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BPatG: EY – Markenschutz für Buchstabenfolge Beschluss vom 24.01.2012 – 33 W (pat) 509/11

Dem Zeichen „EY“ kann lexikalisch keine begriffliche Bedeutung beigemessen werden, die geeignet wäre, ein Merkmal der begehrten Dienstleistungen im Finannzbereich zu bezeichnen.

Anders als in der Entscheidung des BGH zum Wortzeichen „hey!“ (BGH GRUR 2010, 640 f.), in dem das mitangemeldete Ausrufezeichen ein Verständnis als Ausruf bzw. Interjektion nahegelegt hat und das zudem für gänzlich andere Produkte angemeldet war, ist das hier begehrte Zeichen ohne ein Ausrufezeichen angemeldet worden, so dass der Verkehr keine Veranlassung hat, den möglichen Appellationscharakter der Buchstabenfolge wahrzunehmen.

BPatG, Beschluss vom 24.01.2012 – 33 W (pat) 509/11EY
§ 8 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 1 MarkenG

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