Schlagwort-Archive: Unterlassungsanspruch

OLG Frankfurt: Unterlassungsanspruch wegen Verwechslungsgefahr nach § 15 MarkenG („Castell“) Urteil vom 27.05.2010 – 6 U 243/08

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 27. Mai 2010 der Berufung der Firma Castel-Frères gegen Fürstlich Castell’sches Domänenamt im Streit um die Verwendung des Zeichens „Castel“ weitgehend stattgegeben. Die maßgebliche Unternehmensbezeichnung „Fürstlich Castell’sches Domänenamt Albrecht Fürst zu Castell-Castell“ weist nach Ansicht des Senats zur angegriffenen Bezeichnung „Castel“ keine hinreichende Ähnlichkeit auf, weshalb die Gefahr von Verwechslungen ausscheidet. Markenrechtliche Ansprüche des Klägers scheiterten an mangelnder Priorität. Die Revision wurde nicht zugelassen.

OLG Frankfurt (6. Zivilsenat), Urteil vom 27.05.2010 – 6 U 243/08Unterlassungsanspruch wegen Verwechslungsgefahr nach § 15 MarkenG („Castell“) (Nichtzulassungsbeschwerde: BGH, Az: I ZR 112/10)
§ 15 MarkenG

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OLG Braunschweig: „bund-der-verunsicherten.de“ – Unberechtigte Abmahnung einer kritisierenden Webseite

Die Verwendung einer Domain www.Bund-der-Verunsicherten.de, auf der sich kritisch mit der Arbeit des Vorstands eines Vereins auseinandergesetzt wird, ist zulässig. Wird eine kritisierende Website betrieben, die unter einer an den Namen der kritisierten Persönlichkeit angeglichen Domain geschaltet wird, liegt darin kein Namensgebrauch, solange distanzierende Zusätze innerhalb der Second-Level-Domain ohne Weiteres erkennen lassen, dass der Betreiber nicht im „Lager“ des Berechtigten steht und zudem der Name so gewählt ist, dass dem Berechtigten die Möglichkeit erhalten bleibt, seinen eigenen Namen als Domain registrieren zu lassen.

Aus denselben Gründen bestehen auch keine Unterlassungsansprüche hinsichtlich der Verwendung des Begriffs „Bund der Versicherten“ als Überschrift über der Werbeanzeige. Auch insoweit fehlt es an der nötigen Verwechslungsgefahr bzw. Gefahr der Zuordnungsverwirrung, da dem Verkehr ohne weiteres durch die Angabe der Domain „www.bundderverunsicherten.de“ und darüber hinaus auch durch die Gegenüberstellung mit dem Begriff „Bund der Verunsicherten“ deutlich wird, dass es sich nicht um eine Anzeige des Vereins handeln kann.

OLG Braunschweig, Urteil vom 10.11.2009 – 2 U 191/09bund-der-verunsicherten.de
§§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 4 MarkenG bzw. § 12 BGB

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OLG Hamm: Marke „Pelikan“ ./. „Musikschule Pelikan“ – Keine Verwechslungsgefahr trotz Teilidentität von Marken bei absoluter Unähnlichkeit der Produkte

Das OLG Hamm hat eine Klage aus der Marke „Pelikan“, eingetragen für Lehr- und Unterrichtsmittel, gegen den Betreiber einer „Musikschule Pelikan“ auf Unterlassung wegen Markenverletzung an der Marke „Pelikan“ abgewiesen.

Nach Ansicht des Gerichts scheitert ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch bereits daran, dass zwischen den Waren, für die die Marke eingetragen ist, und den Dienstleistungen, die unter der Bezeichnung „Musikschule Pelikan“ erbracht werden, ein so großer Abstand besteht, dass schon von daher eine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen ausgeschlossen ist.

Trotz weitgehender Identität der Bezeichnungen, nämlich beiderseits „Pelikan“ als prägendem Bestandteil, liegt wegen der absoluten Unähnlichkeit der zu vergleichenden Produkte keine Verwechslungsgefahr i.S.d. § 14 Abs. 2 Ziff. 2 MarkenG vor.

OLG Hamm, Urteil vom 23.03.2010 – 4 U 175/09Pelikan ./. Musikschule Pelikan
§ 14 Abs. 2 Ziff. 2 MarkenG

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KG Berlin: Werbung mit „Testsieger“ – Schutz bekannter Marken außerhalb des geschäftlichen Verkehrs nach allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften

Leitsätze:

1. Wird in einer parteipolitischen Werbung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs (unter Verwendung fremder markenrechtlich geschützter Kennzeichen) der unzutreffende und rufschädigende Eindruck erweckt, eine bekannte Organisation habe den Service bestimmter Einrichtungen politischer Parteien getestet (und die Einrichtung der werbenden Partei sei „Testsieger“), kann analog § 824 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB ein Unterlassungsanspruch begründet sein.

