OLG Frankfurt: Unterlassungsanspruch wegen Verwechslungsgefahr nach § 15 MarkenG („Castell“) Urteil vom 27.05.2010 – 6 U 243/08

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 27. Mai 2010 der Berufung der Firma Castel-Frères gegen Fürstlich Castell’sches Domänenamt im Streit um die Verwendung des Zeichens „Castel“ weitgehend stattgegeben. Die maßgebliche Unternehmensbezeichnung „Fürstlich Castell’sches Domänenamt Albrecht Fürst zu Castell-Castell“ weist nach Ansicht des Senats zur angegriffenen Bezeichnung „Castel“ keine hinreichende Ähnlichkeit auf, weshalb die Gefahr von Verwechslungen ausscheidet. Markenrechtliche Ansprüche des Klägers scheiterten an mangelnder Priorität. Die Revision wurde nicht zugelassen.

OLG Frankfurt (6. Zivilsenat), Urteil vom 27.05.2010 – 6 U 243/08Unterlassungsanspruch wegen Verwechslungsgefahr nach § 15 MarkenG („Castell“) (Nichtzulassungsbeschwerde: BGH, Az: I ZR 112/10)
§ 15 MarkenG

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.10.2008 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert.

Die Beklagte bleibt verurteilt, in die Schutzentziehung ihrer mit Wirkung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Schutz genießenden internationalen Markeneintragung … „…“ (Wort-/Bildmarke) – im angefochtenen Urteil abgebildet unter Ziff. 4. des Tenors – bezüglich der Waren „vins“ (Weine) einzuwilligen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 4/5 und die Beklagte 1/5 zu tragen; die Kosten der Streithelferin haben der Kläger zu 4/5 und die Streithelferin zu 1/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien und die Streithelferin können die Vollstreckung der jeweils anderen Seite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.
1
Der Kläger macht gegen die Beklagte Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend, da er in der Verwendung des Kennzeichens „…“ für Weine eine Verletzung seiner Marken- und Unternehmenskennzeichenrechte sieht. Außerdem begehrt er von der Beklagten die Einwilligung in die Schutzentziehung bezüglich ihrer IR-Marken (Wort-/Bildmarken) „VIN …“ (…) und „…“ (…) wegen Nichtbenutzung.

2
Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 I Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil (Bl. 401 ff. d.A.) einschließlich der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.

3
Das Landgericht hat dem Unterlassungsbegehren und den Folgeanträgen des Klägers entsprochen, wobei es von der Antragsformulierung teilweise abgewichen ist. Es hat einen Unterlassungsanspruch aus § 15 MarkenG wegen Verwechslungsgefahr bejaht und hierbei darauf abgestellt, dass der Firmenname Fürstlich Castell’sches Domänenamt durch den Bestandteil „Castell“ geprägt werde und der Verkehr zu einer Verkürzung der Gesamtbezeichnung auf das Schlagwort „Castell“ neige. Überdies werde „Castell“ durch den Kläger ausweislich diverser Wein- und Preislisten aus den Jahren 1999 bis 2006 (Anlagen K 7 und K 9) auch tatsächlich in Alleinstellung zur Kennzeichnung seines Geschäftsbetriebes genutzt. Das jeweils mit abgebildete Wappen trete hierbei zurück. Die Existenz des Weinortes Castell stehe der Schutzfähigkeit des Begriffs „Castell“ als Unternehmenskennzeichen unter dem Gesichtspunkt eines Freihaltebedürfnisses für geographische Herkunftsangaben nicht entgegen. Das Kennzeichen „Castell“ bezeichne nicht in erster Linie die Herkunft aus dem Ort Castell, sondern die Familie des Klägers und deren im Kern gleichnamiges Unternehmen. Weiter hat das Landgericht die Auffassung vertreten, der Kläger könne sich, gestützt auf sein Unternehmenskennzeichen, auch gegen eine markenmäßige Benutzung des Begriffs „Castell“ wenden. Die Beklagte benutze das Zeichen „Castel“ nicht als eine beschreibende oder nach § 23 Nr. 2 MarkenG zulässige Angabe. Sie könne sich auch nicht auf das Recht der Gleichnamigen berufen, da sie nicht das Erforderliche und Zumutbare unternommen habe, um Verwechslungen nach Möglichkeit auszuschließen. Die Unternehmenskennzeichenrechte des Klägers seien, auch bei Berücksichtigung der 1966 eingetragenen IR-Marken der Beklagten, älter als die an der Bezeichnung „Castel“ bestehenden Rechte der Beklagten. Aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass der Weinbau bereits seit über 100 Jahren unter Unternehmensbezeichnungen betrieben werde, bei denen allein dem Bestandteil „Castell“ Unterscheidungskraft zukomme. Schließlich seien die Ansprüche des Klägers auch nicht verwirkt.

4
Hinsichtlich der IR-Marke … („VIN ….“) hat das Landgericht eine rechtserhaltende Benutzung durch die zumindest seit Herbst 2006 unter dem Zeichen „Castel“ (wie im Klageantrag zu 1. abgebildet) erfolgte Einfuhr von Wein bejaht und den Schutzentziehungsantrag abgewiesen. Bezüglich der IR-Marke … („…“) hat das Landgericht dem Antrag auf Schutzentziehung entsprochen.

5
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie die vollständige Klageabweisung anstrebt. Sie ist weiterhin der Auffassung, das Wort „Castell“ eigne sich als Unternehmensschlagwort für den Betrieb des Klägers schon deshalb nicht, weil es glatt beschreibend und als geographische Herkunftsbezeichnung als Unternehmenskennzeichen nicht schutzfähig sei. Auch aus dem europäischen und deutschen Weinrecht folge zwingend, dass der Name der Gemeinde „Castell“ ausschließlich als geographische Herkunftsbezeichnung beurteilt werde. Eine nach § 8 II Nr. 2 MarkenG freihaltebedürftige geographische Herkunftsbezeichnung könne nicht ausnahmsweise von demjenigen monopolisiert werden, der Träger des freizuhaltenden Namens sei und am selben Ort seinen Stammsitz habe. Zudem laute der Familienname des Klägers nicht „Castell“ sondern „Erbgraf zu ….“ und der namensbezogene Bestandteil der Firma „Fürst zu …“. Einer Verkürzung der Unternehmensbezeichnung auf „Castell“ als Firmenschlagwort stehe außerdem entgegen, dass die Gesamtbezeichnung weitere unterscheidungskräftige Bestandteile aufweise. Auf die tatsächliche Benutzung seit 1999 komme es schon wegen der prioritätsälteren IR-Marken der Beklagten nicht an. Weiter meint die Beklagte, aus einem Unternehmenskennzeichen könne eine rein markenmäßige Benutzung nicht untersagt werden. Ferner trägt sie in Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens zur rechtserhaltenden Benutzung ihrer IR-Marken vor.

