Schlagwort-Archive: BPatG

BPatG: Prinzessin von Hohenzollern Beschluss vom 13.01.2011 – 25 W (pat) 21/10

Der Widerspruch gegen die Eintragung der Marke „Prinzessin von Hohenzollern“ aus der IR-Marke „Prinz von Hohenzollern“ war gemäß § 43 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 MarkenG i. V. m. §§ 107 Abs. 1, 115 Abs. 2, 116 Abs. 1 MarkenG zurückzuweisen, da die Widersprechende nach Erhebung der Nichtbenutzungseinrede im Beschwerdeverfahren eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke im maßgeblichen Benutzungszeitraum für keine der Waren, auf die sie den Widerspruch gestützt hat, glaubhaft gemacht hat.

BPatG, Beschluss vom 13.01.2011 – 25 W (pat) 21/10Prinzessin von Hohenzollern
§ 43 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 MarkenG i. V. m. §§ 107 Abs. 1, 115 Abs. 2, 116 Abs. 1 MarkenG

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BPatG: Löschung der Marke Neuschwanstein – Keine markenrechtliche Monopolisierung von Kulturgütern mit herausragender Bedeutung Beschluss vom 04.11.2010 – 25 W (pat) 182/09

L e i t s ä t z e :

1. Das Wort „Neuschwanstein“ bezeichnet eindeutig und ausschließlich das im 19. Jahrhundert im Auftrag von König Ludwig II. gebaute weltberühmte Schloss in Schwangau und eignet sich als Angabe eines Reiseziels, nämlich dieser Touristenattraktion ersten Ranges „Schloss Neuschwanstein“. In Bezug auf die Dienstleistungen „Veranstaltung von Reisen; Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“ stellt diese Bezeichnung deshalb eine beschreibende Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. Im Zusammenhang mit Reisedienstleistungen wird die Art, die Beschaffenheit bzw. die Bestimmung dieser Dienstleistungen angegeben, in Bezug auf die „Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“ werden die Merkmale der Dienstleistungen dahingehend beschrieben, dass diese in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Reise zum Schloss oder einem Besuch des Schlosses erbracht werden.

2. Bezeichnungen bekannter Touristenattraktionen wie „Neuschwanstein“ fehlt im Zusammenhang mit Waren, die im Umfeld solcher touristischer Ziele üblicherweise als Souvenirartikel oder zur Deckung eines Bedarf der Touristen an Speisen, Getränken oder sonstigen Artikeln angeboten werden die Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Dies gilt entsprechend im Zusammenhang mit Dienstleistungen, die üblicherweise in einem engen räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer solchen Touristenattraktion angeboten und erbracht werden (in Anknüpfung an BGH GRUR BGH GRUR 2006, 850, 854, Tz. 20 – FUSSBALL WM 2006).

3. Der Begriff „Neuschwanstein“ bezeichnet nicht nur eine touristische Sehenswürdigkeit, sondern ein Bauwerk, das einen herausragenden Bestandteil des nationalen kulturellen Erbes darstellt. Bezeichnungen von Kulturgütern mit herausragender Bedeutung, die zum nationalen kulturellen Erbe oder zum Weltkulturerbe gehören, sind Allgemeingut und auch deshalb einer markenrechtlichen Monopolisierung und Kommerzialisierung entzogen. Solche Bezeichnungen weisen regelmäßig auch ohne Sachbezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft auf.

BPatG, Beschluss vom 04.11.2010 – 25 W (pat) 182/09 – Neuschwanstein
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2; § 83 Abs. 2 Nr. 1

BPatG: HERZCHEN – Fehlende Unterscheidungskraft einer Wortmarke Beschluss vom 08.02.2010 – 25 W (pat) 91/09

In Bezug auf die Waren „Puddings, Speiseeis“ fehlt der angemeldeten Marke HERZCHEN jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

BPatG, Beschluss vom 08.02.2010 – 25 W (pat) 91/09HERZCHEN
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: „Nordwestkurve Frankfurt“ Beschluss vom 03.05.2010 – 27 W (pat) 227/09

Einer Registrierung der angemeldeten Marke „Nordwestkurve Frankfurt“ steht für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

BPatG, Beschluss vom 03.05.2010 – 27 W (pat) 227/09 – „Nordwestkurve Frankfurt
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: LOHNSTAR als Marke für Lohnabrechnungs-, Buchführungs-, Beratungs-, Rechts- und Finanzdienstleistungen schutzfähig Beschluss vom 20.12.2010 – 29 W (pat) 186/10

Für eine Unterscheidungskraft des Gesamtbegriffs „LOHNSTAR“ spricht, dass er sich, wenn er in einen sachlichen Fließtext betreffend die hier gegenständlichen Lohnabrechnungs-, Buchführungs-, Beratungs-, Rechts- und Finanzdienstleistungen eingesetzt wird, nicht einfügt, sondern unpassend und eigentümlich wirkt (Bingener, Markenrecht, 2007, Teil 3 Rdnr. 133). Denn es kann kein sinnvoller Satz gebildet werden, in welchem die Bezeichnung „LOHNSTAR“ nicht als Hinweis auf einen bestimmten Anbieter dieser Dienstleistungen, also als Herkunftshinweis, aufgefasst wird.

BPatG, Beschluss vom 20.12.2010 – 29 W (pat) 186/10LOHNSTAR

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BPatG: Marke „Pitaya de Limone“ ist schutzfähig für Getränke Beschluss vom 29.10.2009 – 25 W (pat) 43/09

Die Wortkombination „Pitaya de Limone“ weist für alkoholfreie Getränke eine sprachlich ungewöhnliche Ausgestaltung auf und kann als Marke geschützt werden.

BPatG, Beschluss vom 29.10.2009 – 25 W (pat) 43/09Unterscheidungskraft der Marke Pitaya de Limone
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: TSP – Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren Beschluss vom 01.12.2010 – 28 W (pat) 36/10

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren vor
dem Bundespatentgericht richtet sich gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG nach den Bestimmungen der §§ 114 ff. ZPO.

BPatG, Beschluss vom 01.12.2010 – 28 W (pat) 36/10TSP
§§ 66, 82 Abs. 1 Satz 1, 91 MarkenG, 134 PatG, §§ 114 ff. ZPO

BPatG: Brause Ringe Beschluss vom 17.12.2010 – 25 W (pat) 164/09

Die Wortkombination „Brause Ringe“ ist geeignet, zum einen Waren zu beschreiben, die in Form von ringförmig gepresstem Brausepulver hergestellt bzw. vertrieben werden können einschließlich solcher Waren, bei denen es naheliegt, dass sie im Zusammenhang mit ringförmig gepresstem Brausepulver in entsprechenden Süßwarenmischungen angeboten werden können. Daher ist die Bezeichnung „Brause Ringe“ in Bezug auf diese Waren nicht als Marke schutzfähig.

BPatG, Beschluss vom 17.12.2010 – 25 W (pat) 164/09Brause Ringe
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

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BPatG: Sachsendampf – Löschung einer bösgläubigen Markenanmeldung Beschluss vom 08.12.2010 – 26 W (pat) 63/07

Zur Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung aufgrund festgestellter Behinderungsabsicht des Markenanmelders.

BPatG, Beschluss vom 08.12.2010 – 26 W (pat) 63/07Sachsendampf
§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG

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BPatG: „Guter Start“ – Fehlende Unterscheidungskraft einer schlagwortartigen Wortkombinationen Beschluss vom 18.11.2010 – 25 W (pat) 18/10

Aufgrund des eindeutigen Aussagegehalts der Wortkombination „Guter Start“ und des daraus sich ergebenden Zusammenhangs zwischen den beanspruchten Nahrungs- und Genussmitteln (u.a. Tee) und der ihnen zugeschriebenen anregenden, eine positive Stimmungs- und Gefühlslage hervorrufenden Wirkung bedarf es für den der normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Endverbraucher auch keiner analysierenden Betrachtungsweise oder vertieften Nachdenkens, um diesen rein sachlichen Bezug zwischen der angemeldeten Wortkombination und den beanspruchten Waren zu erkennen und zu erfassen. Der Verkehr wird in solchen reklamehaften Anpreisungen oder schlagwortartigen Werbeaussagen zu Eigenschaften und Beschaffenheit von Produkten keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Waren sehen (vgl. dazu auch BGH MarkenR 2010, 25, 26 Tz. 13 – hey!).

BPatG, Beschluss vom 18.11.2010 – 25 W (pat) 18/10„Guter Start“
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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