsches Marken- und Urheberrecht verstossen.

Bei einer Abmahnung wegen des Verkaufs von Mod-Chips sollte umgehend eine Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt erfolgen, da die unveränderte Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen kann. Die Unterlassungserklärung enthält in der Regel neben der Verpflichtung, keine Mod-Chips mehr anzubieten, Auskunft über Mod-Chip-Lieferanten, Vernichtung der „gemoddeten“ Konsolen sowie deren Mod-Chips, Anerkennung von Schadensersatz und Anwaltskosten sowie die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe im Wiederholungsfall. Sämtliche Punkte sollten daraufhin überprüft werden, ob und inwieweit sie berechtigt sind.

Abmahnung erhalten? Nehmen Sie mit Rechtsanwalt Breuer Kontakt auf.

BPatG: TV SCHWABEN – Berücksichtigung von Voreintragungen durch das DPMA und Mitwirkungspflicht des Anmelders

Das Bundespatentgericht hat in einem aktuellen Beschluss (29 W (pat) 5/06 – TV Schwaben) eine Entscheidung des DPMA aufgehoben, weil sie nicht den Vorgaben des Beschlusses des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Februar 2009 betreffend die verbundenen Rechtssachen C-39/08 (Wort-/Bildmarken Volks-Handy, Volks-Camcorder und Volks-Kredit) und C-43/08 (Wortmarke SCHWABENPOST) entsprochen hat.

Diese sehen vor, dass bei der Prüfung einer Markenanmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt zwar keine Bindungswirkung an Vorentscheidungen besteht, jedoch sind die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen früheren Entscheidungen zu berücksichtigen und dabei besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht. Darüber hinaus sind die wesentlichen Gründe einer Entscheidung auch dem Anmelder mitzuteilen.

Anmerkung: Die Entscheidung eröffnet für Markenanmelder eine zusätzliche Chance, eine vom DPMA zurückgewiesene Markenanmeldung anzugreifen, sofern in der Begründung vergleichbare Vorentscheidungen unberücksichtigt geblieben sind. Für die Praxis wichtig ist der Hinweis des Gerichts, dass schon in einem frühen Stadium des Verfahrens vor der Markenstelle eine Mitwirkungspflicht des Anmelders besteht. Wird die Schutzfähigkeit eines Zeichens vom DPMA beanstandet, sollte daher in der Erwiderung schon entsprechend vorgetragen werden und auf einschlägige Vorentscheidungen hingewiesen werden.

BPatG, Beschluss vom 05.08.2009 – 29 W (pat) 5/06 – TV-Schwaben
8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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EuG: Lange-Uhr – Fehlende Unterscheidungskraft von geometrischen Feldern auf dem Ziffernblatt einer Uhr

Das Europäische Gericht erster Instanz hat über die Schutzfähigkeit des Ziffernblatts einer Uhr als Marke entschieden (T?152/07 Lange Uhren ./. HABM) und die Zurückweisung der Anmeldung für „Uhren und Zeitmessinstrumente; Ziffernblätter für Uhren“ in Klasse 14 bestätigt. Die Lange Uhren GmbH hatte mit der Anmeldung versucht, Markenschutz für die Anordnung des Ziffernblatts nach dem Vorbild der Uhr „Lange 1“ zu erhalten. In der Begründung hat das Gericht jedoch klargestellt, dass allein Neuheit oder Originalität für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke keine maßgeblichen Kriterien sind, so dass es für die Eintragungsfähigkeit einer Marke nicht genügt, dass sie originell ist, sondern sie sich hierfür wesentlich von bestimmten handelsüblichen Grundformen der betreffenden Waren abheben muss und nicht nur als eine Variante dieser Formen erscheinen darf. Dies war bei dem angemeldeten Ziffernblatt einer Uhr nicht der Fall.

EuG, Urteil vom 14.09.2009 – T?152/07 – Lange-Uhr
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke – Geometrische Felder auf dem Ziffernblatt einer Uhr – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) – Keine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009)“

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DPMA Hinweis auf die geänderte Prüfungspraxis zu Markenanmeldungen

Hinweis auf die geänderte Prüfungspraxis zu Markenanmeldungen, sofern das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis Dienstleistungen der „Herstellung von Waren für Dritte“ zum Gegenstand haben soll.

DPMA Mitteilung vom 10.09.2009:

In der Klasse 40 (Materialbearbeitung) werden nunmehr folgende Dienstleistungen zugelassen:

* „Auftragsfertigung von … für Dritte“
* „Lohnfertigung von … für Dritte“

Erforderlich ist dabei (wie bei den „Einzelhandelsdienstleistungen“) eine ungefähre Angabe des Warenbereichs, in dem die Fertigung für Dritte erbracht wird (z.B. „Auftragsfertigung von Bekleidungsartikeln, Schuhen und Textilwaren für Dritte“; „Lohnfertigung von Elektrowaren und Elektronikwaren für Dritte“).

Diese Neuerung soll es Zuliefererunternehmen, die für Dritte (als selbständige Dienstleistung) Waren herstellen, ermöglichen, eine eigene Dienstleistungsmarke zu erhalten (vgl. BPatGE 27 W (pat) 67/08, Bl. f. PMZ 2009, 79).

Nicht zulässig ist nach wie vor:

* „Herstellung von … für Dritte“

Grund: Wer Waren herstellt, will im Regelfall eine Marke für die konkret hergestellten Waren; auch international ist diese Formulierung nicht anerkannt.

Zulässig ist auch:

* „Montage von … für Dritte“ unter Angabe konkreter Waren als Dienstleistung in Klasse 37 (Installation)

Siehe hierzu auch die Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen mit Erläuterungen.