6
Die Streithelferin stimmt mit dem Vorbringen der Beklagten überein und führt ergänzend aus, selbst im Falle einer – zu verneinenden – Neigung des Verkehrs, die Firma des Klägers auf „Castell“ zu verkürzen, bestehe keine Verwechslungsgefahr, weil der Verkehr in der Bezeichnung „Castel“ auf den Etiketten der Beklagten in Verbindung mit der dort vorhandenen grafischen Gestaltung die im Weinbau gebräuchliche Bezeichnung für Schloss, Chateau, Castel sehe. Daher sei die Beklagte auch gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG zur Benutzung der Bezeichnung „Castel“ berechtigt. Im Übrigen schließe die nach dem Recht der Gleichnamigen vorzunehmende Interessenabwägung ein Verbietungsrecht des Klägers aus. Weiter hält die Streithelferin die vom Landgericht vorgenommenen Antragskorrekturen für unzulässig und den Auskunftstenor für zu unbestimmt.

7
Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen,

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unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,
und im Wege der Anschlussberufung,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, in die Schutzentziehung ihrer mit Wirkung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Schutz genießenden internationalen Markeneintragung … „VIN …“ – Abbildung wie Bl. 626 d.A. – bezüglich der Waren „vins“ (Weine) einzuwilligen.

11
Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen,

12
die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.

13
Der Kläger tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil, soweit das Landgericht der Klage stattgegeben hat. Er hält daran fest, dass er die geltend gemachten Unterlassungs- und Folgeansprüche auf die Unternehmensbezeichnung „Castell“ stützen könne, die seit Jahrhunderten sowohl in Alleinstellung als auch in Verbindung mit beschreibenden Bestandteilen wie „Fürstlich“ und „Domänenamt“ im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Vertrieb von Weinen genutzt werde. Die Existenz der geographischen Herkunftsangabe „Castell“ könne, auch im Hinblick auf Art. 24 (8) TRIPS die Rechte aus gleichlautenden (älteren) Namen und Unternehmenskennzeichen nicht beeinträchtigen. Zudem verkenne die Beklagte, dass der Kläger seine Ansprüche nicht auf die Existenz der Ortsbezeichnung „Castell“ stütze und sich auch nicht gegen eine Benutzung dieser Ortsbezeichnung wende. Aus § 8 II Nr. 2 MarkenG könne die Beklagte auch deshalb nichts herleiten, weil an die Unterscheidungskraft eines Namens oder einer Unternehmensbezeichnung geringere Anforderungen zu stellen seien als an die Unterscheidungskraft einer Marke. Auf ihren Etiketten verwende die Beklagte die Bezeichnung „Castel“ nicht nur markenmäßig, sondern auch in unternehmenskennzeichenrechtlich relevanter Weise. Des weiteren wiederholt und vertieft der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag.

14
Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 29.03.2010 (Bl. 894 ff. d.A.) hat der Kläger weiter dazu vorgetragen, dass und in welcher Form die Bezeichnung „Castell“ isoliert als Unternehmensbezeichnung vor 1999, insbesondere auch schon in der Zeit bis 1966, verwendet worden sei.

15
Mit seiner Anschlussberufung verfolgt der Kläger den Schutzentziehungsantrag hinsichtlich der IR-Marke … („VIN …“) weiter. Er ist der Ansicht, dass bei der Frage der rechtserhaltenden Benutzung hier nicht allein auf den Wortbestandteil abgestellt werden dürfe. Bei Einbeziehung der jeweiligen Bildelemente ergäben sich gegenüber der eingetragenen Wort-/Bildmarke gravierende Änderungen, die über eine bloße Modernisierung hinausgingen. Außerdem benutze die Beklagte die bildlich neu gestaltete Bezeichnung „Castel“ nicht ernsthaft. Ein ernsthafter Benutzungswille scheide schon deshalb aus, weil der Beklagten die Verwendung des streitgegenständlichen Kennzeichens untersagt worden sei. Dementsprechend kennzeichne die Beklagte ihre Produkte jetzt in anderer Weise (Abbildungen im Schriftsatz vom 19.02.2010, S. 11 / Bl. 851 d.A.).

16
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie die nachfolgenden Ausführungen unter Ziff. II. Bezug genommen.

II.
17
Die Rechtsmittel der Parteien sind zulässig. Bei den sowohl von der Beklagten als auch der Streithelferin eingereichten Berufungsschriften handelt es sich um ein einheitliches Rechtsmittel (vgl. BGH, NJW 1993, 2944). Soweit die Beklagte bezüglich der Verurteilung zu Ziff. 4. – Schutzentziehung bezüglich der IR-Marke … („…“) – eine rechtzeitige Berufungsbegründung versäumt hat, ist dies unschädlich, da die Streithelferin das Rechtsmittel auch in diesem Punkt fristgerecht begründet hat.

18
In der Sache haben die Berufung der Beklagten zum überwiegenden Teil und die Anschlussberufung des Klägers keinen Erfolg.

19
Das Landgericht hat den Antrag auf Schutzentziehung hinsichtlich der Wort-/Bildmarke … („VIN …“) zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat diese Marke in Deutschland zumindest seit Herbst 2006 und damit rund ein Jahr vor Stellung des Antrags auf Schutzentziehung (§§ 49 I 2, 115 MarkenG) durch die Verwendung auf Etiketten, wie sie im Tenor des angefochtenen Urteils abgebildet sind, gemäß § 26 Markengesetz rechtserhaltend benutzt. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug und schließt sich ihnen an. Der Ernsthaftigkeit der Benutzung steht nicht entgegen, dass gegen Abnehmer der Beklagten einstweilige Verfügungen ergangen sind und der Beklagten durch das angefochtene Urteil die Benutzung des Zeichens „Castel“ für Weine vorläufig vollstreckbar untersagt wurde. Unschädlich ist auch, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der mit dem Kläger geführten Auseinandersetzung Änderungen der Bezeichnung (Bl. 851 d.A.) vorgenommen hat.

