Hinweis auf die geänderte Prüfungspraxis zu Markenanmeldungen, sofern das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis Dienstleistungen der „Herstellung von Waren für Dritte“ zum Gegenstand haben soll.
DPMA Mitteilung vom 10.09.2009:
In der Klasse 40 (Materialbearbeitung) werden nunmehr folgende Dienstleistungen zugelassen:
* „Auftragsfertigung von … für Dritte“
* „Lohnfertigung von … für Dritte“
Erforderlich ist dabei (wie bei den „Einzelhandelsdienstleistungen“) eine ungefähre Angabe des Warenbereichs, in dem die Fertigung für Dritte erbracht wird (z.B. „Auftragsfertigung von Bekleidungsartikeln, Schuhen und Textilwaren für Dritte“; „Lohnfertigung von Elektrowaren und Elektronikwaren für Dritte“).
Diese Neuerung soll es Zuliefererunternehmen, die für Dritte (als selbständige Dienstleistung) Waren herstellen, ermöglichen, eine eigene Dienstleistungsmarke zu erhalten (vgl. BPatGE 27 W (pat) 67/08, Bl. f. PMZ 2009, 79).
Nicht zulässig ist nach wie vor:
* „Herstellung von … für Dritte“
Grund: Wer Waren herstellt, will im Regelfall eine Marke für die konkret hergestellten Waren; auch international ist diese Formulierung nicht anerkannt.
Zulässig ist auch:
* „Montage von … für Dritte“ unter Angabe konkreter Waren als Dienstleistung in Klasse 37 (Installation)
Siehe hierzu auch die Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen mit Erläuterungen.
Haben Sie Fragen?
Die Kanzlei Breuer Lehmann Rechtsanwälte ist auf Markenrecht spezialisiert. Gerne stehen wir Ihnen als Ansprechpartner zu Markenschutz, Markenanmeldung und Abmahnungen zur Verfügung. Sie erreichen uns telefonisch unter 089 666 610 89 oder per E-Mail an info@breuerlehmann.de.