Archiv des Autors: RA Dennis Breuer

OLG Köln: Haftung für Google AdWords

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 31.08.2007 – 6 U 48/07 – Haftung für Google AdWords

1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt keinen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch keine Markenverletzung dar.

2. Es liegt auch kein sittenwidriges, gezieltes Abfangen von Kunden vor, das einen Wettbewerbsverstoß begründen würde.

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OLG Braunschweig: Google Adwords – Impuls

OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.12.2006 – 2 W 23/06

1. Die Verwendung der Marke eines Dritten als Keyword bei der Aufgabe einer kontext-sensitiv erscheinenden Anzeige bei Google (Adword) stellt eine markenmäßige Benutzung dieser Marke und damit eine Verletzung der Marken-rechte im Sinne des § 14 MarkenG dar, wenn es sich für die betreffenden Waren bzw. Dienstleistungen um eine typische Markenbezeichnung handelt, die keinen beschreibenden Inhalt erkennen lässt. Das gleiche gilt für die Verwendung eines gemäß §§ 5, 15 MarkenG geschützten hinreichend unterscheidungskräftigen Bestandteils der Firma eines Dritten, der geeignet ist, im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen verwendet zu werden.

2. Für Adwords gilt insofern das gleiche wie für Metatags (dazu vgl.: BGH Urteil vom 18.5.2006 I ZR 183/03 „Impuls“ WRP 2006, 1513).

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OLG Karlsruhe: Google Adwords – stellen-online.de

OLG Karlsruhe Urteil vom 26.09.2007 – 6 U 69/07 – Google Adwords

Ein Unternehmen, das bei Google mit Adword-Anzeigen wirbt, ist lauterkeits-rechtlich nicht verpflichtet es zu unterlassen, allgemeine, beschreibende Begriffe als keywords zu verwenden, auch wenn dies dazu führt, dass seine Werbeanzeige auch dann erscheint, wenn ein Internet-Nutzer als Suchbegriff eine Internet-Adresse (domain) oder eine Firmenbezeichnung eines Wettbewerbers eingibt, die die gleichen Begriffe enthält.

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OLG Stuttgart: Google Adwords – PCB-POOL

OLG Stuttgart, Urteil vom 09.08.2007 – 2 U 23/07 – PCB-POOL
§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 sowie gem. § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG

1. Die Verwendung einer markenrechtlich geschützten Bezeichnung (hier: PCB-POOL) erfolgt kennzeichenmäßig, wenn sie als sog. Keyword für eine „Google“-AdWords-(Werbe-)Anzeige eingesetzt wird. (Beurteilung analog Metatags durch BGHZ 128, 28ff. – Impuls).

2. Anstelle unerweislicher Haftung aus Täterschaft oder Teilnahme kann Inanspruchnahme aus Störerhaftung eingreifen, wenn es zur Markenverletzung nur dadurch kommt, dass die Keyword-Eingabe mit der Option „weitgehend passende Keywords“ erfolgte und deshalb eine verwechslungsfähige Wortkombination angezeigt wird.

3. Behauptet der Verletzer, zwischen dem Schutzrechtsinhaber und dessen Rechtsanwalt bestehe für die Abmahntätigkeit eine den gesetzlichen Gebührenanspruch unterschreitende Gebührenvereinbarung, so hat er, da Ausnahmetatbestand, deren Zustandekommen und Inhalt darzulegen und zu beweisen.

Dasselbe gilt im Hinblick auf die Höhe der Gebühren eines mitwirkenden Patentanwaltes. Lediglich eine Prüfung der Notwendigkeit von dessen Mitwirkung als solcher findet nicht statt.Revision wurde zugelassen.