20
Die seit Herbst 2006 verwendeten Etiketten (weitere Abbildungen: Seite 20 der Klageschrift / Bl. 22 d.A. und Seite 30 des Schriftsatzes der Beklagten vom 05.02.2010 / Bl. 792 d.A.) weichen von der Eintragung allerdings ab. Nach der Auffassung des Senats verändern diese Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke jedoch nicht (§ 26 III MarkenG).

21
Ob eine Veränderung des kennzeichnenden Charakters der eingetragenen Marke i.S.v. § 26 III 1 MarkenG vorliegt, ist nach ständiger Rechtssprechung anhand der Frage zu beantworten, ob der angesprochene Verkehr in dem benutzten Zeichen eine Benutzung der eingetragenen Marke sieht, ob der Verkehr also die eingetragene und die benutzte Form als ein und dasselbe Zeichen ansieht (vgl. BGH, WRP 2003, 1439, 1441 – Kellogg’s / Kelly’s; WRP 2001, 1320, 1322 f. – Bit / Bud; WRP 2000, 1296, 1298 – SUBWAY / Subwear; GRUR 2000, 1038, 1039 – Kornkammer; BGH, GRUR 1999, 995, 996 f. – HONKA; GRUR 1999, 54, 55 – Holtkamp; GRUR 1999, 167, 168 – Karolus Magnus). Maßgebend ist, ob der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der eingetragenen Marke gleichsetzt (vgl. BGH, GRUR 2009, 766, Tz. 50 – Stofffähnchen; GRUR 2007, 592, Tz. 12 – bodo Blue Night; GRUR 2005, 515 f. – FERROSIL) oder aber als eine andere Marke, wenn auch vielleicht desselben Markeninhabers, ansieht (vgl. BPatG, Beschluss vom 22.04.2004, Juris Rn 18 – Lisat / Ysat). Dabei ist die Frage, ob in der Benutzungsform der kennzeichnende Charakter der eingetragenen Marke verändert ist, nicht anhand der für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Kriterien zu beantworten; insbesondere findet die Prägetheorie keine Anwendung (vgl. BGH, GRUR 2005, 515 f. – FERROSIL; GRUR 2000, 1038, 1039 – Kornkammer; GRUR 1999, 995, 996 f. – HONKA).

22
Im vorliegenden Fall sind zunächst die als Modernisierung zu wertende Veränderung der Schrifttype für „Castel“ und das Weglassen des glatt beschreibenden Bestandteils „VIN“, der zudem in der Markeneintragung schriftbildlich zurücktritt, aus den vom Landgericht im Einzelnen dargelegten Gründen unschädlich.

23
Den jeweiligen Bildbestandteilen hat das Landgericht zu Recht eine untergeordnete Bedeutung beigemessen. Die Bildbestandteile – die skizzenhafte Silhouette einer Burg bzw. die wohl als Abschluss eines Burgturms zu deutenden drei Zinnen mit Trauben – untermalen den Sinngehalt, der durch „Castel“ nahegelegt wird. Sie treten hinter dem dominierenden Wortbestandteil eindeutig zurück. Die Abwandlung dieses Bildbestandteils verändert den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht (vgl. BGH, GRUR 1999, 167, 168 – Karolus Magnus). Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass es dem Wortbestandteil seinerseits an Unterscheidungskraft mangele. Auch wenn der Begriff „Castel“, insbesondere als Kurzform des italienischen „castello“, in Verbindung mit einem (Orts-) Namen eine Burg oder ein Schloss bezeichnet und derartige Wortzusammenstellungen bei der Kennzeichnung von Weinen vergleichsweise häufig Verwendung finden, verfügt der Begriff „Castel“ in Alleinstellung für die Bezeichnung von Weinen jedenfalls in Deutschland doch über hinreichende Kennzeichnungskraft. Diese wird auch durch den Namen der Weinanbaugemeinde Castell nicht in Frage gestellt, da der Ortsname anders geschrieben wird. Der Verkehr hat keinen Anlass, in der begrifflich auf „Burg“ bezogenen Marke „Castel“ eine falsch geschriebene Bezeichnung des Weinorts Castell zu sehen. Soweit der Kläger eingewandt hat, die Wörter seien klanglich identisch, ist zu berücksichtigen, dass die Eintragungsfähigkeit der Marke hier nicht zu prüfen ist und dass die Bildbestandteile, um deren Beitrag zur Kennzeichnungskraft des Wortes „Castel“ es hier geht, klanglich irrelevant sind.

24
Bezüglich der weiteren Bestandteile der Marke, insbesondere der farblich abgesetzten Herstellerangabe „CASTEL …“, die sich in Kurzform auch unterhalb der bereits erwähnten Silhouette einer Burg wiederfindet, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Wort-/Bildmarke erkennbar um die (vollständige) Abbildung eines Flaschenetiketts handelt. Derartige Etiketten enthalten häufig die Angabe des Herstellers oder Vertreibers, die deshalb vom Verkehr aber in der Regel nicht als Markenbestandteil angesehen wird (vgl. BGH, GRUR 1999, 167, 168 – Karolus Magnus). Zudem hat der Kläger das Fehlen einer entsprechenden Herstellerangabe auf den als Vergleichsgegenstand eingeführten Etikettabbildungen nicht aufgegriffen und als eine den kennzeichnenden Charakter der Marke verändernde Abweichung gerügt. Danach bestand keine Veranlassung, der Frage nachzugehen, ob und ggf. an welcher Stelle sich auf den mit den neueren Etiketten versehenen Weinflaschen eine entsprechende Herstellerangabe befindet. Auf dieser Grundlage kann eine rechtserhaltende Benutzung nicht deshalb verneint werden, weil die im Klageantrag abgebildeten Etiketten keine gesonderte Herstellerangabe enthalten.