2. Die Anwendung der allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften ist bei einem Handeln im privaten Verkehr ausnahmsweise jedenfalls dann nicht durch die spezielleren Bestimmungen des Markengesetzes ausgeschlossen, wenn ein schwerwiegender rufschädigender Angriff auf die bekannte Marke vorliegt.

KG Berlin, Beschluss vom 10.11.2009 – 5 W 120/09 – „Testsieger“
BGB § 823 Abs. 1, § 824 Abs. 1; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

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LG Stuttgart: Michael Jackson Double Show („King of Pop“) Urteil vom 22.10.2009 – 17 O 429/09

Zur Aktivlegitimation hinsichtlich eines Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte, des Rechts am eigenen Bilde sowie der Werktitelrechte eines verstorbenen Künstlers.

LG Stuttgart, Urteil vom 22.10.2009 – 17 O 429/09Michael Jackson Double Show
§ 22 KUG; Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG

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BGH: E-Mail-Werbung II

Bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit Werbung kann einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen.

BGH, Beschluss vom 20.05.2009 – I ZR 218/07E-Mail-Werbung II
UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; BGB § 823 Abs. 1 Ai, § 1004 Abs. 1 Satz 2

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BGH: Wegfall der Erstbegehungsgefahr bei Löschung der Streitmarke – Underberg-Flasche

Bei einer durch eine Markenanmeldung oder -eintragung begründeten Erstbegehungsgefahr führt die Rücknahme der Markenanmeldung oder der Verzicht auf die Eintragung der Marke im Regelfall zum Fortfall der Erstbegehungsgefahr.

Eine Rechtsverteidigung begründet eine Erstbegehungsgefahr nicht schon dann, wenn allein der eigene Rechtsstandpunkt vertreten wird, um sich die Möglichkeit eines entsprechenden Verhaltens für die Zukunft offenzuhalten, sondern erst dann, wenn den Erklärungen bei Würdigung der Einzelumstände des Falles auch die Bereitschaft zu entnehmen ist, sich unmittelbar oder in naher Zukunft in dieser Weise zu verhalten.

BGH, Urteil vom 04.12.2008 – I ZR 94/06 – Papierumwickelte Portionsflaschen (Underberg-Flasche)

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BGH: Metrosex Vorbeugender Unterlassungsanspruch bei Anmeldung einer Marke Urteil vom 13.03.2008 – I ZR 151/05

BGH, Urteil vom 13.03.2008 – I ZR 151/05Metrosex (OLG Hamburg)
MarkenG § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 3

Die Anmeldung und die Eintragung eines Zeichens als Marke stellen als solche noch keine kennzeichenmäßige Benutzung des Zeichens für die in Anspruch genommenen Waren oder Dienstleistungen dar, so dass darin noch keine Verletzung eines prioritätsälteren Kennzeichens i.S. von § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 3 MarkenG liegt. Sie können jedoch unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch des Inhabers des älteren Zeichenrechts begründen.

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BGH: Internet-Versteigerung II

BGH, Urteil vom 19.04.2007 – I ZR 35/04 – Internet-Versteigerung II (OLG Düsseldorf)
TMG § 10 Satz 1 (= TDG § 11 Satz 1); Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 98 Abs. 1; Richtlinie 2004/48/EG Art. 11 Satz 3

a) Die Unanwendbarkeit des Haftungsprivilegs gemäß § 10 Satz 1 TMG (= § 11 Satz 1 TDG 2001) auf Unterlassungsansprüche gilt nicht nur für den auf eine bereits geschehene Verletzung gestützten, sondern auch für den vorbeugenden Unterlassungsanspruch (Fortführung von BGHZ 158, 236, 246 ff. – Internet-Versteigerung I).

b) Die autonome Regelung des Unterlassungsanspruchs in Art. 98 Abs. 1 GMV ist durch Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie) im Hinblick auf die Haftung von „Mittelspersonen“ ergänzt worden. Die Ausgestaltung dieser Haftung im Einzelnen bleibt den Mitgliedstaaten überlassen. Im deutschen Recht ist die Haftung von „Mittelspersonen“ durch die deliktsrechtliche Gehilfenhaftung, insbesondere aber durch die Störerhaftung gewährleistet.

c) Ein Störer kann auch dann vorbeugend auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn es noch nicht zu einer Verletzung des geschützten Rechts gekommen ist, eine Verletzung in der Zukunft aber aufgrund der Umstände zu befürchten ist. Voraussetzung dafür ist, dass der potentielle Störer eine Erstbegehungsgefahr begründet.

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