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BPatG: LOHNSTAR als Marke für Lohnabrechnungs-, Buchführungs-, Beratungs-, Rechts- und Finanzdienstleistungen schutzfähig Beschluss vom 20.12.2010 – 29 W (pat) 186/10

Für eine Unterscheidungskraft des Gesamtbegriffs „LOHNSTAR“ spricht, dass er sich, wenn er in einen sachlichen Fließtext betreffend die hier gegenständlichen Lohnabrechnungs-, Buchführungs-, Beratungs-, Rechts- und Finanzdienstleistungen eingesetzt wird, nicht einfügt, sondern unpassend und eigentümlich wirkt (Bingener, Markenrecht, 2007, Teil 3 Rdnr. 133). Denn es kann kein sinnvoller Satz gebildet werden, in welchem die Bezeichnung „LOHNSTAR“ nicht als Hinweis auf einen bestimmten Anbieter dieser Dienstleistungen, also als Herkunftshinweis, aufgefasst wird.

BPatG, Beschluss vom 20.12.2010 – 29 W (pat) 186/10LOHNSTAR

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