25
Hinsichtlich der Wort-/Bildmarke Nr. … („…“) hat das Landgericht dem Antrag auf Schutzentziehung zu Recht entsprochen. Allein schon durch die Änderung des Wortes „…“ in „Castel“ wurde der kennzeichnende Charakter der Marke verändert, so dass eine rechtserhaltende Benutzung ausscheidet. In „…“ war der an sich beschreibende Bestandteil „vin“ derart einbezogen, dass der angesprochene Verkehr – jedenfalls die Verbraucher in Deutschland, auf die insoweit abzustellen ist (vgl. BGH, GRUR 1991, 136, 137 – NEW MAN) – in „Castel“ nicht mehr dieselbe Marke sehen.

26
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch und die Folgeansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Insbesondere besteht kein Verbietungsrecht aus § 15 IV MarkenG.

27
Der Kläger führt die Firma „Fürstlich Castell’sches Domänenamt …Fürst zu ….“, die zulässigerweise den Namen des Vorgängers des jetzigen Inhabers beinhaltet (§ 22 HGB). Wie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt und i.ü. unstreitig ist, ist seit langem eine Verkürzung der Unternehmensbezeichnung auf „Fürstlich Castell’sches Domänenamt“ gebräuchlich. Der kennzeichnungskräftige und die Gesamtbezeichnung an sich mitprägende Bestandteil „… Fürst zu …“ wird bereits bei diesem Abkürzungsschritt weggelassen und kann daher der Annahme einer zur Verwechslungsgefahr führenden Zeichenähnlichkeit nicht entgegengehalten werden.

28
Stellt man auf die (abgekürzte) Unternehmensbezeichnung „Fürstlich Castell’-sches Domänenamt“ im Ganzen ab, so lässt sich allerdings gleichfalls noch keine hinreichende Zeichenähnlichkeit mit der von der Beklagten verwendeten Bezeichnung „Castel“ feststellen. Anders verhielte es sich, wenn die Unternehmensbezeichnung des Klägers auf „Castell“ verkürzt werden könnte und eine solche schlagwortartige Bezeichnung gemäß § 5 MarkenG schutzfähig wäre.

29
Für einen Teil einer Firmenbezeichnung kann der vom Schutz des vollständigen Firmennamens abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen im Sinne des §-5 II MarkenG beansprucht werden, wenn es sich hierbei um einen unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet ist, im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen verwendet zu werden. Nicht erforderlich ist, dass das Unternehmen den betr. Bestandteil seiner Firma bereits in Alleinstellung benutzt hat (vgl. BGH, GRUR 2007, 65, Tz. 13 – Impuls; GRUR 1999, 492, 493 – Altberliner). Der Senat war in seinem den Parteien bekannten Beschluss nach § 91 a ZPO vom 18.08.2005 – 6 U 78/05 – in einem (erledigten) Eilverfahren, das der Kläger wegen der Bezeichnung „Blanc du Castel“ gegen einen Dritten geführt hatte, zu der Auffassung gelangt, „Castell“ sei als Unternehmensschlagwort nach § 5 II MarkenG schutzfähig. An dieser Einschätzung wird auf der Grundlage des hier vorliegenden Sach- und Streitstandes, der auch das Bestehen älterer Markenrechte der Beklagten umfasst, nicht festgehalten.

30
Unabhängig von der später noch zu erörternden Frage der Schutzfähigkeit einer mit dem Ortsnamen identischen Unternehmensbezeichnung eignet sich „Castell“ seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Firmenbestandteilen nicht dazu, im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen verwendet zu werden. Zunächst ist das Wort „Castell“ als solches kein Bestandteil der Unternehmensbezeichnung „Fürstlich Castell’sches Domänenamt“. Zwar ist der Begriff „Castell’sches“ ein von „Castell“ abgeleitetes Adjektiv. Daraus ist aber nicht ohne weiteres zu folgern, dass es zeichenrechtlich mit „Castell“ gleichzustellen sei (vgl. BGH, GRUR 1999, 492, 494 zu den Begriffen „Altberlin“ und „Altberliner“).

31
Die weiteren Bestandteile „Fürstlich“ und „Domänenamt“ sind nicht rein beschreibend. Bezieht man das Wort „Fürstlich“ sprachlich nicht (nur) auf das Domänen-amt, sondern der Auffassung des Klägers folgend, (auch) auf „Castell’sches“, so lässt sich der Gesamtbezeichnung dann zwar entnehmen, dass nicht ein fürstliches Domänenamt in dem Ort Castell angesprochen ist, sondern „Castell’sches“ auf den Namen des Fürsten hinweist, der namensrechtlich korrekt allerdings (wohl seit 1803) „Castell-Castell“ lautet. Diese unterscheidungskräftige Abgrenzung von dem Namen der Gemeinde, in der auch andere Weinbaubetriebe ansässig sind, geht jedoch verloren, wenn das Adjektiv „Fürstlich“ weggelassen wird. Diese für die Unterscheidungskraft der Gesamtbezeichnung relevante Funktion des Bestandteils „Fürstlich“ wird nicht dadurch aufgehoben, dass das Wort „Fürst“ auf dem Weinsektor, regelmäßig als Namensbestandteil, umfangreich verwendet wird.

32
Der Begriff „Domänenamt“ wird früher, solange Fürsten hoheitliche (amtliche) Befugnisse hatten, rein beschreibend gewesen sein. Nach gegenwärtigem Verständnis ist es hingegen nicht naheliegend, die Bezeichnung eines Amtes mit einem in adeliger Hand privat geführten Weingut in Verbindung zu bringen. Überhaupt hat der Begriff „Domänenamt“ – für den Begriff „Domäne“ mag anderes gelten – für den Durchschnittsverbraucher im Zusammenhang mit Weinbau keinen beschreibenden Aussagegehalt. Aus der mit dem nachgereichten Schriftsatz vorgelegten Anlage K 88 ergibt sich nichts anderes. Bei den dort über das Internet aufgefundenen Domänenämtern handelt es sich um behördliche Einrichtungen, die sich mit der Verwaltung von Liegenschaften bzw. Domänen befassen.

33
Kommt danach auch dem Bestandteil „Domänenamt“ für die Bezeichnung des vom Kläger geführten Unternehmens Kennzeichnungskraft zu, so kann allerdings erwogen werden, ob nicht jedenfalls der Teil des Verkehrs, dem das Unternehmen des Klägers bekannt ist, dazu neigen wird, „Domänenamt“ nur als eine, wenn auch eigenwillige, Bezeichnung für Weingut zu verstehen, die bei einer Verkürzung der Unternehmensbezeichnung auch weggelassen werden kann. Eine noch weitergehende Verkürzung und Umformung der Unternehmensbezeichnung zu einem Schlagwort Castell, durch die zugleich die Unterscheidung vom gleichnamigen Weinanbauort aufgegeben würde, kann jedoch nicht angenommen werden. Der Einholung eines demoskopischen Sachverständigengutachtens, wie vom Kläger im nachgelassenen Schriftsatz beantragt, bedurfte es nicht, da die Mitglieder des Senats zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören und die erforderlichen Feststellungen selbst treffen können.

34
Damit stellt sich die Frage, ob der Kläger bzw. die früheren Unternehmensinhaber die Kurzform „Castell“ in schutzrechtsbegründender Weise als Unternehmensbezeichnung geführt und beibehalten haben. Ein entsprechendes Unternehmenskennzeichenrecht müsste allerdings vor dem für die IR-Marke … („VIN ….“) maßgebenden Prioritätsdatum, also vor dem 01.07.1966, entstanden sein. Der Umstand, dass der Marke vor der Wiederaufnahme der Benutzung in Deutschland der Schutz hätte entzogen werden können, kann für ein prioritätsjüngeres Zeichen „Castell“ zu einem Koexistenzrecht geführt haben. Aus einem nach 1966 begründeten Kennzeichenrecht an „Castell“ kann die Benutzung der vorgenannten Marke jedoch nicht untersagt werden (§ 22 II, I Nr. 2 MarkenG).

35
Die Entstehung eines entsprechenden Unternehmenskennzeichenrechts vor dem 01.07.1966 hat der Kläger, auch unter Berücksichtigung des nachgereichten Schriftsatzes, nicht dargetan.

36
Wie in der mündlichen Verhandlung bereits erörtert, ergibt sich aus dem bis dahin gehaltenen Vortrag und den vorgelegten Unterlagen jedenfalls für die Zeit vor 1999 keine konkret greifbare Benutzung des Begriffs „Castell“ als Unternehmenskennzeichen in Alleinstellung. Die pauschale Behauptung, die Bezeichnung „Castell“ werde seit Jahrhunderten in Alleinstellung wie auch in Verbindung mit beschreibenden Bestandteilen für die Herstellung und den Vertrieb von Weinen genutzt, beinhaltet keinen substantiierten Vortrag, über den Beweis erhoben werden könnte.

37
Mit dem nachgereichten Schriftsatz vom 29.03.2010 hat der Kläger eine Fülle von Unterlagen vorgelegt, die die Entstehung eines Unternehmenskennzeichenrechts an „Castell“ vor dem 01.07.1966 indessen nicht bestätigen.

38
Wenn von der adeligen Familie bzw. dem Fürstenhaus, dem der Kläger angehört, die Rede ist, liegt die Verwendung des Wortes „Castell“ (ohne Doppelung) durchaus nahe. Abgesehen davon, dass der frühere Name der Familie (bis 1803) so lautete und ein Bezug zu dem Ort Castell besteht, bietet sich die Benutzung des Wortes „Castell“ auch dann an, wenn es um zeitübergreifende Texte oder solche geht, die die andere Linie des Fürstengeschlechts (….) einbeziehen. Ein solcher, durch veröffentlichte Schriften wie beispielsweise die Anlagen K 45 bis 53 und K 78 belegbarer, Sprachgebrauch besagt jedoch nichts über die Entstehung einer schutzfähigen Bezeichnung „Castell“ für den vom Kläger geführten Weinbaubetrieb in der Weinbaugemeinde Castell.

