Schlagwort-Archive: BPatG

BPatG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „Frida“ und „Frida – Frische die ankommt“ Beschluss vom 10.11.2011 – 27 W (pat) 513/11

Wort-Bildmarke Frida - Frische die ankommt Zwischen den gegenüberstehenden Marken „Frida“ und „Frida – Frische die ankommt“ besteht im Bereich der Dienstleistungen der Klasse 41 („Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Musikdarbietungen, Veranstaltung von Verlosungen und Glücksspiele“) bei Annahme durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke keine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

BPatG, Beschluss vom 10.11.2011 – 27 W (pat) 513/11Wortmarke Frida
MarkenG § 9 I Nr. 2

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BPatG: Keine Verwechslungsgefahr der Marken ROMAN EMPIRE und EMPIRE für identische Waren Beschluss vom 10.08.2011 – 26 W (pat) 576/10

Die Abweichungen zwischen den Marken ROMAN EMPIRE und EMPIRE reichen aus, um die Gefahr von Verwechslungen im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG hinreichend sicher auszuschließen.

BPatG, Beschluss vom 10.08.2011 – 26 W (pat) 576/10ROMAN EMPIRE und EMPIRE
§ 9 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: „Wir machen morgen möglich“ – Schutzfähigkeit von Slogans als Marke Beschluss vom 19.05.2011 – 30 W (pat) 501/11

Auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage kann die Unterscheidungskraft nicht stets abgesprochen werden, sondern nur dann, wenn sich feststellen lässt, dass die Aussage in ihrer konkreten Form vom Verkehr zur freien Verwendung benötigt wird.

Zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Informationstechnologie weist der Spruch „Wir machen morgen möglich“ keinen beschreibenden Bezug auf und besitzt damit die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

BPatG, Beschluss vom 19.05.2011 – 30 W (pat) 501/11Wir machen morgen möglich
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Syltsilber – Markenanmeldung für Flaschenöffner schutzfähig Beschluss vom 05.08.2011 – 28 W (pat) 72/10

Die Markenanmeldung „Syltsilber“ ist für „Phantasiewaren, nämlich Flaschenöffner, soweit in Klasse 14 enthalten; Briefbeschwerer“ schutzfähig. Der Wortbestandteil „Silber“ ist zwar in der Schmuckherstellung als schlagwortartiges Synonym für Silberschmuckwaren gebräuchlich, mangels Eignung zur unmittelbaren Beschreibung der noch beanspruchten Waren besteht kein schutzwürdiges Allgemeininteresse an der freien Verwendung der Anmeldemarke i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

BPatG, Beschluss vom 05.08.2011 – 28 W (pat) 72/10Syltsilber
MarkenG §§ 8 Abs. 2 Nr. 2, 33

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BPatG: Fürst von Metternich – Markenanmeldung historischer Persönlichkeiten Beschluss vom 18.05.2011 – 29 W (pat) 158/10

Der Eintragung der Markenanmeldung „Fürst von Metternich“ steht in Bezug auf die noch beanspruchten Waren Bücher und Dienstleistungen im Bereich Unterhaltung kein absolutes Schutzhindernis, insbesondere auch nicht das der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG oder des Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, entgegen.

BPatG, Beschluss vom 18.05.2011 – 29 W (pat) 158/10Fürst von Metternich
§ 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 MarkenG

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BPatG: „Obazda“ als geografische Herkunftsangabe grundsätzlich schutzfähig Beschluss vom 22.09.2011 – 30 W (pat) 9/10

L e i t s a t z :

1. Von einer Gattungsbezeichnung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 510/2006 kann nur ausgegangen werden, wenn der Gattungscharakter zweifelsfrei feststeht.

2. Die Produktspezifikation gemäß Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 510/2006 darf keine ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten.

BPatG, Beschluss vom 22.09.2011 – 30 W (pat) 9/10Obazda
Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2; MarkenG § 130

BPatG: „B & P“ – Zum Freihaltebedürfnis von Buchstabenkombinationen Beschluss vom 20.10.2011 – 30 W (pat) 513/11

L e i t s a t z :

Buchstaben oder Buchstabenkombinationen unterliegen einem Freihaltebedürfnis nur dann, wenn es sich um Abkürzungen für beschreibende Angaben handelt, die im Verkehr als solche gebräuchlich oder aus sich heraus verständlich sind und insoweit von den beteiligten Verkehrskreisen ohne weiteres der betreffenden beschreibenden Angabe gleichgesetzt werden.

BPatG, Beschluss vom 20.10.2011 – 30 W (pat) 513/11B & P
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2

BPatG: Halloween – Kein Markenschutz für das Wort Halloween Beschluss vom 21.12.2005 – 28 W (pat) 193/04

Aus dem Archiv des Bundespatentgerichts: Löschungsantrag gegen die Schutzerstreckung der IR-Marke „Halloween“ für Lebensmittel ist erfolgreich, weil das Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses (§ 115 Abs. 1 i. V. m. § 50 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) bereits 1997 aufgrund umfangreicher Nachweise zur „Bekanntheit“ dieses Festes in Deutschland bestand.

Festtage wie Weihnachten und Ostern, Feiertage wie der Maifeiertag, Karfreitag oder der Tag der Deutschen Einheit, Brauchtümer wie Fasching und Kirchweih dürfen nicht für Waren im Lebensmittelbereich monopolisiert werden. Ein solches Freihaltebedürfnis besteht aber auch an weniger bekannten, derzeit vielleicht ungebräuchlichen und nur regional wichtigen Brauchtümern.

BPatG, Beschluss vom 21.12.2005 – 28 W (pat) 193/04HALLOWEEN
MarkenG §§ 115 I, 50 I Nr. 3, 8 II Nr. 2

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BPatG: „Princess“ Löschung der Wortmarke Princess für Schmuck Beschluss vom 16.08.2011 – 28 W (pat) 112/10

Zur Beurteilung des Vorliegens absoluter Schutzhindernisse im Löschungsverfahren zu der Wortmarke „Princess“ für Schmuck- und Juwelierwaren: Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind alle Zeichen und Angaben von der Eintragung ausgeschlossen, die dazu dienen können, im Verkehr relevante Produktmerkmale zu beschreiben. Auf dem hier einschlägigen Schmucksektor sind die Begriffe „Princess-Cut“ bzw. „Princess-Schliff“ als Fachbezeichnungen für eine etwa bei hochwertigen Ringen sehr beliebte Schliffart von Diamanten seit langem gebräuchlich und dem angesprochenen Publikum entsprechend bekannt, zumal für das maßgebliche Verkehrsverständnis neben den inländischen Verbrauchern immer auch die am Vertrieb der fraglichen Waren beteiligten Fachkreise mit zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, GRUR 2006, 411, 412, Rdn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; EuGH, GRUR 2004, 682, 683, Rdn. 25 – Bostongurka; BGH, GRUR 2008, 710, 713, Rdn. 35 – VISAGE). Diese Gebräuchlichkeit der genannten Sachbegriffe lange vor dem Zeitpunkt der Anmeldung des streitgegenständlichen Zeichens wird durch die von der Antragstellerin im patentamtlichen Löschungsverfahren vorgelegten, lexikalischen Auszüge belegt.

BPatG, Beschluss vom 16.08.2011 – 28 W (pat) 112/10Löschungsverfahren – Wortmarke Princess
§ 8 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2 MarkenG

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BPatG: Schokoladenstäbchen – Grafische Darstellbarkeit bei dreidimensionalen Marken Beschluss vom 21.07.2011 – 25 W (pat) 8/09

L e i t s a t z :

1. Es ist für die Entscheidung über die Eintragung einer Marke bzw. – im Falle einer bereits vollzogenen Eintragung – im Löschungsverfahren für die Entscheidung über den Verbleib der Marke im Register fundamentale Voraussetzung und Bestandteil des ordre public im Sinne von Art. 6 quinquies B Nr. 3 PVÜ, dass der Schutzgegenstand eindeutig bestimmt und definiert wird (vgl. EuGH GRUR 2003, 145 [Tz. 46] – Sieckmann; GRUR 2003, 604 [Tz. 28] – Libertel; GRUR 2004, 858 [Tz. 25] – Heidelberger Bauchemie GmbH und GRUR 2004, 54 [Tz. 55 – 63] – Shield Mark/Kist und BGH GRUR 2007, 150 [Tz. 16 – 23] – Tastmarke). Dieser Grundsatz gilt nicht nur für abstrakte Farbmarken oder visuell nicht wahrnehmbare Marken wie z. B. Hör-, Riech- und Tastmarken, sondern auch für alle anderen, insbesondere auch visuell wahrnehmbaren Markenformen, und demzufolge auch für dreidimensionale Gestaltungen.

2. Die unter dem Gebot der Rechtssicherheit erforderliche eindeutige Definition des Schutzgegenstandes muss die nach § 8 Abs. 1 MarkenG für ein Registerrecht zwingend vorgesehene grafische Darstellung in der Weise verwirklichen, dass sich daraus eindeutig ein (einziges) Zeichen ergibt. Unter diesem Gesichtspunkt fehlt eine fundamentale Voraussetzung für die Schutzgewährung bzw. -belassung, wenn bei einer dreidimensionalen Gestaltung für die Wiedergabe des Zeichens eine Darstellungsform gewählt wird, die eine Deutung in Richtung mehrerer, auch den Schutzumfang in relevanter Weise mitbestimmender Gestaltungsvarianten zulässt.

3. Auch wenn die genaue Identifizierung und Bestimmung des Schutzgegenstandes nicht als eigenständiges Schutzhindernis normiert ist, führt ein entsprechender Mangel regelmäßig zu zwei auch im markenrechtlichen Normensystem enthaltenen absoluten Schutzhindernissen. Soweit die der Anmeldung bzw. Eintragung zugrundeliegende Darstellung den dreidimensionalen Schutzgegenstand nicht eindeutig festlegt, sondern ein ganzes Bündel von Gestaltungsvarianten möglich erscheinen lässt, handelt es sich zum einen nicht mehr um ein Zeichen i.S.d. § 3 Abs. 1 MarkenG, für das allein Schutz gewährt werden kann, sondern um eine Vielzahl von Zeichen. Außerdem ist dieses im Register notwendigerweise darzustellende eine Zeichen dann auch nicht grafisch dargestellt bzw. darstellbar i.S.d. § 8 Abs. 1 MarkenG.

BPatG, Beschluss vom 21.07.2011 – 25 W (pat) 8/09Schokoladenstäbchen
MarkenG § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1; § 83 Abs. 2 Nr.1, Nr. 2; PVÜ Art. 6 quinquies B Nr. 3

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