LG Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2006 – 2a O 32/06 – CAT
§ 14 II Nr. 2, V MarkenG
Die Verwendung des geschützten Kennzeichens CAT in einem Domainnamen cat-ersatzteile.de begründet eine Verwechslungsgefahr.
LG Düsseldorf, Urteil vom 19.07.2006 – 2a O 32/06 – CAT
§ 14 II Nr. 2, V MarkenG
Die Verwendung des geschützten Kennzeichens CAT in einem Domainnamen cat-ersatzteile.de begründet eine Verwechslungsgefahr.
BGH, (Versäumnis-)Urteil vom 18.05.2006 – I ZR 183/03 – Impuls (OLG Düsseldorf )
MarkenG § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1, 2 und 4
>a) Im geschäftlichen Verkehr stellt die Verwendung eines fremden Kennzeichens als verstecktes Suchwort (Metatag) eine kennzeichenmäßige Benutzung dar. Wird das fremde Zeichen dazu eingesetzt, den Nutzer zu einer Internetseite des Verwenders zu führen, weist es – auch wenn es für den Nutzer nicht wahrnehmbar ist – auf das dort werbende Unternehmen und sein Angebot hin.
b) Eine Verwechslungsgefahr kann sich in diesem Fall – je nach Branchennähe – bereits daraus ergeben, dass sich unter den Treffern ein Hinweis auf eine Internetseite des Verwenders findet, nachdem das fremde Zeichen als Suchwort in eine Suchmaschine eingegeben worden ist.
OLG Köln, Urteil vom 20.01.2006 – 6 U 146/05
BGB § 12, MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2
Markenverletzung auch bei einer Weiterleitung (Redirect) einer Domain.
LG Stuttgart, Urteil vom 05.07.2005 – 17 O 128/05 –
§§ 14 Abs. 2 Nr. 1, 2; 15 Abs. 2 MarkenG
Leitsätze
Aus der Inhaberschaft an einer Domain mit umschriebenem Umlaut lässt sich ein Recht an der entsprechenden IDN (Umlautdomain) nicht herleiten. Es bleibt dabei, dass bei Gattungsbegriffen in aller Regel das Prioritätsprinzip gilt.
BGH, Urteil vom 09.06.2005 – I ZR 231/01 – Segnitz.de (OLG Bamberg)
BGB § 12; MarkenG § 5 Abs. 2
Eine Holdinggesellschaft, die die Unternehmensbezeichnung einer Tochtergesellschaft mit deren Zustimmung als Domainname registrieren lässt, ist im Streit um den Domainnamen so zu behandeln, als sei sie selbst berechtigt, die fragliche Bezeichnung zu führen.
BGH, Urteil vom 19.02.2004 – I ZR 82/01 – kurt-biedenkopf.de (OLG Dresden)
§ 12 BGB
Dem Namensinhaber, der die Löschung eines Domain-Namens wegen Verletzung seiner Rechte veranlaßt hat, steht ein Anspruch auf „Sperrung“ des Domain-Namens für jede zukünftige Eintragung eines Dritten nicht zu. Die für die Vergabe von Domain-Namen zuständige DENIC ist auch bei weiteren Anträgen Dritter auf Registrierung desselben Domain-Namens grundsätzlich nicht zu der Prüfung verpflichtet, ob die angemeldete Bezeichnung Rechte des Namensinhabers verletzt.