39
Auch die weiteren Anlagen, die sich auf den hier letztlich relevanten Zeitraum bis 1966 beziehen, sind unergiebig. In dem aus der Anlage K 54 ersichtlichen Plakat aus 1959 wird „Castell“ wohl als Ortsangabe, jedenfalls nicht als Unternehmensbezeichnung verwendet. Die im Konvolut K 55 enthaltenen Presseberichte aus den Jahren 1950-1966 belegen gleichfalls keine Verwendung des Unternehmensschlagwortes „Castell“ in Alleinstellung ohne (zumindest) den Zusatz „Fürstlich“. Ersichtlich unergiebig sind auch die Anlagen K 57 (ein „An die Domänenverwaltung Fürst Castell“ gerichtetes Ministeriums-Schreiben von 1962) und K 58 (an das „…Weingut“ – o.ä. – gerichtete Schreiben). Von den unter K 64 präsentierten Weinetiketten tragen die in zeitlicher Hinsicht relevanten teilweise Orts- bzw. Lagenangaben wie „1908er Casteller“ unter Beifügung anderweitiger Handelsmarken und teilweise die Unternehmensbezeichnung „Fürstlich Castell’sches Domänenamt“. Die Anlage K 65 zeigt zwei Etiketten für Obstbrände bei denen „Casteller“ wenn nicht als geographische Herkunftsangabe dann allenfalls markenmäßig verwendet wurde, während die Herstellerangabe wiederum „Fürstlich Castell’sches Domänenamt“ lautete. Zudem ist die diesbezügliche Zeitangabe des Klägers – „sechziger Jahre“ – unsubstantiiert. Die als Anlage K 67 vorgelegten Wein- und Preislisten weisen gleichfalls keine Verkürzung der Unternehmensbezeichnung auf „Castell“ aus. Ein weiteres Blatt der Anlage, in dem unter Beifügung des fürstlichen Wappens der Begriff „Castell Wein“ verwendet wird, stammt aus neuerer Zeit, wie die dort abgebildeten Flaschen des Jahrgangs 1994 zeigen. In der Anlage K 68 finden sich Abbildungen von Weinkartons und (Geschenk-) Verpackungen, die jedoch aus der Zeit von 1967 bis 1999 stammen. Gerade bei den Verpackungen, auf denen sich der Schriftzug „Castell“ ohne weitere Zusätze unmittelbar unterhalb des Wappens befindet, worin noch am ehesten eine Verwendung als Unternehmensschlagwort gesehen werden kann, legt die modern wirkende Aufmachung die Annahme nahe, dass sie eher aus den letzten Jahren des angegebenen Zeitraums stammen. Die Behauptung des Klägers, „derartige“ Verpackungen und Weinkartons mit der Verwendung des Unternehmensschlagworts „Castell“ in Alleinstellung seien bereits Anfang bis Mitte der 1960er Jahre umfangreich verwendet worden, entbehrt ersichtlich der erforderlichen Substantiierung, da die abgebildeten Verpackungen sehr unterschiedlich sind und keineswegs alle eine unternehmenskennzeichenmäßige Verwendung des Wortes „Castell“ in Alleinstellung erkennen lassen. Die in der Anlage K 69 vorgelegten Rechnungen seit 1964 sind für sich genommen unergiebig. Nicht aussagekräftig sind auch die in der Anlage K 70 zusammengefassten – variationsreichen und zeitlich nicht zugeordneten – Abbildungen von Gläsern. Die Anlagen K 71 und K 72 zeigen Gläser, die mit dem fürstlichen Wappen, dem Wort „CASTELL“ und der Jahreszahl 1962 bzw. 1963 dekoriert sind. Schon wegen der Beifügung der Jahreszahl wirkt „Castell“ hier allerdings eher wie eine Ortsangabe, jedenfalls aber nicht als verkürzte Unternehmensbezeichnung für einen Weinbaubetrieb. Die Anlage K 74, in der Kalender abgebildet sind, ist jedenfalls für den hier relevanten Zeitraum gleichfalls unergiebig. Die Anlage K 77 ist deshalb zu erwähnen, weil sich dort die Formulierung „Weingut …“ findet. Sie stammt aber, wie die dort als Abonnement-Prämie offerierten Weine zeigen, (frühestens) aus 2005. Mit der Anlage K 80 legt der Kläger Belege dafür vor, dass seit Jahrzehnten bei anderen Familienunternehmen die Tendenz zur Verkürzung auf „Castell“ bestehe. Für die „….-Bank“ trifft dies in der Tat zu. Bei der Bezeichnung der Bank bestand und besteht indessen kein Bedarf für die Abgrenzung zu einer gleichnamigen Bezeichnung eines Ortes, in dem gleichartige Produkte auch von anderen Unternehmen erzeugt werden.

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Festzuhalten bleibt danach, dass die nachgereichten Anlagen K 45 ff. eine isolierte Verwendung der Bezeichnung „Castell“ als Unternehmensbezeichnung für den Zeitraum bis 1966 nicht belegen. Der nachgelassene Schriftsatz des Klägers enthält auch sonst keinen konkreten Sachvortrag zu dieser Frage. Die pauschale Behauptung, der Verkehr verkürze die Unternehmensbezeichnung auf „Castell“, genügt, wie im Verhandlungstermin bereits erörtert, nicht. Daher kam auch eine Vernehmung der weiteren Zeugen, die der Kläger insoweit benannt hat, nicht in Betracht, wobei offenbleiben mag, welche Erkenntnisse über die Verhältnisse vor über 40 Jahren (bis 1966) durch eine Vernehmung dieser Zeugen erwartet werden könnten. Da die Beklagte über die prioritätsälteren Markenrechte verfügt, muss nicht der Frage nachgegangen werden, ob der Kläger den Begriff „Castell“ seit den 90iger Jahren in Alleinstellung als abgekürzte Unternehmensbezeichnung benutzt (z.B. in den Anlagen K 7 und K 9) oder ob dem die durchgängig zu beobachtende Beifügung des fürstlichen Wappens entgegensteht, wodurch auch diese Bezeichnungsform wiederum gegenüber dem identischen Ortsnamen abgegrenzt wird.

41
Aus einer abgekürzten Unternehmensbezeichnung „Castell“ kann der Kläger – unabhängig von der Prioritätslage – auch deshalb kein Verbietungsrecht herleiten, weil eine solche Bezeichnung des Unternehmens nicht die Schutzvoraussetzungen erfüllt.

42
Der Kläger hat sich nicht darauf berufen und nicht dargetan, dass für die Bezeichnung seines Unternehmens mit „Castell“ Verkehrsgeltung bestehe. Erforderlich ist daher eine von Haus aus bestehende Unterscheidungskraft. An der Unterscheidungskraft fehlt es nicht schon wegen der Ähnlichkeit mit Worten wie „Kastell“, „Castello“ oder auch „Castel“, die als Hinweis auf eine Burg oder ein Schloss verstanden werden und im Handel mit Weinen häufiger gebraucht werden. Auch der Bezeichnung „Castel“ ist, wie oben bereits ausgeführt wurde, die Unterscheidungskraft nicht abzusprechen. Die verbreitete Verwendung derartiger Begriffe im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Weinen bewirkt lediglich eine gewisse Kennzeichnungsschwäche und gibt dem Verkehr Veranlassung, auf Unterschiede und Zusätze besonders zu achten.

43
Die erforderliche Unterscheidungskraft ist hier im Ergebnis gleichwohl zu verneinen, da hinsichtlich der Bezeichnung „Castell“ ein Freihaltebedürfnis i.S.v. § 8 II Nr. 2 MarkenG besteht. Diese Vorschrift betrifft unmittelbar allerdings nicht die Schutzfähigkeit von Geschäftsbezeichnungen, sondern die Eintragungsvoraussetzungen für Marken. Sie kann hier gleichwohl nicht außer Betracht bleiben, da bei

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der Beurteilung der originären Schutzfähigkeit von Unternehmenskennzeichen grundsätzlich im wesentlichen dieselben materiellen Schutzvoraussetzungen, wenn auch bezogen auf die Eignung zur Unterscheidung von Unternehmen bzw. zur Beschreibung von deren Geschäftstätigkeit, zugrunde zu legen sind, wie sie in § 8 II Nr. 2 MarkenG vorgesehen sind (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 26.10.2000 – I ZR 117/98 – Juris-Rn 44 betr. „Windsurfing Chiemsee“; s.a. BGH, GRUR 1995, 754, 758 – Altenburger Spielkartenfabrik). Der Ansicht des Klägers, generell dürfe der Schutz von Unternehmensbezeichnungen durch einen Rückgriff auf § 8 II Nr. 2 MarkenG nicht beschränkt werden, kann daher nicht gefolgt werden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass bei einer Erfüllung der Voraussetzungen des § 8 II Nr. 2 MarkenG regelmäßig auch die nach § 8 II Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft fehlt. In der Rechtsprechung des EuGH findet sich hierzu wiederholt die Formulierung, dass beschreibende Angaben i.S.v. Art. 3 I c) der Markenrichtlinie (2008/95/EG) – entspricht § 8 II Nr. 2 MarkenG – „zwangsläufig“ nicht unterscheidungskräftig seien (vgl. hierzu die Nachweise bei Ströbele / Hacker, Markengesetz, 9. Auflage, § 8 Rn 52 ff.).

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Der Umstand, dass die Beurteilung der Unterscheidungskraft nach § 5 MarkenG auf die Eignung der in Rede stehenden Bezeichnung zur Unterscheidung von Unternehmen zu beziehen ist, wirkt sich im vorliegenden Fall nicht dahingehend aus, dass der Maßstab des § 8 II Nr. 1, 2 MarkenG wesentlich zu relativieren wäre. Insbesondere erleichtert die bei Geschäftsbezeichnungen ggf. zu berücksichtigende Ortsbezogenheit hier gerade nicht die Unterscheidung zwischen dem Unternehmen des Klägers und der geographischen Herkunftsangabe.

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Es kommt hinzu, dass es sich bei den vom Kläger konkret beanstandeten Verletzungshandlungen ersichtlich um eine Verwendung des beanstandeten Zeichens „Castel“ zur Kennzeichnung von Produkten und damit um eine Verwendung als Marke handelt. Dem entspricht auch die Formulierung des Klageantrags. Dementsprechend macht der Kläger aus der abgekürzten Unternehmensbezeichnung Verbietungsrechte gegen eine markenmäßige Benutzung geltend. Die Vorschrift des § 8 II Nr. 2 MarkenG schützt generell das Allgemeininteresse an der Verwendung entsprechender geographischer Angaben vor markenrechtlichen Ansprüchen, indem sie nicht nur die Verwendung der geographischen Angaben freistellt, sondern bereits, die Begründung eines identischen Markenschutzes unterbindet, sofern keine Verkehrsdurchsetzung vorliegt (§ 8 III MarkenG). Unabhängig von der grundsätzlichen Frage, ob aus einem Unternehmenskennzeichenrecht überhaupt gegen die markenmäßige Benutzung eines identischen oder verwechslungsfähigen Zeichens vorgegangen werden kann, erschiene es systemwidrig, wenn über § 5 MarkenG ohne Verkehrsgeltung oder Verkehrsdurchsetzung ein Kennzeichenrecht erlangt und gegen eine markenmäßige Verwendung von Drittzeichen geltend gemacht werden könnte, obwohl § 8 II Nr. 2 MarkenG die Entstehung eines entsprechenden Markenrechtes ausschließt.

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Die Bezeichnung „Castell“ ist identisch mit dem Ortsnamen der bereits mehrfach erwähnten Weinanbaugemeinde. In dem … Weinort …. existieren neben dem Kläger unstreitig noch weitere Winzerbetriebe wie das Weingut … und die Erzeugergemeinschaft …. e.V. mit ca. 50 Mitgliedern. Demnach eignet sich „Castell“ im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der hier in Rede stehenden Warenart Wein (§ 8 II Nr. 2 MarkenG). Dies folgt i.ü. auch aus den weinrechtlichen Regelungen, auf die sich die Beklagte beruft.

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Allerdings hat das Harmonisierungsamt (HABM) bezüglich der Gemeinschaftsmarke „Castel“ der Beklagten den dort vom hiesigen Kläger erhobenen Einwand des Freihaltebedürfnisses gemäß Art. 7 I c) GMV nicht für durchgreifend erachtet, weil eine ausreichende Bekanntheit des Ortes Castell als geographische Herkunftsangabe für Weine beim allgemeinen Publikum (auch in Deutschland) nicht dargetan sei (Beschluss vom 19.06.2009 / Bl. 705 ff. bzw. Bl. 807 ff. d.A.). Diese Einschätzung kann auf der Grundlage des hier vorgetragenen Sach- und Streitstandes jedoch nicht geteilt werden.

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Die Begründung eines Schutzhindernisses aus § 8 II Nr. 2 MarkenG setzt voraus, dass der betreffende Ort und sein Bezug zur betreffenden Warengruppe innerhalb der beteiligten Verkehrskreise eine gewisse Bekanntheit haben muss (vgl. EuGH, GRUR 1999, 723 – Chiemsee, Tz. 29 ff.), wobei auf den Handel und/oder den Durchschnittsverbraucher abzustellen ist (vgl. EuGH, GRUR 2006, 411 – Matratzen Concord / Hukla, Tz. 24). An die Bekanntheit der freihaltebedürftigen geographischen Herkunftsangabe sind allerdings keine überzogenen Anforderungen zu stellen (vgl. z.B. BGH, GRUR 2003, 882 f. – Lichtenstein; s.a. BGH, GRUR 2009, 994 f. – Vierlinden). Schon die Bedürfnisse eines relativ kleinen Teils des Gesamtverkehrs können zur Begründung des Freihaltebedürfnisses genügen (vgl. Ströbele / Hacker, a.a.O., § 8 Rn 253). Bedeutung kann die Bekanntheit des betreffenden Ortes vor allem für die Beurteilung der Frage haben, ob eine Verwendung des Ortsnamens als geographische Herkunftsangabe in Zukunft überhaupt zu erwarten ist (vgl. die og. Entscheidungen des BGH). Im vorliegenden Fall verhält es sich aber ohnehin so, dass es in dem Ort Castell bereits seit längerem Erzeugerbetriebe gibt, die den Ortsnamen den Gepflogenheiten im Weinhandel entsprechend als geographische Herkunftsangabe verwenden („Casteller …“ u.a.), so dass davon ausgegangen werden kann, dass derartige Bezeichnungen im Verkehr auch entsprechend verstanden werden.

