Einer Registrierung der angemeldeten Marke „Nordwestkurve Frankfurt“ steht für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
BPatG, Beschluss vom 03.05.2010 – 27 W (pat) 227/09 – „Nordwestkurve Frankfurt“
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG