Schlagwort-Archive: BPatG

BGH: Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V. – Freihaltebedürfnis für Institutsbezeichnung Beschluss vom 17.08.2011 – I ZB 70/10

a) Für das Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kommt es nicht darauf an, ob der Anmelder bereits über ein Namens- oder Kennzeichenrecht verfügt, mit dem er Dritte von der Verwendung einer der Marke entsprechenden Angabe im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen ausschließen kann.

b) Die Bezeichnung „Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.“ ist unter anderem für die Waren und Dienstleistungen „Druckereierzeugnisse, betriebswirtschaftliche Beratung, Marketing und finanzielle Beratung“ freihaltebedürftig.

BGH, Beschluss vom 17.082011 – I ZB 70/10Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2

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BPatG: EY – Markenschutz für Buchstabenfolge Beschluss vom 24.01.2012 – 33 W (pat) 509/11

Dem Zeichen „EY“ kann lexikalisch keine begriffliche Bedeutung beigemessen werden, die geeignet wäre, ein Merkmal der begehrten Dienstleistungen im Finannzbereich zu bezeichnen.

Anders als in der Entscheidung des BGH zum Wortzeichen „hey!“ (BGH GRUR 2010, 640 f.), in dem das mitangemeldete Ausrufezeichen ein Verständnis als Ausruf bzw. Interjektion nahegelegt hat und das zudem für gänzlich andere Produkte angemeldet war, ist das hier begehrte Zeichen ohne ein Ausrufezeichen angemeldet worden, so dass der Verkehr keine Veranlassung hat, den möglichen Appellationscharakter der Buchstabenfolge wahrzunehmen.

BPatG, Beschluss vom 24.01.2012 – 33 W (pat) 509/11EY
§ 8 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Schwarzwälder Schinken Beschluss vom 13.10.2011 – 30 W (pat) 33/09

1. Eine Änderung der Rechtslage kann einen Grund für die Änderung der Spezifikation für eine geschützte geografische Angabe im Sinne von Art. 9 Verordnung (EG) Nr. 510/2006 darstellen.

2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die in einer Spezifikation enthaltene Vorgabe gerechtfertigt ist, dass das Schneiden und Verpacken eines Erzeugnisses nur im Herkunftsgebiet durchgeführt werden darf.

BPatG, Beschluss vom 13.10.2011 – 30 W (pat) 33/09Schwarzwälder Schinken
Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Art. 9, Art. 4 Abs. 2 Buchstabe e; Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 Art. 8

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BPatG: Zum Gegenstandswert im markenrechtlichen Löschungsverfahren Beschluss vom 08.02.2012 – 25 W (pat) 16/10

Leitsätze:

Gegenstandswert in markenrechtlichen Beschwerdeverfahren

Eine Änderung der im Jahr 2006 noch einheitlichen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts zu den Gegenstandswerten in markenrechtlichen Verfahren ist derzeit nicht angezeigt. Die Ausgangswertansätze (bei unbenutzten angegriffenen Marken) von 25.000,– Euro in Löschungsbeschwerdeverfahren und 20.000,– Euro in Widerspruchsbeschwerdeverfahren – der letztgenannte Wert war in der Zeit vor dem Jahr 2006 sogar noch einheitlich nur mit 10.000,– Euro bemessen worden – erscheinen nach wie vor angemessen.

Die für die Festsetzung des Gegenstandswerts im patentgerichtlichen Beschwerdeverfahren (und patentamtlichen Verfahren) maßgebliche Bemessungsvorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG enthält – anders als die für das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof entsprechende Vorschrift des § 51 Abs. 1 GKG – einen Regel- und einen Höchstwert. Dies rechtfertigt unterschiedliche Wertansätze im Beschwerde- und im Rechtsbeschwerdeverfahren.

Im Löschungsverfahren ist bei unbenutzten Marken ein Gegenstandswert in Höhe von 25.000,– Euro nach wie vor angemessen (Abgrenzung zu den Entscheidungen des BPatG 26 W (pat) 128/03 vom 25. Juli 2007 – Dual Mode und 29 W (pat) 39/09 vom 21. Februar 2011 – Andernacher Geysir). Bei gut benutzten und eingeführten Marken kann dieser Wert je nach Lage des Falles angehoben werden, wobei vorliegend eine Verdopplung des Ausgangswerts auf 50.000,– Euro angemessen erscheint.

BPatG, Beschluss vom 08.02.2012 – 25 W (pat) 16/10Gegenstandswert für das markenrechtliche Löschungsverfahren
§ 33 Abs. 1 i. V. m. § 23 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 RVG

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BPatG: Gegenstandswert im Anmeldebeschwerdeverfahren beträgt in der Regel 20.000 EUR Beschluss vom 22.09.2011 – 24 W (pat) 18/10

Der Gegenstandswert für Beschwerdeverfahren über den Widerspruch gegen eine jüngere Marke ist in der Regel auf 20.000,- Euro festzusetzen.

BPatG, Beschluss vom 22.09.2011 – 24 W (pat) 18/10Gegenstandswert für Beschwerdeverfahren über den Widerspruch gegen eine jüngere Marke
MarkenG § 71

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BPatG: „Kloster Beuerberger Naturkraft“ Name eines Klosters als Marke für alkoholische Getränke Beschluss vom 05.10.2011 – 26 W (pat) 501/11

An der angemeldeten Marke „Kloster Beuerberger Naturkraft“ für alkoholische Getränke besteht kein Freihaltebedürfnis, weil es sich bei der Angabe „Kloster Beuerberger“ nicht um eine Angabe über den Ort der Herstellung und/oder des Vertriebs der Ware, sondern um eine von der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht erfassten Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten klösterlichen Betrieb handelt.

BPatG, Beschluss vom 05.10.2011 – 26 W (pat) 501/11Kloster Beuerberger Naturkraft
MarkenG § 8 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2

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BPatG: Simca – Wiederbelebung alter Marken Beschluss vom 12.04.2011 – 28 W (pat) 13/10

Es besteht kein Anspruch eines Markeninhabers, sich eine früher genutzte Marke dauerhaft zu sichern, ohne diese jedoch in irgendeiner Weise zu nutzen. Der Benutzungszwang nach § 26 MarkenG soll gerade sicher stellen, dass unbenutzte Zeichen möglichst zeitnah aus dem Register entfernt werden, um dadurch andere Gewerbetreibende in die Lage zu versetzen, diese oder ähnliche Zeichen selbst zu benutzen bzw. für sich eintragen zu lassen (vgl. BGH GRUR 2000, 890 – Immunine/Imukin).

Wenn ein Marktteilnehmer eine ehemals verwendete Bezeichnung aufgreift bzw. für sich „wiederbelebt“, entspricht dies grundsätzlich den gesetzgeberischen Vorstellungen und kann daher nicht schon für sich genommen als rechtsmissbräuchlich oder wettbewerbswidrig angesehen werden.

BPatG, Beschluss vom 12.04.2011 – 28 W (pat) 13/10 – Wiederbelebung der Marke Simca: kein schutzwürdiger Besitzstand bei unbenutzen Zeichen
MarkenG §§ 8 Abs. 2 Nr. 10, 26, 50 Abs. 1

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BPatG: FICKEN LIQUORS als Marke schutzfähig Beschluss vom 28.09.2011 – 26 W (pat) 44/10

Eine Markenanmeldung (hier: FICKEN LIQUORS), die über eine bloße Geschmacklosigkeit hinaus keine sexuellen Aussagen enthält, verstösst nicht gegen die guten Sitten.

Durch die seit Jahrzehnten fortgeschrittene Liberalisierung der Anschauungen über Sitte und Moral ist es für eine Schutzversagung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG erforderlich, dass eine Markenanmeldung Aussagen enthält, die in völlig unerträglicher Art und Weise, z.B. geschlechtsspezifisch -diskriminierend und/oder die Menschenwürde beeinträchtigend sind bzw. ernsthaft so verstanden werden können.

BPatG, Beschluss vom 28.09.2011 – 26 W (pat) 44/10 – Eintragungsfähigkeit der Wort-Bild-Marke „FICKEN LIQUORS
MarkenG § 8 II Nr. 5

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BPatG: Kein Markenschutz von „Valentin“ für Süsswaren Beschluss vom 15.12.2011 – 25 W (pat) 44/11

Das Bundespatentgericht hat in einer aktuellen Entscheidung der Markenanmeldung „Valentin“ für Waren der Klasse 30 („Gebäck, Torten, Pralinen, Bonbons, Kekse, Konfekt, Lebkuchen, Marzipan, Schokolade“) den Schutz als Marke versagt. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die Bezeichnung „Valentin“ insbesondere in Verbindung mit dem „Valentinstag“ für verschiedenste Süssigkeiten wie „Valentins-Pralienen“, „Valentins-Schokolade“ oder „Valentins-Kuchen“ verwendet wird. Verbraucher fassen den Namen „Valentin“ in diesem Zusammenhang ohne Weiteres als – lediglich beschreibenden – Sachhinweis auf entsprechend aufgemachte(s) oder geformte(s) Gebäck, Torten, Pralinen, etc. auf und nicht als einen betrieblichen Herkunftshinweis.

Dass der Begriff „Valentin“ auch andere Bedeutungen hat, nicht nur als Vorname, sondern auch als Nachname (vgl. z. B. den Künstler Karl Valentin) führt nach Ansicht des Gerichts zu keiner für die Schutzfähigkeit relevanten Mehrdeutigkeit. Es ist auf den hier maßgeblichen Warenzusammenhang in Bezug auf Valentinstagsgeschenke abzustellen, der ein solches abweichendes Verständnis etwa in Richtung des Künstlers „Karl Valentin“ nicht naheliegend erscheinen lässt.

BPatG, Beschluss vom 15.12.2011 – 25 W (pat) 44/11Valentin
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

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BPatG: Ampelmännchen – Schutzfähigkeit des DDR-Fußgänger-Ampelmännchens als Bildmarke Beschluss vom 04.08.2011 – 28 W (pat) 29/11

Bildmarke Ampelmann Nach § 50 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG kann eine eingetragene Marke auf Antrag nur gelöscht werden, wenn ihr im Zeitpunkt der Eintragung die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft fehlte und dieses Schutzhindernis auch zum Zeitpukt der Entscheidung über den Löschungsantrag noch fortbesteht.

Der Abbildung des „DDR-Ampelmännchens“ als Blechschild oder Postkartenmotiv kann der Verkehr (zumindest) auch einen Hinweis auf die Herkunft dieser Schilder oder Postkarten zu entnehmen. Es bestehen damit keine Anhaltspunkte dafür, dass dem sog. „Ampelmännchen“ auf Druckereierzeugnissen (i. w. S.) vom Verkehr ausschließlich ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet wird. Der Löschungsantrag ist daher zurückzuweisen.

BPatG, Beschluss vom 04.08.2011 – 28 W (pat) 29/11Ampelmännchen
MarkenG §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 2, 6, 10, 50 Abs. 1, 54

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