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Der Kläger zieht auch selbst nicht in Zweifel, dass es sich bei „Castell“ um eine geographische Herkunftsangabe gemäß § 8 II Nr. 2 MarkenG handelt. Den Vortrag der Beklagten, Castell sei „seit jeher ein bekannter Weinbauort“, bestreitet er nicht. Tatsächlich wird Castell als Weinbauort in mehreren der vorgelegten Druckschriften erwähnt. Zudem wurde Castell in dem deutsch-französischen Abkommen von 1960 (Bl. 794 ff. d.A.) unter den … Weinbaugemeinden aufgeführt, deren Ortsnamen geschützt sind. Einen früheren Antrag des Klägers auf Eintragung der Wortmarke „CASTELL“ für (u.a.) alkoholische Getränke hat das DPMA unter Hinweis auf § 8 II Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen (Anlage B 11 / Bl. 196 d.A.).

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Nach dem Gesagten scheidet die Begründung eines Kennzeichenrechts an der Bezeichnung „Castell“ für das Unternehmen des Klägers vorbehaltlich der Erlangung einer Verkehrsgeltung oder Verkehrsdurchsetzung (§ 8 III MarkenG) aus. Jedenfalls kann hieraus nicht gegen die Verwendung einer ähnlichen Bezeichnung als Marke vorgegangen werden. Ob die Gemeinde Castell das Firmenschlagwort „Castell“ verwaltungsrechtlich anerkennt, wie der Kläger in seinem nachgereichten Schriftsatz vorträgt, ist schon deshalb unerheblich, weil es bei der Freihaltebedürftigkeit der geographischen Herkunftsbezeichnung nicht um das Namensrecht der Gemeinde geht. Da entsprechend § 8 II Nr. 2 MarkenG bereits die Begründung eines (auch gegenüber Marken wirksamen) Schutzes für die Unternehmensbezeichnung „Castell“ ausscheidet, ist es auch unerheblich, dass die Beklagte ihrerseits keine Erzeugnisse aus dem Weinort Castell vertreibt.

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Des weiteren steht die vom Kläger angeführte EuGH-Entscheidung „Bavaria“ (GRUR 2009, 961) der eben dargelegten Einschätzung nicht entgegen. Nach dieser Entscheidung dürfen „Altmarken“, die das Wort „Bavaria“ enthalten, zwar unter Umständen weiterverwendet werden. Dies gilt jedoch nur, sofern nicht der Ungültigkeitsgrund des Art. 3 I c) der Markenrichtlinie (entspricht § 8 II Nr. 2 MG) vorliegt (EuGH, a.a.O., Tz. 119, 121).

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Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den dem Kläger zustehenden Namensrechten. Allerdings hat der Kläger fraglos das Recht, sich unter seinem Familiennamen im geschäftlichen Verkehr zu betätigen (vgl. BGH, GRUR 2008, 801 – Hansen-Bau, Tz. 25). Insoweit kann er sich auch auf Art. 24 VIII TRIPs berufen. Grundsätzlich ist dem unter seinem Namen geschäftlich Tätigen auch ein Verbietungsrecht gegenüber Dritten zuzubilligen, die nicht gleichfalls Träger dieses Namens sind. Auch ein Verbietungsrecht gegenüber prioritätsjüngeren Gleichnamigen kommt nach entsprechender Interessenabwägung in Betracht.

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Der Nachname des Klägers lautet indessen nicht Castell, sondern Erbgraf zu …. Zwar geht dieser Name auf den Ursprungsnamen Castell zurück. Auch wird im alltäglichen Sprachgebrauch eine Verkürzung des Doppelnamens auf „Castell“ naheliegen, wenngleich gerade die Verdopplung unterscheidungskräftig wirkt. Gleichwohl handelt es sich bei „Castell“ nicht um den nach § 12 BGB geschützten Namen des Klägers. Dass der Name des Adelsgeschlechts früher (vor 1803) „Castell“ lautete und auch heute noch die verschiedenen Linien der Familie unter „Castell“ gleichsam als Oberbegriff zusammengefasst werden können, stellt den Kläger einem Träger des Namens „Castell“ nicht gleich.

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Man kann in diesem Zusammenhang auch nicht darauf abstellen, dass das Weingut des Klägers seit vielen Jahrhunderten unter dem Namen oder der Bezeichnung „Castell“ betrieben werde. Denn wie bereits ausgeführt, ist die Kurzbezeichnung „Castell“ für das Unternehmen erst seit den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts belegt. Der Umstand, dass der Ort Castell (mit diesem Namen) ohne die Adelsfamilie wohl nicht entstanden wäre, wirkt sich heute (marken)rechtlich nicht mehr aus.

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Nach dem Gesagten kann der Kläger auch aus den Wortmarken „Schloß Castell“ und „CASTELL-CASTELL“ keinen Unterlassungsanspruch herleiten (§ 14 MarkenG). Zum einen verfügt die Beklagte mit ihrer IR-Marke „VIN …“ über die bessere Priorität. Zum anderen scheidet eine Verwechslungsgefahr aus, da „Castell“ infolge seiner Freihaltebedürftigkeit als geographische Herkunftsbezeichnung innerhalb der Klagemarken nicht als allein prägend oder selbständig kennzeichnend angesehen werden kann.

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Soweit der Kläger von der Beklagten auch die Löschung der Domain „….de“ begehrt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit bereits in erster Instanz übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Überprüfung der vom Landgericht insoweit nach § 91 a ZPO getroffenen Kostenentscheidung führt abändernd zur Kostenpflichtigkeit des Klägers. Denn entsprechend den vorstehenden Ausführungen wäre sein diesbezüglicher Klageantrag erfolglos geblieben.

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Die Kostenentscheidung beruht insgesamt auf §§ 91 I 1, 91a, 92 I ZPO und berücksichtigt das Maß des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nach der Einschätzung des Senats nicht vorliegen. Maßgebend für die getroffene Entscheidung waren die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles, die der Senat auf der Grundlage anerkannter und hinreichend gefestigter Rechtsgrundsätze bewertet hat.

Vorinstanz:
LG Frankfurt, 30. Oktober 2008, Az: 2/3 O 469/07, Urteil

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