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EuGH: MT&C/BMB

EugH, Urteil vom 15.02.2007 – C-239/05 – MT&C/BMB
„Marken – Richtlinie 89/104/EWG – Antrag auf Eintragung einer Marke für eine Gruppe von Waren und Dienstleistungen – Prüfung des Zeichens durch die zuständige Behörde – Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände – Befugnis des mit einer Klage befassten nationalen Gerichts“

Die Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist wie folgt auszulegen:

– Die zuständige Behörde ist, wenn sie die Eintragung einer Marke ablehnt, unabhängig davon, wie der Eintragungsantrag formuliert wurde, verpflichtet, in ihrer Entscheidung für jede der in diesem Antrag bezeichneten Waren und Dienstleistungen anzugeben, zu welchem Schluss sie gekommen ist; wenn allerdings dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, kann sich die zuständige Behörde auf eine globale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken;

– die Richtlinie steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die das mit einer Klage gegen eine Entscheidung der zuständigen Behörde befasste Gericht daran hindert, sich für jede der in dem Eintragungsantrag bezeichneten Waren und Dienstleistungen gesondert zur Unterscheidungskraft der Marke zu äußern, wenn einzelne Kategorien von Waren oder Dienstleistungen oder einzelne Waren oder Dienstleistungen weder Gegenstand der Entscheidung noch des Antrags waren;

– die Richtlinie steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der das mit einer Klage gegen eine Entscheidung der zuständigen Behörde befasste Gericht Tatsachen und Umstände aus der Zeit nach dem Erlass der entsprechenden Entscheidung nicht berücksichtigen darf.

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EuGH: Bainbridge

EuGH, Urteil vom 13.09. 2007 – C-234/06 P
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Eintragung der Marke BAINBRIDGE – Widerspruch des Inhabers von älteren nationalen Marken, denen allen der Bestandteil ‚Bridge‘ gemeinsam ist – Zurückweisung des Widerspruchs – Markenfamilie – Benutzungsnachweis – Begriff der ‚Defensivmarken‘“

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Il Ponte Finanziaria SpA trägt die Kosten.

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OLG Hamburg: G-Mail

Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 04.07.2007 – 5 U 87/06G-Mail
MarkenG §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6

1. Zwischen den Zeichenfolgen „G-Mail“ und „GMail“ kann markenrechtliche Verwechslungsgefahr bei dem Angebot ähnlicher Dienstleistungen (E-Mail- Dienstleistungen) auch dann bestehen, wenn die Bezeichnung „G-Mail“ Bestandteil einer farbig eingetragenen Wort-/Bildmarke mit einem weiteren Slogan (“ … und die Post geht richtig ab“) ist und die Bezeichnung „GMail“ teilweise in einer herkunftshinweisenden Farbgebung verwendet wird.

2. Die Angabe nach dem @-Zeichen in einer E-Mail-Adresse kennzeichnet häufig (aber nicht stets) den E-Mail-Provider und hat in diesem Fall auch markenrechtlich herkunftshinweisende Funktion.

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BGH: Consulente in marchi

BGH, Beschluss vom 19.04.2007 – I ZB 47/06Consulente in marchi (OLG Frankfurt a. M.)
MarkenG § 140 Abs. 3; ZPO § 104

Ob die Kosten, die in einem Markenverletzungsverfahren für die Tätigkeit eines italienischen consulente in marchi aufgewendet worden sind, in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 3 MarkenG festgesetzt werden können, ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen. Maßgeblich ist dabei, ob der consulente in marchi in Kennzeichenstreitsachen nach seiner Ausbildung und dem Tätigkeitsbereich, für den er in Italien zugelassen ist, im Wesentlichen einem in Deutschland zugelassenen Patentanwalt gleichgestellt werden kann.

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BGH: Cambridge Institute

BGH, Urteil vom 28.06.2007 – I ZR 49/04Cambridge Institute (OLG München)
Brüssel-I-VO Art. 22 Nr. 4; Lugano-Übk Art. 5 Nr. 3; MarkenG §§ 5, 15 Abs. 2 und 4, § 126 Abs. 1, § 127 Abs. 1, § 128 Abs. 1 und 2

a) Der Schutz des Unternehmenskennzeichens einer Sprachschule, die nur regional und nicht bundesweit tätig ist, ist auf deren räumliches Tätigkeitsfeld beschränkt.

b) Die Aktivlegitimation für den Unterlassungsanspruch nach § 128 Abs. 1 MarkenG steht neben den in § 8 Abs. 3 UWG Genannten auch den berechtigten Benutzern einer geographischen Herkunftsangabe zu.

c) Berechtigte Benutzer einer geographischen Herkunftsangabe, die für Dienstleistungen verwendet wird, sind nur diejenigen Personen und Unternehmen, die in dem durch die geographische Herkunftsangabe bezeichneten Gebiet geschäftsansässig sind und von dort ihre Dienstleistungen erbringen.

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